Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.07.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 106/20, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Berufungsstreitwert beträgt 11.900 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch um die satzungsrechtliche Umlagefähigkeit bestimmter Kosten zur Deckung des Haushalts bzw. eines außergewöhnlichen Aufwands auf vereinsrechtlicher Grundlage.
Der Kläger ist ein Dachverband der Kleingärtner, dessen Mitglieder Kleingartenvereine sind. Der Beklagte ist Mitglied des Klägers.
Die Einzelparzellen und Gemeinschaftsanlagen des Beklagten befinden sich auf den Grundstücken Gemarkung P..., Grundbuch Blatt P..., Flur ..., Flurstücke "A", "B", "C", "D", "E", "F", "G", "H", "I" und "J" mit einer Gesamtgröße von 94.224 qm.
Über die genannten Grundstücke schlossen der Kläger und die Stadt P... - als Eigentümerin der Grundstücke - in den Jahren 2003/2004 einen Zwischenpachtvertrag ab. Im Auftrag der Stadt P... schließt der Kläger auf dieser Grundlage im eigenen Namen Unterpachtverträge mit den einzelnen Parzellennutzern ab. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht kein Pachtverhältnis.
Gemäß § 6 Abs. 3 und 4 der Satzung des Klägers (Anlage K5, Bl. 23 ff GA) können "Umlagen ... zur Deckung eines außergewöhnlichen Aufwandes und erforderlichenfalls zur Deckung des Haushalts beschlossen werden", dürfen pro Jahr je Kleingärten jedoch einen Betrag von 100 EUR nicht überschreiten.
Im Rahmen einer Mitgliederversammlung des Klägers vom 27.03.2019, an der auch der Beklagte, vertreten durch seinen Vorstand, teilnahm, beschlossen die Mitglieder mit Umlagebeschluss Nr. 04/19 die Erhebung einer einmaligen Umlage in Höhe von 50 EUR pro Kleingarten.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vom 22.02.2019 (Anlage K 6, Bl. 25 GA) hatte der Kläger seinen Mitgliedern die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sowie die einzelnen Beschlussvorlagen, neben der Beschlussvorlage Nr. 04/19 die Beschlussvorschläge 07 A/19 ("Finanzplan 2019 mit Umlage"), Anlage K 16, Bl. 161 ff GA) und 07 B/19 ("Finanzplan 2019" - ohne Umlage, Bl. 163 f GA) übersandt. Zum Beschlussvorschlag Nr. 04/19 hieß es u.a.: [Die Umlage] ist zu zahlen bis zum 31.07.2019 durch die Mitglieder. ... Begründung: Die Mittel werden benötigt, um
- den Verlust des Vorjahres auszugleichen (Deckung des Haushalts), die möglichen Forderungen aus dem zu schließenden Vergleich mit der LH P... begleichen zu können,
- Rücklagen zu bilden für mögliche Schadenersatzansprüche gegen den KV P... aufgrund von Weiterverpachtung trotz fehlender Rechtsnachfolge,
- Rücklagen zu bilden für den Erwerb von Kleingartenflächen, um diese dauerhaft zu sichern, wo Eigentümer trotz intensiver Bemühungen keine Zwischenpachtverträge abschließen wollen,
- eine Rücklage zu bilden für die Neuerschließung zu gründender Kleingartenanlagen vorfinanzieren zu können. Die vorfinanzierten Kosten werden dem Kreisverband in dem Zeitraum von längstens 3 Jahren erstattet durch den Kleingartenverein / die Neupächter".
Mit Schreiben vom 02.05.2019 stellte der Kläger dem Beklagten die beschlossene Einmalumlage für 238 Parzellen in Höhe von 11.900 EUR unter Zahlungsaufforderung bis zum 31.07.2019 in Rechnung (Anlage K 8, Bl. 30 GA). Der Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 25.05.2019 (Anlage K 9, Bl. 31 GA) ab und rügte die Einmalumlage als rechtswidrig. Der Kläger wies diese Rüge mit Schreiben vom 07.06.2019 (Anlage K 10, Bl. 34 GA) zurück.
Mit Schreiben vom 06.08.2019 mahnte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des abgerechneten sowie weiterer, erstinstanzlich streitgegenständlicher, Zahlungen in einer Gesamthöhe von 13.624 EUR nebst 5 EUR Mahngebühren und 3 EUR Portokosten unter Fristsetzung bis zum 16.08.2019.
Der Kläger hat bereits erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren relevant, die Auffassung vertreten, der Beklagte sei an den wirksam beschlossenen Umlagebeschluss 04/19 gebunden; die Haushaltsunterdeckung für 2019 sei auf erhebliche Schadenersatzforderungen von Kleingärtnern zurückzuführen, hinsichtlich derer weitere in erheblichem, nicht näher bezifferbaren, Umfang zu erwarten gewesen seien und sich schließlich auch realisiert hätten; hinzu gekommen sei eine zu erwartende fünfstellige Klageforderung aus dem Rechtsstreit Az. 11 O 142/14 des Landgerichts Potsdam, wofür Rücklagen zu bilden gewesen seien; auf diese Umstände sei in der mit der Einladung übersandten Beschlussvorlage umfassend hingewiesen worden; die gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung später erhobene Rüge sei verwirkt gewesen.
Der Kläger hat erstinsta...