Orientierungssatz
In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die ihm vorliegenden Akten daraufhin durchzuprüfen, ob, in welchem Punkt und aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3, § 103
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 05.06.1987; Aktenzeichen L 6 J 312/86) |
Gründe
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein bedürftiger Beteiligter ua nur dann Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) ist aus folgenden Gründen nicht aussichtsreich:
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darf das Bundessozialgericht (BSG) die Revision gegen ein Urteil des LSG ua nur zulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Genügt die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 Sätze 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel, das LSG sei seinem im Berufungsschriftsatz vom 29. Oktober 1986 gestellten Antrag auf "Sachverständigenbeweis" ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt, nicht hinreichend bezeichnet iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34 und Nr 14 mwN), müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die ihm vorliegenden Akten daraufhin durchzuprüfen, ob, in welchem Punkt und aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Daher muß der Beschwerdeführer schlüssig darlegen, aus welchen Gründen sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte genötigt sehen müssen, dem Beweisantrag zu folgen. Er hat dazu ua darzulegen, welche Rechtsauffassung das LSG vertreten hat, zu welchem Beweisergebnis hinsichtlich der danach erheblichen Tatsachen das Verfahren bisher geführt hat und weshalb sich das LSG bei Beachtung seiner Amtsermittlungspflicht zu weiterer Aufklärung hätte veranlaßt sehen müssen. Fehlt es an der genauen Angabe dieser Umstände, ist der Verfahrensmangel des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend bezeichnet.
Der Beschwerdeführer hat die Rechtsauffassung des LSG, auf deren Grundlage das Vorliegen eines Verfahrensmangels zu beurteilen ist, nicht dargestellt. Ebensowenig hat er das bisherige Beweisergebnis mitgeteilt noch die Gründe aufgezeigt, die das LSG zu weiteren Beweiserhebungen hätten drängen müssen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt anzugeben, er habe im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Juni 1987 eine Verschlimmerung seiner Herz- und Kreislaufbeschwerden behauptet, deswegen die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen beantragt und habe damit nicht abgewiesen werden dürfen, weil er zur effektiven Rechtsverteidigung noch bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen habe vortragen dürfen, zumal das LSG seiner in der Berufungsschrift geäußerten Aufklärungsbitte nicht nachgekommen sei. Dieser Vortrag - seine Richtigkeit unterstellt - ermöglicht es dem Beschwerdegericht nicht zu beurteilen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des LSG ist nach § 169 Sätze 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung den Verfahrensmangel nicht bezeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen