Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 02.08.2017; Aktenzeichen S 15 U 261/16) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 12.02.2019; Aktenzeichen L 3 U 269/17) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2019 - L 3 U 269/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwaltskanzlei S., D., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 16.4.2019 hat der Senat die privatschriftlich eingelegte Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 12.2.2019 als unzulässig verworfen und ihr Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt. Nach Zustellung am 10.5.2019 hat sie gegen das vorbezeichnete Urteil am 27.6.2019 erneut Revision eingelegt und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei S., D., wiederholt.
II
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die explizit eingelegte "Revision" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des LSG vom 12.2.2019 ist nicht statthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 S 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) wäre statthaftes Rechtsmittel gewesen, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils hingewiesen worden ist. Die ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auch wenn die Revisionsschrift erkennen lässt, dass mit ihr das Urteil des LSG angegriffen werden soll, so ist eine Auslegung (nachfolgend a) oder Umdeutung (nachfolgend b) dahingehend, dass mit ihr das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden sollte, nicht möglich (vgl dazu exemplarisch BSG vom 14.8.2017 - B 13 R 20/17 R - Juris RdNr 3 ff und vom 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R - Juris RdNr 3 ff).
a) Eine Auslegung kommt nur in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig wäre. Dafür ist indes kein Raum, weil die Klägerin allein und ausdrücklich "Revision" eingelegt hat. Da der Wortlaut der Rechtsmittelschrift eindeutig ist und das vermeintliche Ziel, die Zulassung der Revision zu erreichen, in der Revisionsschrift nicht einmal angedeutet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beabsichtigte Rechtsmittel nur falsch bezeichnet und in Wahrheit das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden ist.
b) Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet ebenfalls aus. Da das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt ist, sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels ausgeschlossen, wobei diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl Senatsbeschluss vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R - BeckRS 2018, 22702 RdNr 5; BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 und vom 10.7.2006 - B 5 R 42/06 R - BeckRS 2007, 43492 RdNr 7).
2. Die am 27.6.2019 privatschriftlich eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Denn sie ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 160 Abs 1 SGG), und Rechtsmittel können beim BSG formwirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13287221 |