Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 11.04.2017; Aktenzeichen S 126 AS 25196/14) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.05.2020; Aktenzeichen L 18 AS 1141/17) |
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2020 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger, die allein den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels geltend machen, behaupten schon nicht, dass sie im Berufungsverfahren einen Beweisantrag zum aktuellen Marktwert der selbstbewohnten Immobilie gestellt und diesen aufrechterhalten haben. Weiter hätten sie darlegen müssen, dass die angegriffene Entscheidung ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, das in seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des BSG zugrunde gelegt hat, auf einer fehlenden Sachaufklärung beruhen kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16c mwN). Auch an einem solchen Vortrag fehlt es. Da der Beklagte nach den Feststellungen des LSG im angegriffenen Urteil in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt hat, dass die individuelle Mietobergrenze der Kläger für einen Vier-Personen-Haushalt in Berlin bei einem Betrag von 662 Euro liegt, hätte dargetan werden müssen, dass sich bei weiterer Sachaufklärung überhaupt höhere, von dem Beklagten zu übernehmende Unterkunftskosten ergeben konnten. Allerdings sind Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierung einer vom Leistungsberechtigten selbst genutzten Eigentumswohnung nach der auch von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG vom Grundsicherungsträger grundsätzlich nur bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen (BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14206875 |