Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 07.02.2017; Aktenzeichen L 4 R 317/15) |
SG Dresden (Entscheidung vom 13.03.2015; Aktenzeichen S 24 R 2079/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 7.2.2017 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 31.5.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil sie keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ≪Nr 1≫, Divergenz ≪Nr 2≫, Verfahrensmangel ≪Nr 3≫) ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keinen der vorgenannten Zulassungsgründe ausdrücklich bezeichnet. Soll eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie offenbar vorliegend - darauf gestützt werden, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger bezeichnet keine Verfahrensnorm, gegen die das LSG verstoßen haben solle. Sofern er vorträgt, das LSG habe "keine ausreichende Sachaufklärung vorgenommen" (S 6 der Beschwerdebegründung), macht er jedoch sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG geltend. Eine eventuelle Verpflichtung zur weiteren Beweiserhebung kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nur dann erheblich sein, wenn das LSG im Berufungsverfahren einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG). Die Darlegungsanforderungen an eine solche Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN) erfüllt der Vortrag des Klägers nicht. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter - wie der Kläger - kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Dass dies geschehen sei, behauptet der Kläger aber nicht.
Sofern der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Befundberichte und Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht nicht einverstanden ist, und sich insbesondere dagegen wendet, dass das LSG - wie bereits das SG - dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Neurologen Dr. S. nicht gefolgt ist, greift er die Beweiswürdigung der Vorinstanz an. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann aber ein Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht auf § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Die Würdigung von Gutachtenergebnissen oder ärztlichen Auffassungen zur Leistungsfähigkeit des Versicherten gehört wie die Beurteilung anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst.
Sollte der Kläger zudem geltend machen wollen, das LSG habe die Grenzen der Beweiswürdigung überschritten, kann dahingestellt bleiben, ob er einen solchen Verfahrensmangel überhaupt schlüssig dargetan hat. Denn auch damit rügt er lediglich einen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlichen Verstoß gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 10.7.2015 - B 13 R 170/15 B - Juris RdNr 12; BSG SozR 1500 § 160 Nr 26 S 21; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10932347 |