Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 13.3.2020 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 13.1.2020 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat seinen Antrag auf PKH nebst Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 13.2.2020 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), gestellt bzw vorgelegt. Der am 13.3.2020 beim BSG eingegangene Antrag und die Erklärung sind verspätet.
Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit insoweit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind (vgl § 66 Abs 1 SGG). Insbesondere ist den "Erläuterungen zur PKH", die der Entscheidung des LSG beigefügt waren, keine zweimonatige Frist für die Stellung des PKH-Antrags zu entnehmen.
Der von dem Kläger mit Schreiben vom 10.3.2020 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 67 SGG für eine Wiedereinsetzung dem genannten Schreiben sowie dem weiteren Schreiben vom 28.4.2020 nicht zu entnehmen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der Einhaltung der Monatsfrist ohne Verschulden gehindert war.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14456202 |