Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge der Klägerinnen, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. August 2020 - L 3 AS 24/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerinnen selbst haben mit am 21.9.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.9.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Den PKH-Anträgen ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerinnen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung sei aufgrund der Versäumung der Frist zu deren Einlegung als unzulässig zu verwerfen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerinnen einen Verfahrensmangel geltend machen könnten, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit die Klägerinnen meinen, das LSG hätte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen (vgl § 67 SGG), ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen Verfahrensmangel mit der Begründung zulässig zu rügen, das LSG habe unzutreffend durch Prozessurteil und nicht durch Sachurteil entschieden (hierzu im Zusammenhang mit § 67 SGGBSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 51/16 B - RdNr 5). Soweit das LSG davon ausgegangen ist, die Klägerin zu 1 habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen unfähig gewesen sei, die Berufung rechtzeitig einzulegen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Berufungsfrist endete am 12.3.2020. Die Berufungsschrift vom 11.3.2020 ging am 16.3.2020 beim SG ein. Die Klägerin zu 1 hat zudem den Ausdruck einer E-Mail vom 11.3.2020 an das SG vorgelegt, mit der sie - unzutreffend annehmend, dies sei insoweit ausreichend (vgl § 151 Abs 1 SGG) - "fristgerecht vorab per Mail" Berufung einlegen wollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der dargelegte Unfall der Klägerin zu 1 am 14.1.2020 mit der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit die Klägerinnen daran gehindert hat, die Berufungsfrist einzuhalten. Zuletzt ist auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG kein Verfahrensfehler ersichtlich.
Die von den Klägerinnen selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14668810 |