Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 04.08.2021; Aktenzeichen S 41 SB 674/19) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 25.04.2022; Aktenzeichen L 10 SB 119/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung seines insbesondere wegen eines Teilverlustes des Dickdarms vergebenen Grads der Behinderung (GdB) von 80 auf weniger als 50 nach Heilungsbewährung.
Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf einen höheren GdB als 40 wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint (Beschluss vom 25.4.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).
Zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört dabei auch eine vollständige und aus sich heraus verständliche Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts und der Verfahrensgeschichte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.5.2021 - B 9 V 67/20 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 27.6.2018 - B 5 RE 11/17 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Ohne die erforderliche Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG stellt.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der notwendigen Schilderung des Sachverhalts. Darüber hinaus hat der Kläger keine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 30.9.2021 - B 9 V 25/21 B - juris RdNr 7) und sich erst recht nicht damit auseinandergesetzt, ob sich diese anhand der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - juris RdNr 6). Soweit der Kläger ausführt, es gehe um die Berücksichtigung individueller persönlicher Aspekte der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die bei der Bewertung nach rein medizinischen Gesichtspunkten aufgrund von Bewertungstabellen „unter den Tisch fielen“, wendet er sich lediglich gegen die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts in seinem Einzelfall. Beides kann indes der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 24.8.2017 - B 9 SB 24/17 B - juris RdNr 16).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15554502 |