Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. korrekte Bezeichnung der Rechtsmittelschrift. keine Auslegung einer "Revision" in eine Nichtzulassungsbeschwerde. keine Möglichkeit der Umdeutung nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung. Anwendung der Grundsätze auch auf nicht rechtskundig Vertretene
Orientierungssatz
1. Eine Rechtsmittelschrift, mit welcher ausdrücklich "Revision" eingelegt wird, kann nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, wenn in ihr nicht einmal angedeutet wird, dass ihr Ziel darin besteht, die Zulassung der Revision zu erreichen (vgl BSG vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R).
2. Ist das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich benannt worden, scheidet auch die Umdeutung einer unzulässigen Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde aus - und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist oder nicht (vgl BSG vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R und vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr 1).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 1 S. 1; BGB §§ 133, 140
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5400 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG Frankfurt am Main (S 18 KR 181/12) iHv von 5400 Euro. Er hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.1.2020, welches am 9.1.2020 beim BSG eingegangen ist, gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2019 zugestellte Urteil des Entschädigungsgerichts vom 27.11.2019 Revision eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die eingelegte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungsgerichts vom 27.11.2019 ist nicht statthaft, weil sie weder vom Entschädigungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) wäre statthaftes Rechtsmittel gewesen, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist. Die ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auch wenn die Revisionsschrift erkennen lässt, dass mit ihr das Urteil des Entschädigungsgerichts angegriffen werden soll, so ist eine Auslegung (nachfolgend a) oder Umdeutung (nachfolgend b) dahingehend, dass mit ihr das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden sollte, nicht möglich (vgl dazu exemplarisch BSG Beschluss vom 14.8.2017 - B 13 R 20/17 R - juris RdNr 3 ff; BSG Beschluss vom 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R - juris RdNr 3 ff).
a) Eine Auslegung kommt nur in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig wäre. Dafür ist indes kein Raum, weil der Kläger allein und ausdrücklich "Revision" eingelegt hat. Da der Wortlaut der Rechtsmittelschrift eindeutig ist und das vermeintliche Ziel, die Zulassung der Revision zu erreichen, in der Revisionsschrift nicht einmal angedeutet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beabsichtigte Rechtsmittel nur falsch bezeichnet und in Wahrheit das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R - juris RdNr 4).
b) Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet ebenfalls aus. Da das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt ist, sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels ausgeschlossen, wobei diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl BSG Beschluss vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 S 4 f).
2. Die am 9.1.2020 privatschriftlich eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Denn sie ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 160 Abs 1 SGG) und Rechtsmittel können beim BSG formwirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13976092 |