Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist ein Versagungsbescheid der Beklagten vom 29.8.2017.
Der 1946 geborene Kläger wurde von der Beklagten auf seinen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) hin aufgefordert, diverse Unterlagen ua zur Klärung seiner Vermögensverhältnisse vorzulegen, und zugleich auf die möglichen Konsequenzen bei Verletzung der angeforderten Mitwirkungshandlungen im Hinblick auf eine Versagung gemäß § 66 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hingewiesen. Nach Überweisung eines Gesamtbetrags von 1214,45 Euro forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung dieses aufgrund eines technischen Fehlers überwiesenen Betrages zurück (Bescheid vom 31.8.2017). Die beantragten Leistungen versagte die Beklagte nach § 66 SGB I, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Bescheid vom 29.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 19.12.2017). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Köln vom 26.7.2019; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 25.8.2021). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens sei lediglich der Bescheid vom 29.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2017, mit dem die Beklagte die beantragten Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung versagt habe und den der Kläger wegen der Zeit vom 3.2.2017 bis zum 31.7.2017 (Wegzug aus dem Stadtgebiet der Beklagten) angegriffen habe. Die vom Kläger daneben erhobene Feststellungsklage (festzustellen, dass keine Mitwirkungspflichten verletzt worden seien) sei unzulässig; ebenso wie die in der Berufungsinstanz erstmalig gestellten Anträge (ua den Bescheid vom 31.8.2017 aufzuheben), da hierdurch ein neuer Streitgegenstand eingeführt werde und es sich um eine unzulässige Klageänderung handele. In der Sache habe die Beklagte den Leistungsantrag zu Recht wegen fehlender Mitwirkung versagt. Der Kläger habe die mehrfach angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt, die erforderlich gewesen seien, um seine Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar zu prüfen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre insoweit nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es stellen sich im vorliegenden Verfahren ersichtlich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit Mitwirkungsobliegenheiten nach §§ 60 ff SGB I(vgl zum Begriff der mitzuteilenden "Tatsachen" BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr 3, RdNr 15 ff) und einer Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I, weder im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Normen (vgl BSG vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr 3; vgl auch BSG vom 3.6.1981 - 11 RAz 3/80 - RdNr 19), noch im Hinblick auf Grund und Umfang der Hinweispflichten (vgl BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 8; BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34), die konkreten Anforderungen an das Hinweisschreiben (vgl BSG vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr 13, S 12, 13), die Mitwirkungsobliegenheiten selbst und ihren zeitlichen Umfang (vgl BSG vom 13.7.2020 - B 8 SO 26/20 B - RdNr 5; BSG vom 27.8.2019 - B 1 KR 1/19 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 47; BSG vom 30.8.2007 - B 10 EG 6/06 R - SozR 4-7833 § 6 Nr 4; vgl Voelzke in jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, Stand 19.8.2021, § 60 RdNr 48) sowie zu den Folgen fehlender Mitwirkung (vgl BSG vom 26.5.1983 - 10 RKg 13/82 - SozR 1200 § 66 Nr 10).
Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Dies gilt auch für die Frage, ob im Existenzsicherungsrecht nur bei einem konkreten Verdacht auf Leistungsmissbrauch Bankunterlagen eingeholt werden dürfen, was die Rechtsprechung des BSG - entgegen der Auffassung des Klägers - verneint (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 19).
Nach Aktenlage liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) vor. Zutreffend hat das LSG die Feststellungsklage und die in der Berufungsinstanz erstmalig und damit Klageänderungen beinhaltende Anträge als unzulässig angesehen. Soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung wendet, kann dies nicht Gegenstand einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde sein (BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15403572 |