Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Fristversäumnis. Wiedereinsetzung. Verschulden Verlängerungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Versäumung der Begründungsfrist kann nicht schon damit entschuldigt werden, dass ein Antrag auf deren Verlängerung ohne Verschulden nicht rechtzeitig gestellt worden sei.
2. Die Versäumung der Begründungsfrist ist nicht entschuldbar, weil es zur Fristverlängerung allein mit der Stellung eines Antrages „stillschweigend”) nicht getan ist; vielmehr muss sich ein Prozessbevollmächtigter noch vor Ablauf der Frist nach einer Verlängerungsbewilligung erkundigen und gegebenenfalls nachfragen, warum sein Antrag nicht beschieden werde.
Normenkette
SGG § 64 Abs. 2 S. 1, § 67 Abs. 1-2, § 73 Abs. 4, 6 S. 7, § 73a Abs. 1 S. 1, §§ 103, 109, 118 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2, §§ 114, 121, 373, 403
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.11.2020; Aktenzeichen S 9 R 165/18) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 02.07.2021; Aktenzeichen L 14 R 1079/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H1 aus W beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Berufsunfähigkeit ab September 2000, hilfsweise einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) ab Juli 2017.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist gelernter Einzelhandelskaufmann und war in diesem Beruf zuletzt bis 1995 tätig. Danach arbeitete er als Staplerfahrer und Chemiearbeiter. Seit Juni 2000 bezog er Krankengeld, seit Dezember 2001 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und zuletzt Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach einem Bandscheibenvorfall erfolgte eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Form einer stationären Heilbehandlung. Im Entlassungsbericht vom 6.2.2001 wird ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für körperlich mittelschwere Tätigkeiten beschrieben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter mit häufig schwerem Tragen und Heben (30 kg) und häufig in Zwangshaltungen sei nicht mehr zumutbar. Frühere Rentenanträge vom Mai 2006 und vom Juli 2014 blieben auch im Klageverfahren ohne Erfolg. Im Juni 2017 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte ablehnte (Bescheid vom 14.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 16.1.2018).
Während des anschließenden Klageverfahrens stellte der Kläger auch einen Antrag auf Überprüfung der früheren ablehnenden Rentenbescheide und begehrte darüber hinaus die Umdeutung des im September 2000 gestellten Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht. Die Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, der Kläger könne noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig erwerbstätig sein. Auch begründe die frühere Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter keinen Berufsschutz (Bescheid vom 24.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 10.9.2020).
Das SG hat ein fachorthopädisches Gutachten von H2 vom 15.7.2019 eingeholt. Der Gutachter hat nach Untersuchung des Klägers festgestellt, dieser könne noch körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich unter weiteren Leistungseinschränkungen verrichten und hat seine Einschätzung auf dessen Einwendungen in einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.1.2020 bestätigt. Nach einer ebenfalls vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft der T GmbH vom 4.2.2020 war der Kläger als Produktionsmitarbeiter Brennbetrieb und zuletzt als Imprägnierungsarbeiter beschäftigt gewesen. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 20.11.2020 abgewiesen. Auch das LSG hat aufgrund eines vollschichtigen Leistungsvermögens Ansprüche auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab 1.7.2017 und früher abgelehnt und die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat sich auf das Ergebnis der Begutachtung von H2 gestützt und darüber hinaus ausgeführt, der Kläger sei auch bei Entlassung aus der stationären Heilbehandlung im Januar 2001 nicht erwerbs- oder berufsunfähig gewesen. Nach der vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft genieße er auch nach altem Recht keinen Berufsschutz als Facharbeiter (Urteil vom 2.7.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger mit Schreiben vom 28.9.2021 Beschwerde zum BSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Nach einem Hinweis der Berichterstatterin (Schreiben vom 3.11.2021) über den Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 28.10.2021 hat er mit Schreiben vom 19.11.2021 eine Fristverlängerung bis zum 26.11.2021 beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gestellt. Als Anlage hat er beigefügt ein Schreiben vom 25.10.2021 mit der Bitte um "stillschweigende" Fristverlängerung bis zum 30.11.2021. Mit Schreiben vom 30.11.2021 hat der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Er macht Verfahrensfehler geltend und rügt einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht begründet; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus sind auch die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensfehler nicht formgerecht bezeichnet.
1. Die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 30.11.2021 wahrt nicht die Begründungsfrist von zwei Monaten gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG. Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 28.8.2021 zugestellt. Somit ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 28.10.2021 abgelaufen (vgl § 64 Abs 2 Satz 1 SGG). Ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist ist nicht rechtzeitig, dh vor Fristablauf (vgl § 160a Abs 2 Satz 2 SGG) beim BSG eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kann nicht gewährt werden. Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs 2 Satz 2 SGG sollen die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Dazu muss jedenfalls ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter iS des § 73 Abs 4 Satz 2 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl den unterschiedlichen Wortlaut des § 67 Abs 2 SGG gegenüber § 236 Abs 2 Satz 1 ZPO bzw § 60 Abs 2 Satz 2 VwGO) die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen. Sie muss aufzeigen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris RdNr 14 mwN). Auf Grundlage dieser Schilderung muss, sofern die genannten Tatsachen nicht anderweitig infrage gestellt werden, ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (vgl BSG aaO mwN).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vor, er habe mit Datum vom 25.10.2021 einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 30.11.2021 gestellt und diesen auch zur Post gegeben. Der Verbleib des Briefes könne nicht nachvollzogen werden. Dass dieser offenbar nicht bei Gericht eingegangen ist, sei ihm erst mit Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 3.11.2021 gewahr geworden.
Ungeachtet dessen, dass die Versäumung der Begründungsfrist nicht schon damit entschuldigt werden kann, dass ein Antrag auf deren Verlängerung ohne Verschulden nicht rechtzeitig gestellt worden sei (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7), erschließt sich aus dem Vortrag schon nicht, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumnis der Frist für den Verlängerungsantrag gekommen sein könnte. Allein die Tatsache, dass im vorgelegten Kostenblatt der Kanzlei Postauslagen in Höhe von 0,85 Euro mit Datum vom 25.10.2021 vermerkt sind, und der Vortrag, "im Anschluss" an die Portoerfassung würden die gepackten Briefe "zur Post aufgegeben", enthalten keinerlei Aussage darüber, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Schreiben der Deutschen Post zur Beförderung übergeben wurde. Auch auf welche Person ein mögliches Kanzleiversehen zurückzuführen ist, erschließt sich aus dem Vortrag nicht. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil sich der Kläger ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Dies gilt bei Fehlern von Kanzleiangestellten nur bei einem eigenen Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 8 mwN).
Schließlich ist die Versäumung der Begründungsfrist auch deshalb nicht entschuldbar, weil es zur Fristverlängerung allein mit der Stellung eines Antrages ("stillschweigend") nicht getan ist. Die Begründungsfrist wird erst durch eine Entscheidung des Vorsitzenden des Senats und nur in besonderen Fällen aus erheblichen Gründen verlängert (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 12a). Deshalb muss sich ein Prozessbevollmächtigter noch vor Ablauf der Frist nach einer Verlängerungsbewilligung erkundigen und gegebenenfalls nachfragen, warum sein Antrag nicht beschieden werde (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 8 und BSG Beschluss vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B - juris RdNr 3). Dass eine solche Nachfrage erfolgt ist, hat der Kläger ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
2. Die Ausführungen im verspäteten Schriftsatz vom 30.11.2021 erfüllen im Übrigen auch nicht die Anforderungen an eine formgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
Der Kläger hat darin keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 bzw § 373 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit seinem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt hat (vgl BSG Beschluss vom 2.12.2021 - B 5 R 220/21 B - juris RdNr 8).
Der Kläger begründet den geltend gemachten Verstoß gegen § 103 SGG mit verschiedenen Umständen, die er noch als aufklärungsbedürftig ansieht. H2 habe zu seinem Leistungsvermögen festgestellt, er könne noch Tätigkeiten "in wechselnder Körperposition, jedoch überwiegend im Sitzen" ausüben, ohne den zeitlichen Umfang der übrigen (noch zumutbaren) Körperhaltungen anzugeben. Auch habe der Sachverständige vorübergehende Einschränkungen der zumutbaren Wegstrecken bei einer Akutsymptomatik (akute Lumboischialgie oder Lumbalgie) festgehalten. Die zu erwartende Häufigkeit solcher Akutzustände sei jedoch unklar. Zudem seien weitere Ermittlungen zu einem möglichen Berufsschutz als Facharbeiter erforderlich gewesen. Die eingeholte Arbeitgeberauskunft genüge nicht. Sein früherer Arbeitgeber hätte nochmals kontaktiert und "ggf. Unterlagen" angefordert werden müssen.
Soweit der Kläger jeweils (zumindest auch) einen Verfahrensfehler des SG geltend macht, verkennt er, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug sein kann (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2020 - B 11 AL 12/20 B - juris RdNr 5 mwN). Nur ausnahmsweise können Verfahrensfehler in der ersten Instanz die Zulassung der Revision unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag vor dem LSG gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein - wie hier in der Berufungsinstanz - unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 96/17 B - juris RdNr 5). Deshalb muss er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 5 R 338/16 B - juris RdNr 8).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich auf die Aussage, das LSG sei "den jeweils gemachten Hinweisen des Klägers nicht näher gefolgt". Dem lässt sich schon nicht entnehmen, dass konkrete Beweisanträge zu den vom Kläger nunmehr beanstandeten Punkten überhaupt gestellt worden sind. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung ausführt, er habe sich "auf die medizinischen Unterlagen aus 2015, hier insbesondere H3" berufen, diesem "eindeutigen Beweisantrag" sei nicht gefolgt worden, erschließt sich dem Senat schon der rechtliche Kontext nicht. Der Kläger verweist dazu auf Seite 6 des Berufungsurteils "oben". Dort werden jedoch Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.1.2018 wiedergegeben. Soweit er geltend macht, es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, genauere Beweisanträge zu stellen, bleibt unklar, woraus dies aus seiner Sicht resultiert und worin der Zusammenhang mit der "strittigen Frage der Verfahrensgegenständlichkeit der Bescheide 24.10.2018/10.09.202" bestehen soll. Schließlich hat der Kläger auch nicht vorgetragen, Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 2.7.2021 aufrechterhalten zu haben. Er war dort persönlich anwesend und hat Anträge in der Sache gestellt. Darüber hinaus sind keine Beweisanträge in der Niederschrift vermerkt. Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Indem der Kläger auch das Ergebnis früherer Begutachtungen im Verwaltungsverfahren und die darin enthaltene Beschreibung zumutbarer Arbeitshaltungen als "zeitweilig bzw zeitweise" sowie den Inhalt der Arbeitgeberauskunft in Frage stellt, rügt er zugleich eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Auf die Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Mit seinem Vorbringen, er sei rentenrechtlich so zu stellen, als habe er in dem ausgeübten Beruf bis zum Erreichen der Regelaltersrente weitergearbeitet und der Reha-Antrag vom 1.9.2000 hätte entgegen der Rechtsauffassung des LSG in einen Rentenantrag umgedeutet werden müssen, wendet sich der Kläger schließlich gegen eine vermeintliche fehlerhafte rechtliche Bewertung seines Falles. Auch darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 und Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11). Soweit er in diesem Zusammenhang zudem rügt, die Einschätzung des LSG, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit habe am Tag der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung nicht vorgelegen, "laufe […] der Rechtsprechung des BSG zuwider", erfüllt die Beschwerdebegründung die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schon im Ansatz nicht (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 4 mwN).
Mit seiner weiteren Rüge "im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG" zur Auflösung der zuständigen Kammer vor dem Sozialgericht im August 2020, fehlt es an jeglicher Begründung zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (zu den Begründungsanforderungen vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie bereits ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Hannes Körner
Fundstellen
Dokument-Index HI15161251 |