Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.06.2017; Aktenzeichen L 6 SB 2884/16) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 30.06.2016; Aktenzeichen S 5 SB 2962/13) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 1.6.2017 - ihr zugestellt am 10.6.2017 - mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 21.6.2017, sinngemäß die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Das zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist hier am 27.7.2017 eingegangen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG) beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 10.6.2017 und endete mit dem Ablauf des 10.7.2017.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11261217 |