Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.11.2018; Aktenzeichen L 3 R 1064/17) |
SG Köln (Entscheidung vom 03.11.2017; Aktenzeichen S 13 R 1197/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat sich mit einem am 13.12.2018 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 10.12.2018 gegen das ihm am 22.11.2018 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 7.11.2018 gewandt, "Revision, Beschwerde" eingelegt und um "Prozesskostenhilfe ohne teure Gerichtskosten" gebeten. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Revision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Revisions- und Beschwerdeverfahrens. Das Revisionsverfahren und der dazu gestellte PKH-Antrag werden unter dem Aktenzeichen B 5 R 26/18 R geführt.
Der PKH-Antrag des Klägers für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Der Kläger hat die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 ≪BGBl I 34≫) erst mit Schreiben vom 12.1.2019 (eingegangen am 18.1.2019) eingereicht. Er wurde bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies innerhalb der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Rechtsmittelfrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 3 SGG) erfolgen muss. Mit Schreiben des BSG vom 14.12.2018 wurden dem Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nochmals erläutert und ein entsprechendes Formular übersandt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus seinem Schreiben vom 12.1.2019. Da somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die mit Schreiben vom 10.12.2018 privatschriftlich eingelegte und mit Schreiben vom 12.1.2019 weiter begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen und begründen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12975633 |