Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Regelaltersrente des Klägers. Der Kläger wendet sich in erster Linie gegen den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der Kläger erhält seit dem 1.7.2021 Regelaltersrente(Bescheid vom 26.5.2021; Widerspruchsbescheid vom 27.9.2021) .
Das SG hat die auf Außerachtlassung des Zusatzbeitrags für Kinderlose gerichtete Klage abgewiesen(Urteil vom 26.4.2022) . Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags sei verfassungsgemäß(Beschluss vom 15.12.2022) . Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(stRspr; vgl nurBSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17;BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN) .
Der Kläger formuliert folgende Fragen:
"a) Verstößt§ 55 Abs. 3 SGB XI gegen Verfassungsrecht nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 3 Abs. 1, 8 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 3 GG, indem die Kinderlosigkeit auf medizinischen Gründen beruht?
b) Verstößt§ 55 Abs. 3 SGB XI darüber hinaus ebenfalls gegen Verfassungsrecht nach Artikel 3 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 1, 8 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 3 GG, indem Rentenbezieher nicht von dem Ausnahmen in§ 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI mitumfasst sind?"
§ 55 Abs 3 SGB XIhabe die "mittelbare Wirkung eines Anreizes an Versicherte", "Nachwuchs zu zeugen" und verstoße daher gegen die allgemeine Handlungsfreiheit desArt 2 Abs 1 GG . Da aus medizinischen Gründen eine ungewollte Kinderlosigkeit vorliegen könne, sei auch der Gleichheitssatz verletzt. Durch den Beitragszuschlag für Kinderlose würden Familien mit Kindern - anders als vom BVerfG gefordert - nicht entlastet. Eine finanzielle Unterstützung von Familien könnte auch auf andere Weise gegenfinanziert werden, ohne Kinderlose mit höheren Beiträgen zu belasten. Unter anderem könnten höhere Einkommen von Kinderlosen zielgerichteter über steuerrechtliche Regelungen herangezogen werden, um die gesamte wirtschaftliche Lage besser zu erfassen. Auch könnte darüber nachgedacht werden, Selbstständige, Beamte und Politiker an den gesetzlichen Sozialsystemen, insbesondere der Pflegeversicherung, zu beteiligen. Schließlich sei Raum für die Gleichstellung ungewollt kinderloser Rentenbezieher mit Beziehern von Bürgergeld, die gemäߧ 55 Abs 3 Satz 7 SGB XI vom Beitragszuschlag befreit seien. Rentenbezieher mit ungewollter Kinderlosigkeit seien unter dem Gesichtspunkt der Schonung des Existenzminimums mit den in der Vorschrift genannten Gruppen gleich zu behandeln.
Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben(BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN) . Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger befasst sich nicht hinreichend mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zum Beitragszuschlag für Kinderlose nach§ 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI(vglBSG Urteil vom 27.2.2008 - B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2;BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 KR 14/09 R - SozR 4-3300 § 59 Nr 3;BVerfG Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2;BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2009 - 1 BvR 1997/08 - SozR 4-3300 § 55 Nr 3) . Auch den Beschluss des BVerfG vom 7.4.2022( 1 BvL 3/18 - BVerfGE 161, 163 ) erwähnt zwar der Kläger. Auf die Ausführungen des BVerfG zur Legitimität der Mehrbelastung Kinderloser(BVerfG aaO RdNr 293 ff) geht der Kläger aber nicht ein. Hinsichtlich der zweiten Frage ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit sich nach dem Urteil des Senats vom 27.2.2008( B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2, RdNr 20) ein erneuter Klärungsbedarf ergeben hat.
Ungeachtet dessen hat eine mit einem Grundrechtsverstoß begründete Beschwerde unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll(vglBSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - juris RdNr 16 mwN) . Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN) . Dem trägt die Beschwerde nicht hinreichend Rechnung.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16574410 |