Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung. Rechtssache
Leitsatz (redaktionell)
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass diese in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
Normenkette
SGB XI § 18 Abs. 2 S. 5; SGG §§ 62, 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 103 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 121; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung betreffend die Aufhebung der Bewilligung von Pflegeleistungen zurückgewiesen.
Die Klägerin hat sich hiergegen an das BSG gewandt und sinngemäß eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass diese in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f). Rechtsfragen, die in diesem Sinne noch grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind für die Aufhebung einer Pflegeversicherungsleistung nicht (mehr) ersichtlich (vgl hierzu bereits grundlegend BSG vom 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6). Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich nach Durchsicht der Akten auch nicht deshalb, weil sich die genannte Rechtsprechung noch auf die Gesetzeslage bis 31.12.2016 bezieht. Denn es sind keine Rechtsfragen ersichtlich, die die Auslegung der grundlegenden Neuregelung der Pflegebedürftigkeit mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2017 betreffen könnten. Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung des LSG um eine dem Einzelfall verhaftete Würdigung der Feststellungen zur Verbesserung der pflegerelevanten Situation auf der Grundlage der gesetzlich vorgesehenen und bereits im Erstgutachten empfohlenen Wiederholungsbegutachtung (§ 18 Abs 2 Satz 5 SGB XI) und der gerichtsseitig eingeholten Gutachten. Dass diese erfolgreich mit Verfahrensrügen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) angegriffen werden könnten, ist nicht ersichtlich.
Es ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Beteiligten haben insbesondere ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt, und eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin neben einem offensichtlichen Schreibfehler die Würdigung der Beweise durch das LSG moniert, begründet dieser Vortrag aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, nach der eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) gestützt werden kann, ebenso wenig einen Verfahrensmangel wie die Geltendmachung einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass das LSG weitere Ermittlungen versäumt hat. Dass die Klägerin die angegriffene Entscheidung für unzutreffend hält, kann ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; vgl zuletzt etwa BSG vom 24.3.2021 - B 13 R 14/20 B - juris RdNr 13 mwN).
Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Mangels Anspruch auf PKH kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14813559 |