Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 14.04.2016; Aktenzeichen L 15 AS 369/11) |
SG Bremen (Aktenzeichen S 9 AS 531/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, ob es sich "bei der Neubeschaffung von von Minderjährigen benötigten und zerstörten Einrichtungsgegenständen und deren Zubehör um eine erstmalige Befriedigung eines vorhandenen oder neu entstandenen Bedarfs i.S.d. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt". Insofern fehlt es bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Kriterien zur Frage der Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die der Erstausstattung einer Wohnung zuzurechnen sind (vgl aus jüngerer Zeit etwa BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18 mwN), und ausgehend davon an Ausführungen dazu, inwiefern sich die bezeichnete Frage nicht bereits danach beantworten lässt. Darüber hinaus mangelt es an jeder weiteren Angabe zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen Umständen und der Entscheidungserheblichkeit und Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Frage (zu dieser Darlegungsanforderung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN).
Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) rügt, fehlt es an Angaben dazu, inwiefern im Berufungsverfahren dazu ein Beweisantrag gestellt worden ist, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
2. PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448893 |