Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen L 8 SO 114/15) |
SG Augsburg (Entscheidung vom 28.10.2014; Aktenzeichen S 3 SO 16/14) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) sowie deren Befristung.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin Grundsicherungsleistungen vom 1.1. bis 31.12.2013 (Bescheid vom 14.2.2013; Widerspruchbescheid vom 20.6.2013). Die hiergegen gerichtete Klage ist noch anhängig. Der Beklagte wies die Klägerin auf das bevorstehende Ende des Bewilligungszeitraums hin und forderte sie auf, einen Vordruck "Angaben zur Prüfung der Grundsicherung im Alter" auszufüllen und verschiedene Unterlagen vorzulegen (Schreiben vom 2.12.2013). Den dagegen und gegen den Bescheid vom 14.2.2013 wegen der Befristung erneut erhobenen Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.3.2014). Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.10.2014; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 21.2.2017). Der Widerspruch gegen das Schreiben vom 2.12.2013 sei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe; unzulässig sei auch eine Feststellungsklage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit dieser Aufforderung festzustellen. Die den Bescheid vom 14.2.2013 betreffende Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Die Klägerin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ua hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11261108 |