Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 03.11.2021; Aktenzeichen S 142 AS 335/18) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.02.2024; Aktenzeichen L 29 AS 1399/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Anja Hartig aus Berlin beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) , weil der Kläger in der Begründung der Beschwerde den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt hat(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird(vglBSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11) . Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(vglBSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16) . Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben(vglBSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8) .
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die - als ungeklärt bezeichnete - Frage: "ob eine Rücknahme nach§ 45 SGB X überhaupt Anwendung findet, wenn schon bei Erlass der endgültigen Entscheidung alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen haben und nicht erst nachträglich hinzugekommen sind."
In diesem Zusammenhang wird mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, einzig und allein das beklagte Jobcenter habe die Überzahlung verschuldet. Dieser Aspekt müsste zumindest bei einer umfassenden Gesamtabwägung im Einzelfall, vor allem bei einer endgültigen Festsetzung, bei der es gerade um Vertrauensschutz geht, Berücksichtigung finden und erhebliche Bedeutung erlangen.
Mit diesem Inhalt wird die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der normativen Ausgangslage, die im Rahmen von Rücknahme- und Erstattungsverwaltungsakten über Leistungen nach dem SGB II vorschreibt, dass gebundene Entscheidungen zu treffen sind. Auch mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG(vgl zBBSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 14 ff) und im Schrifttum aufgezeigten Lösungsansätzen auf der Ebene des§ 44 SGB II(vgl P. Becker, SGb 2017, 129, 133 ) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 ZPO ) . Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin Hartig abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
S. Knickrehm |
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Söhngen |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI16526292 |