Entscheidungsstichwort (Thema)
MdE. besonderes berufliches Betroffensein. Umschulung
Orientierungssatz
Wird ein Beschädigter, der seinen erlernten Beruf als Seidenweber wegen der Schädigung nicht mehr ausüben kann, nach erfolgter Umschulung zum Elektromechaniker nicht in diesem Beruf eingesetzt, sondern als ungelernter oder angelernter Arbeiter beschäftigt, so liegt ein sozialer Abstieg und ein besonderes berufliches Betroffensein vor.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 6 Fassung: 1966-12-28, Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 25.01.1968) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der 1924 geborene Kläger (W.) war vor seiner Einberufung im Dezember 1941 in seinem erlernten Beruf als Seidenweber beschäftigt. 1943 zog er sich eine Erfrierung an den Füßen zu. Demgemäß erkannte das Versorgungsamt (VersorgA) mit Bescheid vom 5. September 1957 als Schädigungsfolgen: Verlust der dritten und fünften Zehe rechts, Teilverlust aller übrigen Zehen, empfindliche Stumpfnarben - ohne Rentengewährung - an. Im Widerspruchsbescheid vom 10. März 1958 wurde ein besonderes berufliches Betroffensein im Beruf als Seidenweber verneint. Mit weiterem Bescheid vom 31. Dezember 1958 wurde als zusätzliche Schädigungsfolge "Weichteilstecksplitter rechte Achselgegend" - wiederum ohne Rentengewährung - anerkannt. Im August 1963 stellte der Kläger - nach erfolgter Nachamputation der Zehenstümpfe - einen Verschlimmerungsantrag, worauf mit Bescheid vom 23. September 1963 als Schädigungsfolgen: "Verlust aller Zehen beiderseits mit kleinem Narbendefekt rechts, Narbe und Weichteilstecksplitter in der rechten Achselgegend" anerkannt und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. bewilligt wurde; eine berufliche Betroffenheit wurde erneut verneint. Der Widerspruch, in dem der Kläger darauf hinwies, daß bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) R ein Antrag auf eine Berufsförderungsmaßnahme laufe, wurde mit Bescheid vom 24. September 1964 zurückgewiesen. Darin hieß es u. a., die Entscheidung im Bescheid vom 23. September 1963 hinsichtlich der Berufsbetroffenheit sei durch die eingeleiteten Umschulungsmaßnahmen gegenstandslos geworden; zunächst sei der Ausgang der beabsichtigten Umschulung zum Feinmechaniker abzuwarten, nach deren Abschluß werde eine endgültige Entscheidung nach § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) getroffen werden. Der Landschaftsverband Rheinland veranlaßte die Umschulung des Klägers zum Feinmechaniker vom 1. Oktober 1964 an. Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten auf die Klage des W. mit Urteil vom 26. Januar 1966 verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins ab 1. August 1963 Rente nach einer MdE um 50 v. H. zu gewähren. Am 7. März 1967 bestand W. die Gesellenprüfung als Elektromechaniker. Seit Mai 1967 ist er bei der Maschinenfabrik G in V beschäftigt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 25. Januar 1968 zurückgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, der Kläger sei seit der Nachoperation der Zehenstümpfe nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf als Seidenweber auszuüben; damit sei er beruflich besonders betroffen, so daß die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten sei. Bei Erlaß der angefochtenen Verwaltungsakte seien Umschulungsmaßnahmen noch gar nicht eingeleitet gewesen, weil der Beklagte das berufliche Betroffensein des Klägers überhaupt verneint habe; bei Abschluß des Klageverfahrens in der ersten Instanz sei die Umschulung noch im Gange gewesen, nunmehr - und mit Ablegung der Gesellenprüfung als Elektromechaniker - aber abgeschlossen. Diese Umstände seien bei der jetzigen Entscheidung des LSG zu berücksichtigen. Die angefochtenen Bescheide seien schon insofern fehlerhaft, als die Berufsbetroffenheit verneint worden sei, obwohl der Kläger angegeben habe, daß er seinen Beruf als Weber wegen seiner Schädigungsfolgen im Mai 1963 aufgegeben habe. Es beschwere auch den Kläger, wenn im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, die Entscheidung im Bescheid vom 23. September 1963 sei hinsichtlich der Berufsbetroffenheit durch die eingeleiteten Umschulungsmaßnahmen gegenstandslos geworden, die endgültige Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 BVG werde erst nach Abschluß der Umschulungsmaßnahmen getroffen werden. Aus der Tatsache, daß sich die Versorgungsbehörde bereit erklärt habe, die Kosten der vom Kläger selbst veranlaßten Umschulung zu übernehmen, sei zu schließen, daß auch sie den Kläger nunmehr als beruflich besonders betroffen ansehe; sie habe in dieser Hinsicht auch keine Einwendungen mehr geltend gemacht. Die trotzdem erfolgte Ablehnung einer höheren MdE-Bewertung sei nicht gerechtfertigt, insbesondere könne sich der Beklagte hierfür nicht auf § 30 Abs. 6 BVG berufen. Wenn er meine, weder für die Zeit bis zur Einleitung der Maßnahmen nach § 26 BVG noch für die Zeit während der Umschulung selbst und danach komme eine Erhöhung der Rente in Betracht, so könne ihm nicht gefolgt werden, da dies aus § 30 Abs. 6 BVG nicht herzuleiten sei. Zwar treffe es zu, daß die Hilfen des § 26 BVG Priorität vor der Erhöhung der MdE genössen. Diese Priorität, d. h. der Vorrang der berufsfördernden Maßnahmen vor der Erhöhung der Rente nach § 30 Abs. 2 BVG, bedeute jedoch nicht, daß einem beruflich besonders Betroffenen bei Durchführung von Umschulungsmaßnahmen die höhere Rente grundsätzlich vorenthalten werden dürfe. Aus den Absätzen 2 der §§ 5 und 6 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge ergebe sich, daß auch während der Dauer von Maßnahmen nach § 26 BVG die berufliche Betroffenheit nicht entfalle, und daß deshalb auch die Vorschrift des § 30 Abs. 6 BVG unter dem Gesichtspunkt der in den §§ 26 ff BVG geregelten Kriegsopferfürsorge betrachtet werden müsse. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in der Entscheidung vom 27. November 1964 - 9/11 RV 504/62 - ausgeführt, daß während der Dauer der berufsfördernden Maßnahmen die Berufsbetroffenheit nicht entfalle und § 30 Abs. 6 BVG nur eine vorläufige Zurückstellung der Höherbewertung der MdE bezwecke. Sei hiernach zwar für die Dauer der Umschulung deren Vorrang vor einer Rentenerhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG anzuerkennen, so gelte dies aber nicht für die vor der Umschulung liegende Zeit, weil es für diesen Zeitraum an der Voraussetzung des § 30 Abs. 6 BVG, nämlich der Einleitung von berufsfördernden Maßnahmen, überhaupt fehle. Der Beschädigte sei nicht verpflichtet, von sich aus Maßnahmen des § 26 BVG zu ergreifen und durchzuführen; dies sei vielmehr Sache der Träger der Kriegsopferfürsorge. Ein Beschädigter könne deshalb auch nicht auf einen durch Umschulung vielleicht erreichbaren Ausgleich seiner Berufsbetroffenheit verwiesen werden, wenn diese Umschulung noch gar nicht eingeleitet, geschweige denn durchgeführt sei. Die Priorität der Förderungsmaßnahmen bedeute nur, daß der Beschädigte nicht mit einer erhöhten Rente abgefunden werden dürfe, wo ihm durch eine Umschulung besser geholfen werden könne, und daß der Beschädigte andererseits keine höhere Rente erhalten solle, solange das Ergebnis der Umschulung noch ausstehe. Die Förderungsmaßnahmen sollten jedoch die durch § 30 Abs. 2 BVG vorgeschriebene Erhöhung der Rente nicht ersetzen. Mit der Einführung des "Vorrangs" solle nur vermieden werden, daß durch eine vorzeitige Erhöhung der MdE das Interesse des Beschädigten an der Umschulung beseitigt und damit der Erfolg dieser Maßnahmen in Frage gestellt würde (vgl. BSG vom 30. September 1966 - 9 RV 752/65 -). Der Beklagte berufe sich zu Unrecht für seine gegenteilige Meinung auf die Entscheidung des BSG vom 15. Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 -. Für die Zeit der Umschulung selbst habe der Beklagte zunächst die Entscheidung über die Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG vorläufig aussetzen dürfen. Der Kläger habe die Umschulung zwar insoweit erfolgreich beendet, als er die Gesellenprüfung als Elektromechaniker, also als gelernter Handwerker, bestanden habe. Wesentlich sei jedoch, daß sich eine Unterbringung des Klägers in diesem Berufszweig noch nicht habe ermöglichen lassen. Es sei wohl für ihn ein Arbeitsplatz in einer Maschinenfabrik frei gemacht worden, der Kläger sei jedoch dort nicht als Elektromechaniker, sondern als Maschinenarbeiter eingesetzt und übe eine Tätigkeit aus, wie sie nach seinen glaubhaften Angaben auch von Hilfsarbeitern verrichtet werde. Damit sei er keineswegs seinem früheren Beruf eines gelernten Handwerkers gleichgestellt worden und habe auch keine soziale Stellung inne, wie er sie früher als Weber bekleidet habe. Zu diesem nicht verhinderten sozialen Abstieg komme hinzu, daß der Kläger jetzt auch noch einen erheblichen Minderverdienst hinnehmen müsse. Der Kläger habe somit bis jetzt keinen Ausgleich für seinen Berufsschaden erlangt und sei deshalb trotz der erfolgreichen Umschulung weiterhin beruflich besonders betroffen. Die Durchführung der berufsfördernden Maßnahmen nach § 26 BVG sei mit dem Abschluß der Umschulung noch nicht beendet, denn zu den Hilfen nach § 26 BVG, auf die § 30 Abs. 6 BVG verweise, gehöre auch, wie sich aus den §§ 6, 13 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge eindeutig ergebe, die Hilfe zur Erlangung eines, der Umschulung entsprechenden, geeigneten Arbeitsplatzes. Erst wenn dieses Ziel erreicht sei, könne von einem wirklichen Ausgleich des Berufsschadens und dem Wegfall des Berufsbetroffenseins gesprochen werden. Solange dies nicht der Fall sei, komme eine Anwendung des § 30 Abs. 6 BVG und damit eine Verweigerung der Rentenerhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG nicht in Betracht, da die Umschulung aus vom Beschädigten nicht zu vertretendem Grunde nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt habe.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 30 Abs. 2 und 6 BVG. Er führt u. a. aus, das LSG hätte zunächst einmal aufklären müssen, welche Tätigkeit der Kläger bei der Firma G & Co. GmbH, Elektro-Motoren-Feinbauwerk, V, ausübe und welche Vergütung er erhalte. Hierzu habe um so mehr Veranlassung bestanden, als die klägerischen Behauptungen im Widerspruch zu der Mitteilung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland - Hauptfürsorgestelle - an die LVA R vom 12. Juli 1967, deren Akten das LSG beigezogen habe, stünden, wonach der Kläger bei der Firma G Co. in seinem umgeschulten Beruf als Elektromechaniker beschäftigt werde. Auf Grund der mangelnden Sachaufklärung habe das LSG nicht alle Umstände berücksichtigt, die für oder gegen die Wahrheit der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sprächen, so daß es damit auch die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe. In sachlicher Hinsicht müsse gerade aus den Worten in § 30 Abs. 6 BVG "nur dann zu gewähren" entnommen werden, daß nur ein Dauerschaden Veranlassung für höhere Versorgungsleistungen bieten könne. Hieraus müsse umgekehrt geschlossen werden, daß, wenn die berufsfördernden Maßnahmen zum Erfolg geführt hätten, eine Höherbewertung nach Abs. 2 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die zurückliegende Zeit entfalle. Der gegenteiligen Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 12. März 1968 - 9 RV 52/65 - könne nicht gefolgt werden. Der "Wunsch" des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (BT-Drucksache IV/1831), auch für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen einen Berufsschadensausgleich zu gewähren, habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und sei damit rechtlich ohne Bedeutung. Außerdem sei es nach den Protokollen über die Ausschußsitzungen zumindest zweifelhaft, ob der schriftliche Bericht insoweit das Ergebnis der Beratungen zutreffend wiedergebe. Nach § 30 Abs. 6 BVG komme eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG auch für die Zeit, in der die berufsfördernden Maßnahmen durchgeführt worden seien, nicht in Betracht, wenn die nach § 26 BVG eingeleiteten Maßnahmen Erfolg gehabt hätten. Die vom LSG vorgenommene Einteilung in drei Zeitabschnitte (vor, während und nach der Umschulung) sei fehlerhaft. Unabhängig von dieser Rechtsfrage sei festzustellen, daß dem vom LSG zitierten Urteil des BSG vom 30. September 1966 - 9 RV 752/65 - ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe; denn dort habe sich erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt, daß der Beklagte die berufliche Betroffenheit zu Unrecht verneint gehabt habe, während hier die Versorgungsverwaltung sich bereits im Vorverfahren mit der Frage der Umschulungsmaßnahmen befaßt habe und die Umschulungsmaßnahmen bereits im September 1963, d. h. knapp 1 1/2 Monate nach dem am 5. August 1963 gestellten Rentenerhöhungsantrag, eingeleitet worden seien. Von einer erheblichen Zeitdifferenz könne deshalb keine Rede sein. Da ferner die LVA R bereits am 17. September 1963 der AOK Viersen mitgeteilt habe, sie halte Berufsförderungsmaßnahmen für angezeigt, während der angefochtene Bescheid erst am 23. September 1963 ergangen sei, sei auch die Feststellung des LSG, bei Erlaß der angefochtenen Verwaltungsakte seien Umschulungsmaßnahmen noch gar nicht eingeleitet gewesen, unrichtig. Entgegen der Darstellung des LSG auf Blatt 7 des Urteils habe der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. K am 11. September 1963 nicht von einer Aufgabe seines Weberberufs gesprochen. In der Vorgeschichte heiße es im zweiten und dritten Absatz lediglich: "... Seit 15.5.1963 bin ich arbeitsunfähig. Aufgrund dessen wurde ich von meiner Firma, bei der ich 5 Jahre als Weber tätig war, entlassen ... noch nicht wieder arbeitsfähig geschrieben. Er hält mich in meinem Beruf als Weber für berufsunfähig." Daß diese Äußerungen zum damaligen Zeitpunkt nicht als eine Berufsaufgabe verstanden werden könnten, gehe aus der Tatsache hervor, daß sich der Kläger selbst noch als Weber bezeichnet habe. Augenscheinlich sei nachträglich das Wort "Weber" mit Bleistift durchgestrichen und die Worte "nicht mehr" zugefügt worden.
Der Beklagte beantragt,
unter Änderung der Urteile des LSG vom 25. Januar 1968 und des SG vom 26. Januar 1966 die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Das LSG-Urteil sei in allen Punkten zutreffend. Dem LSG sei auch kein Verfahrensmangel unterlaufen. Es stehe außer jedem Zweifel, daß der Kläger als Weber nicht mehr tätig sein könne. Es möge sein, daß das LSG deswegen vom Beruf eines Maschinenarbeiters (und nicht Elektromechanikers) ausgegangen sei, weil der Kläger dies in seinen Schriftsätzen so angegeben und bei seiner mündlichen Anhörung bestätigt habe. Es treffe sogar zu, daß der Direktor des Landschaftsverbandes am 12. Juli 1967 mitgeteilt habe, der Kläger werde bei der Firma G & Co. als Elektromechaniker beschäftigt. Diese Angabe sei aber zweifellos unrichtig. Tatsächlich werde der Kläger bei der Firma G, wie sich aus der beigefügten Bescheinigung dieser Firma vom 25. Juli 1968 ergebe, als "Monteur in der Getriebemontage" beschäftigt; diese Tätigkeit könne - nach entsprechender Anlernzeit - von jeder ungelernten Person ausgeübt werden. Der Kläger habe sich nach der Umschulung als Elektromechaniker fortgesetzt bemüht, eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu erhalten; seine Anstrengungen seien aber ergebnislos gewesen. Überall, wo er sich vorgestellt habe, seien ihm Absagen erteilt worden. Zur Begründung sei angegeben worden, in seinem Alter müsse er eine langjährige Erfahrung vorweisen, um den gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Bei anderen Arbeitgebern sei ihm eine schriftliche Mitteilung wegen seiner Bewerbung in Aussicht gestellt worden; darauf warte der Kläger aber heute noch. Inzwischen habe er selbst erkennen müssen, daß er den Arbeitsplatz eines Elektromechanikers nicht mehr ausfüllen könne; einerseits habe er grundlegende Dinge, die er auf der Schule gelernt habe, vergessen, andererseits fehle es ihm an der Fortführung praktischer Arbeit seit der Prüfung als Geselle.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des LSG-Urteils und der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich konnte sie keinen Erfolg haben.
Nach § 30 Abs. 6 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453 - 1. NOG -) sowie des 2. und 3. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) und 28. Dezember 1966 (BGBl I, 750) kann die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG, sofern arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach § 26 BVG möglich und zumutbar sind, nur dann höher bewertet werden, wenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten nicht zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind oder ein Ausgleich des Berufsschadens nicht erzielt werden konnte (1. NOG) bzw. die Maßnahmen nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt haben (2. und 3. NOG). Der erkennende Senat hat hierzu in dem von der Revision zitierten Urteil vom 12. März 1968 - 9 RV 52/65 - (auszugsweise veröffentlicht in SozR Nr. 30 zu § 30 BVG), auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, ausgesprochen, daß der Gesetzgeber, wenn er die Entscheidung über das berufliche Betroffensein von dem Erfolg der Berufsförderungsmaßnahmen abhängig mache, hierbei nur davon ausgegangen sein könne, daß an sich mit der Anordnung über die Einleitung solcher Maßnahmen und dem Beginn der Berufsförderung das berufliche Betroffensein noch nicht beseitigt werde. Demgemäß heißt es in dieser Entscheidung weiter, daß mit der Vorschrift des § 30 Abs. 6 BVG nF nur die vorläufige Zurückstellung einer Höherbewertung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins beabsichtigt sein dürfte. Wenn auch der Vorschlag des Bundesrats-Ausschusses abgelehnt worden sei, die erhöhte Rente wegen beruflichen Betroffenseins ohne Unterbrechung auch während der Berufsförderungsmaßnahmen weiterzuzahlen und die Entscheidung über die erhöhte Rente nicht bis zum Abschluß dieser Maßnahmen zurückzustellen, so bedeute dies keineswegs, daß bis zur vollständigen Rehabilitierung das berufliche Betroffensein während der möglicherweise Jahre dauernden Berufsförderungsmaßnahmen nicht nachträglich, d. h. nach Abschluß der Berufsförderungsmaßnahmen, berücksichtigt werden sollte. Eine solche Auslegung entspreche auch dem Sinn der mit dem 1. NOG erstrebten Änderung des Gesetzes, die eine Besserung des versorgungsrechtlichen Schutzes durch eine möglichst weitgehende Sicherung der Rehabilitation, jedoch ohne materielle Verminderung des Anspruchs auf eine angemessene Erhöhung der MdE wegen beruflichen Betroffenseins habe erzielen wollen. Die Priorität der Berufsförderungsmaßnahmen sei somit nur in einem zeitlichen Rangverhältnis zu der Höherbewertung der MdE wegen beruflichen Betroffenseins zu sehen. Mit einer so verstandenen Zielsetzung sei die Zurückstellung der Entscheidung über die MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins vereinbar, nicht aber die Versagung des nach § 30 Abs. 2 BVG nF gegebenen Anspruchs auf eine erhöhte Rente für die gesamte Zeit des beruflichen Betroffenseins, somit auch für die Zeit der Berufsförderungsmaßnahmen. Die Worte "wenn" und "nur dann" in § 30 Abs. 6 BVG nF ließen bei Würdigung des mit dieser Vorschrift bezweckten Erfolges die Auslegung zu, daß die Berücksichtigung des beruflichen Betroffenseins für die Zeit der Berufsförderung zwar hinausgeschoben, aber nicht beseitigt werden sollte, und daß nach vollständigem Ausgleich des beruflichen Betroffenseins nur für die Zukunft die Gewährung einer höheren MdE entfalle. So verstanden bedeute § 30 Abs. 6 BVG nF, daß die Höherbewertung nach Abs. 2 "erst" dann zu gewähren ist, wenn die Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt haben. Damit sei die Feststellung des Ergebnisses dieser Maßnahmen nur als Voraussetzung für die Zuerkennung einer höheren MdE für die Zeit während der Berufsförderungsmaßnahmen gesetzt und mit den Worten "nur" und "wenn" in § 30 Abs. 6 BVG nF nicht eine Verkürzung des Anspruchs auf eine höhere MdE, sondern nur eine zeitliche Beschränkung für die Geltendmachung dieses Anspruchs bestimmt.
Der Senat brauchte auf die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen nicht näher einzugehen, weil es auf die Frage, ob die MdE "nach vollständigem Ausgleich des beruflichen Betroffenseins" durch Umschulungsmaßnahmen rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Wegfalls dieses Betroffenseins zu erhöhen ist, im vorliegenden Fall nicht ankommt.
Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger die Umschulung zwar durch Bestehen der Gesellenprüfung als Elektromechaniker erfolgreich beendet habe, daß sich eine Unterbringung des Klägers in diesem Berufszweig aber noch nicht habe ermöglichen lassen. Es sei wohl für ihn ein Arbeitsplatz in einer Maschinenfabrik frei gemacht worden, er sei dort jedoch nicht als Elektromechaniker, sondern als Maschinenarbeiter eingesetzt und übe eine Tätigkeit aus, wie sie nach seinen glaubhaften Angaben auch von Hilfsarbeitern verrichtet werde. Damit sei er seinem früheren Beruf eines gelernten Handwerkers nicht gleichgestellt und habe auch keine soziale Stellung inne, wie er sie früher als Weber bekleidet habe. Zu diesem nicht verhinderten sozialen Abstieg komme hinzu, daß der Kläger jetzt auch noch einen erheblichen Minderverdienst hinnehmen müsse; er habe somit bis jetzt keinen Ausgleich für seinen Berufsschaden erlangt und sei deshalb trotz der erfolgreichen Umschulung weiterhin beruflich besonders betroffen.
Gegen diese Feststellungen hat die Revision zwar Verfahrensrügen vorgebracht, diese greifen jedoch nicht durch. Soweit die Revision rügt, das LSG hätte zunächst einmal aufklären müssen, welche Tätigkeit der Kläger bei der Firma G & Co. GmbH, Elektro-Motoren-Feinbauwerk, V, ausübe und welche Vergütung er erhalte, liegt keine hinreichend substantiierte Sachaufklärungsrüge vor. Denn bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG darzulegen, auf Grund welcher Umstände das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen (BSG in SozR Nr. 14 zu § 103 SGG). Außerdem entspricht die Rüge, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt (oder die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten), nicht dem Formerfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG, wenn der Revisionskläger nicht angegeben hat, zu welchem Ergebnis nach seiner Ansicht die für erforderlich gehaltene Ermittlung (bzw. eine gesetzmäßige Beweiswürdigung) geführt hätte (vgl. BSG in SozR Nr. 28 zu § 164 SGG). - Die Revision hat nicht dargelegt, weshalb das LSG sich insoweit nicht auf die Angaben des Klägers, die es für glaubhaft hielt, hat stützen dürfen. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 16. Juni 1967 war zu entnehmen, daß dieser bei der genannten Firma in der Getriebe-Montage bei einem Stundenlohn von 3,80 DM eingesetzt sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Januar 1968 hat der Kläger erklärt, daß er im letzten Monat vor der Nachamputation, d. h. im April 1963, einen Stundenlohn von 4,86 DM bekommen habe. Berücksichtige man die vier Lohnerhöhungen von 1963 bis 1967, so würde er heute auf über 6,00 DM pro Stunde kommen; er erhalte jetzt über 2,- DM pro Stunde weniger. Die Revision hat die beiden Schriftsätze vom 16. Juni 1967 und 16. Januar 1968, aus denen sich die Tätigkeit des Klägers in der " Getriebemontage " und der jetzige sowie der frühere Stundenlohn ergab, zwar erwähnt, aber nicht auch dargelegt, weshalb trotz der in ihnen enthaltenen Angaben vom LSG "zunächst einmal" hätte aufgeklärt werden müssen, welche Tätigkeit der Kläger bei dieser Firma ausübe und welche Vergütung er erhalte. Außerdem hat die Revision auch nicht angegeben, zu welchem - von den Angaben des Klägers etwa abweichenden - Ergebnis nach ihrer Ansicht die vermißte Ermittlung geführt hätte.
Die weitere Rüge, zu der vermißten Sachaufklärung habe um so mehr Veranlassung bestanden, als die klägerischen Behauptungen im Widerspruch zu der Mitteilung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland- Hauptfürsorgestelle - an die LVA Rheinprovinz vom 12. Juli 1967 stünden, wonach der Kläger bei der Firma G & Co. in seinem umgeschulten Beruf als Elektromechaniker beschäftigt werde, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, weil nicht angegeben ist, zu welchem Ergebnis eine gesetzmäßige Beweiswürdigung, d. h. eine Auseinandersetzung mit der fraglichen Mitteilung des Direktors des Landschaftsverbandes geführt hätte. Daß das LSG diese Mitteilung übersehen hätte, hat die Revision nicht gerügt. Tatsächlich hat der Beklagte bereits in seinem Schriftsatz vom 26. September 1967 darauf hingewiesen, daß der Kläger ausweislich der Akten der LVA R jetzt im Beruf eines Elektromechanikers bei der Firma G beschäftigt sei. Dazu ist in den LSG-Akten "Nein!" vermerkt worden unter Hinweis auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. Juni 1967. Aus den LSG-Akten ergibt sich sonach, daß das LSG insoweit den Angaben des Klägers, die es im Urteil als "glaubhaft" bezeichnet hat, den Vorzug vor dem im vorgedruckten Schreiben des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland-Hauptfürsorgestelle - vom 12. Juli 1967 enthaltenen Vermerk: "Jetzt beschäftigt ... als: Elektromechaniker" gegeben hat. Danach hat das LSG mit Schreiben vom 3. Januar 1968 beim Beklagten angefragt, ob er bereit sei, dem Kläger die Rente nach einer MdE um 50 v. H. bis zum Abschluß der Umschulung, d. h. bis zum 31. März 1967, zu gewähren und - wie im Widerspruchsbescheid vom 24. September 1964 angekündigt - für die Zeit ab 1. April 1967 einen neuen Bescheid zu erteilen. Der Beklagte hat darauf lediglich die Erteilung eines neuen Bescheids zur Frage einer besonderen Betroffenheit im Beruf in Aussicht gestellt (Schriftsatz vom 11. Januar 1968). Weder die Schriftsätze des Beklagten noch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1968 noch schließlich das jetzige Revisionsvorbringen lassen erkennen, daß der Beklagte im Verfahren vor dem LSG darauf bestanden hätte, man dürfe in der Frage der Tätigkeit des Klägers bei der Firma G nicht den Angaben des Klägers folgen, sondern müsse wegen des Hinweises in den LVA-Akten insoweit eine weitere Sachaufklärung durchführen. Im übrigen trägt die Revision selbst vor, daß sich der Kläger auch noch "im Termin am 25.1.1968" - ähnlich wie in den Schriftsätzen vom 16. Juni 1967 und 16. Januar 1968 - geäußert hat, und die Sitzungsniederschrift enthält die Feststellung, daß die Akten der LVA Rheinprovinz Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Sonach kann - auch ohne Rüge - nicht angenommen werden, daß das LSG den in Frage stehenden Inhalt dieser Akten übersehen hätte. Unter diesen besonderen Umständen konnte das LSG in Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers die Überzeugung gewinnen, daß dessen Angaben zutrafen und ihnen den Vorzug vor der Angabe in dem Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 12. Juli 1967 geben, daß der Kläger jetzt bei der Firma G "als: Elektromechaniker" beschäftigt sei. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Landschaftsverband nicht etwa schon aus dem Umstand, daß der Kläger bei dieser Firma beschäftigt ist, ohne weiteres geschlossen hat, die Einstellung und Beschäftigung sei in dem umgeschulten Beruf als Elektromechaniker erfolgt.
Im übrigen hat denn auch der Kläger im Revisionsverfahren eine Bescheinigung der Firma G & Co. vom 25. Juli 1968 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß er dort "als Monteur in der Getriebe-Montage" beschäftigt wird, und daß für diese Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung nicht erforderlich ist, diese vielmehr auch von ungelernten Personen nach etwa 1/2 bis 3/4 Jahr Anlernzeit ausgeführt wird.
Der Senat hat nicht angenommen, daß mit dem weiteren Vorbringen der Revision, der Klage habe entgegen der Darstellung des LSG auf Blatt 7 des Urteils bei der Untersuchung durch Dr. K am 11. September 1963 von einer Aufgabe seines Weberberufs nicht gesprochen, ein Mangel im Verfahren des LSG gerügt werden sollte; denn die Revision hat nur "Der Vollständigkeit halber ... auch" hierauf hingewiesen. Überdies wollte sie damit offenbar nur dartun, daß diese Äußerungen zum damaligen Zeitpunkt nicht als eine Berufsaufgabe verstanden werden könnten; für die hier zu entscheidende Frage, ob die 1967 abgeschlossenen arbeits- und berufsfördernden Maßnahmen zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt haben, ist es aber ohnedies unwesentlich, ob der Beklagte 1963 die Angaben des Klägers im Gutachten des Dr. K richtig gewürdigt hat. Das gleiche gilt für das Revisionsvorbringen, die Feststellung des LSG auf Blatt 6 des Urteils, bei Erlaß der angefochtenen Verwaltungsakte (von 1963 und 1964) seien Umschulungsmaßnahmen noch gar nicht eingeleitet gewesen, sei unrichtig; denn auch hierauf kommt es für die Entscheidung nicht an.
Da die Verfahrensrüger, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, nicht durchgreifen, hatte der erkennende Senat von den Feststellungen des LSG auszugehen, daß die Umschulung des Klägers zum Elektromechaniker zwar erfolgreich beendet worden ist, daß dieser jedoch in der Maschinenfabrik der Firma G nicht als Elektromechaniker eingesetzt ist, sondern nur eine Tätigkeit ausübt (als Maschinenarbeiter), wie sie auch von Hilfsarbeitern verrichtet wird, und die außerdem mit einem erheblichen Minderverdienst verbunden ist. Wenn das LSG daraus auf einen sozialen Abstieg gegenüber dem erlernten Beruf eines Seidenwebers geschlossen und deswegen eine weiterhin bestehende besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG angenommen hat, so ist dies materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG 10, 69). Auch wenn der Kläger nicht die Tätigkeit eines bloßen Hilfsarbeiters, sondern - nach der Bescheinigung der Firma G vom 25. Juli 1968 - die eines angelernten Arbeiters ausübte, läge noch ein sozialer Abstieg vor (vgl. BSG 12, 212, 213).
Darüber hinaus rechtfertigt aber auch die weitere - von der Revision nicht angegriffene - Feststellung des LSG, daß der Kläger bei seiner jetzigen Tätigkeit auch noch einen erheblichen Minderverdienst hinnehmen muß - nach der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 16. Januar 1968 erhält er statt über 6,- DM pro Stunde über 2,- DM pro Stunde weniger -, die Annahme eines weiterhin bestehenden beruflichen Betroffenseins im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG (vgl. BSG in SozR Nr. 37 zu § 30 BVG). Ein Anhalt dafür, daß der Kläger den unterbliebenen Ausgleich seines Berufsschadens zu vertreten hätte, besteht nicht. Das LSG hat dies auf S. 10 (unten) seines Urteils ausdrücklich verneint, ohne daß die Revision dazu Gegenteiliges vorgetragen hätte. Im Schreiben des Klägers vom 29. Juni 1967 an das LSG ist im übrigen betont worden, daß er von der Firma G nur eingestellt worden sei, weil er den Schwerbeschädigten gleichgestellt sei -. Danach konnte das LSG ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangen, daß die im vorliegenden Fall durchgeführten arbeits- und berufsfördernden Maßnahmen nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt haben, weshalb § 30 Abs. 6 BVG schon aus diesem Grund der Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG nicht entgegenstand.
Da gegen die hiernach von den Vorinstanzen vorgenommene Erhöhung der MdE um 10 v. H., d. h. von 40 auf 50 v. H., und gegen deren Beginn ab 1. August 1963 an sich von der Revision keine Beanstandungen erhoben worden sind (der Verschlimmerungsantrag vom 31. Juli 1963 ging am 5. August 1963 beim VersorgA ein), war die Revision des Beklagten nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen