Leitsatz (amtlich)
Im "eigenen Mehrfamilienhaus" (BVG§33DV § 12 Abs 3 S 3) wohnt auch der gesamthänderische Miteigentümer eines Zweifamilienhauses, wenn er dort eine der beiden Wohnungen bewohnt.
Normenkette
BVG § 33; BVG§33DV § 12 Abs. 2 Fassung: 1974-12-23, Abs. 3 Fassung: 1974-12-23
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 22.12.1977; Aktenzeichen L 2 V 111/77) |
SG Itzehoe (Entscheidung vom 09.09.1977; Aktenzeichen S 6 V 27/77) |
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Dezember 1977 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin bezieht Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie bewohnt das Obergeschoß, ihr Sohn das Erdgeschoß eines Zweifamilienhauses; die dazu gehörende Garage benutzt der Sohn. Eigentümer des Hausgrundstückes sind die Klägerin und ihr Sohn in einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft. Der Einheitswert des Grundstückes beträgt 66.000,- DM. Bei der vorläufigen Feststellung der Versorgungsleistungen für 1974 errechnete das Versorgungsamt für die Bemessung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleichs den Ertrag aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG (DV) entsprechend einer Jahresrohmiete von 5.580,- DM (Bescheid vom 5. Juli 1974), ebenso bei der Umstellung ab 1. Oktober 1974 (Bescheid vom 30. August 1974). Bei der vorläufigen Feststellung ab 1. Januar 1975 ging das Versorgungsamt von einem vom Finanzamt ermittelten ortsüblichen Mietwert von 6.500,- DM für das gesamte Grundstück zum 1. Januar 1964 aus (Bescheid vom 21. Mai 1976), ebenfalls bei der endgültigen Feststellung für 1974 (Bescheid vom 6. August 1976). Bei der endgültigen Feststellung für 1975 erhöhte es den Mietwert für die beiden Wohnungen (6.140,- DM) um 40 vH und rechnete 360,- DM für die Garage hinzu; die sich dabei ergebende Überzahlung von 276,- DM forderte es zurück (Bescheid vom 27. Oktober 1976). Die Widersprüche gegen die endgültigen Feststellungen blieben erfolglos (Bescheid vom 19. Januar 1977). Mit der Klage wandte sich die Klägerin besonders gegen die Berechnung des ortsüblichen Mietwertes für 1975. Das Sozialgericht (SG) hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als die einkommensabhängigen Versorgungsbezüge für 1974 und 1975 endgültig festgestellt worden sind. Im übrigen, soweit die Klägerin "deutlich höhere" Bezüge begehrte, wies es die Klage ab (Urteil vom 9. September 1977). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die - zugelassene - Berufung des Beklagten das Urteil des SG neu gefaßt und den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, als Einkommen der Klägerin aus Hausbesitz ab 1. Januar 1974 lediglich 462,- DM jährlich anzurechnen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, die auf volle Klageabweisung gerichtete Berufung im übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 22. Januar 1977): Die endgültigen Feststellungen seien im Verhältnis zu den vorläufigen aufgrund umfassender Sachprüfungen in "Zweitbescheiden" vorgenommen worden, und daher bestehe keinerlei Bindung. Wie das SG richtig entschieden habe, seien die Einkünfte der Klägerin aus Haus- und Grundbesitz nicht nach § 12 Abs 3 DV zu bemessen, was Mieteinnahmen aus dem Grundstück voraussetze, sondern nach der günstigeren Bestimmung des Abs 2 über das Einkommen beim Bewohnen eines eigenen Einfamilienhauses oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung. Weder die eine noch die andere Vorschrift sei nach ihrem Wortlaut direkt anwendbar. Aber nach dem sozialpolitischen Zweck des Abs 2 sei das Einkommen der Klägerin, die als Miteigentümerin ihren Anteil wie beim Bewohnen eines Einfamilienhauses nütze, gemäß dieser Bestimmung zu berechnen. Wirtschaftlich und finanziell sei die Klägerin dem Eigentümer eines Einfamilienhauses, der dieses bewohnt, gleichgestellt. Sie erziele kein Einkommen durch Fremdvermietung und könne solches auch nicht bei einer Vermietung der zweiten Wohnung erlangen. Andererseits könnte sie gemeinsam mit ihrem Sohn anstelle der schuldrechtlichen Vereinbarung das Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend der tatsächlichen gegenwärtigen Nutzung aufteilen, und dann wäre die Eigentumswohnung der Klägerin nach § 12 Abs 2 DV zu bewerten. Der 1974 gemeinsam aus der Vermietung eines Unterstellraumes erzielte Betrag bleibe außer Betracht, da er unter 500,- DM liege. Abweichend von der Auffassung des SG bemesse sich allerdings der Nutzungswert des Anteiles, der auf die Klägerin entfalle, nicht nach dem halben Einheitswert, sondern nach 140 vH desselben (§ 121 a Bewertungsgesetz), was 462,- DM jährlich ergebe.
Der Beklagte hat die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Grundsätzlich seien die Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 Abs 3 DV zu bewerten. Da das Hausgrundstück der Klägerin und ihres Sohnes nach der verbindlichen Entscheidung des Finanzamtes als Zweifamilienhaus bewertet werde, seien ihre Einkünfte ebensowenig wie im Steuerrecht nach der Ausnahmevorschrift des Abs 2 zu errechnen. Der Eigentumsanteil der Klägerin sei nicht gesondert zu bewerten. Fiktive Verhältnisse, wie sie beim Einrichten von Sondereigentum an den beiden Wohnungen rechtlich einträten, könnten nicht bestimmend sein. Die gleichen Eigentumsanteile - je zur ideellen Hälfte - entsprächen im übrigen auch gar nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen und damit der Nutzung; die Obergeschoßwohnung habe eine Wohnfläche von 56,35 m 2 , die Erdgeschoßwohnung eine solche von 63,15 m 2 . Vielmehr müsse von der einheitlichen Einkommensermittlung für das gesamte Grundstück ausgegangen werden, wobei die Lage maßgebend sei, die bei einer Fremdvermietung bestände. Erst die Reineinnahmen seien aufzuteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des Berufungsurteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Sie hält eine neue Sachentscheidung des LSG sowohl bei der Berechnung des Nutzungswertes nach § 12 Abs 2 DV als nach Abs 3 ff wegen der Beteiligung der Klägerin am Eigentum und wegen der Wohnverhältnisse für geboten.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat sich als Vertreter der zum Verfahren beigeladenen Bundesrepublik Deutschland der Revisionsbegründung des Beklagten vollinhaltlich angeschlossen. Er betont ergänzend den Zusammenhang zwischen den Einkommensberechnungen der Kriegsopferversorgung (KOV) und der steuerrechtlichen Bewertung sowie die Bindung an die Entscheidungen der Finanzbehörde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das LSG zurückzuverweisen ist, wie es auch dem Hilfsantrag der Klägerin entspricht.
Die Tatsacheninstanzen sind von einem unrichtigen Beurteilungsmaßstab ausgegangen. Mit Recht hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Einkünfte der Klägerin aus Haus- und Grundbesitz nach den Grundregelungen des § 12 Abs 3 ff der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG (DV) in der ab 1. Januar 1974 geltenden Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1974 (BGBl 1975 I 107) - Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juli 1975 (BGBl I 1769) - berechnet; diese Vorschriften sind nach § 14 Abs 1 DV auf die Witwenversorgung entsprechend anzuwenden. Die Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen, um das die volle Ausgleichsrente (§ 41 Abs 1 und 2 BVG in der ab 1. Januar 1974 geltenden Fassung des 3. Neuordnungsgesetzes - NOG - vom 28. Dezember 1966 - BGBl 1967 I 141 - mit Änderungen bis zum 1. Juli 1975 - vgl Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 - BGBl I 1365 -) zu mindern ist (§ 41 Abs 3 iVm § 33 BVG; § 14 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 2 Nr 1 DV). Ebenfalls sind diese Einkünfte dem Bruttoeinkommen der Klägerin hinzuzurechnen, das zur Feststellung des Schadensausgleiches mit dem vom verstorbenen Ehemann im Fall seines Überlebens zu erzielenden Einkommen verglichen werden muß (§ 40 a Abs 1, 2 und 4, § 30 Abs 8 BVG, § 12 Satz 1 Halbs 1 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 11. April 1974 - BGBl I 927 - mit Verweisung auf § 14 DV zu § 33 BVG). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist diese Einkommensart nicht nach § 12 Abs 2 DV iVm den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften über den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus zu ermitteln, hier nach § 21 a Einkommenssteuergesetz - EStG - (idF des am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Art 4 Nr 2 Vermögenssteuerreformgesetz vom 17. April 1974 - BGBl I 949 -). Da die Verwaltung für 1974 und 1975 durchgehend denselben Berechnungsmaßstab - Abs 3 (nicht 2) des § 12 DV - angewendet hat, erübrigen sich insoweit die vom LSG angestellten Erwägungen über eine Bindungswirkung (§ 62 Abs 1 BVG, § 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, §§ 24, 22 Abs 5 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG -).
Nach § 12 Abs 3 Satz 1 DV sind die Einkünfte aus Haus und Grundbesitz grundsätzlich als Überschuß der (Roh-) Einnahmen über die Werbungskosten (vgl dazu die Abs 4 ff) zu ermitteln, soweit nicht Abs 1 oder 2 anzuwenden ist. Das Einkommen der Klägerin ist nicht nach § 12 Abs 2 DV zu bewerten, wie noch dargelegt wird, und Abs 1 scheidet wegen der Höhe des Einheitswertes aus. Bei der Anwendung jener Grundregel des Abs 3 Satz 1 ist nach Satz 3 der ortsübliche Mietwert der eigenen Wohnung zu berücksichtigen; der derart zu bemessende Nutzungswert der eigenen Wohnung ist den Jahresroheinnahmen, von denen nach Satz 2 bei der Berechnung der Einkünfte auszugehen ist, hinzuzusetzen, falls der Versorgungsberechtigte "im eigenen Mehrfamilienhaus" wohnt. Dies trifft für die Klägerin zu. Sie hat ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus, das ihr gemeinsam mit ihrem Sohn gehört; das ist in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt (§ 163 SGG). Ein Zweifamilienhaus ist im Unterschied zu dem in § 12 Abs 2 DV behandelten Einfamilienhaus bei natürlicher Betrachtung auch ein "Mehrfamilienhaus" iS des Abs 3 Satz 3. Zwar unterscheidet das Bewertungsgesetz (idF vom 26. September 1974 -BGBl I 2369) in § 75 Abs 1 Nrn 1, 4 und 5 vom Einfamilienhaus einerseits das Zweifamilienhaus als Wohngrundstück, das nur zwei Wohnungen enthält (Abs 6), und andererseits Mietwohngrundstücke, die nach Abs 2 zu mehr als 80 vH Wohnzwecken dienen und zu denen Ein- und Zweifamilienhäuser nicht gehören. Aber diese speziellen Unterteilungen des Bewertungsgesetzes stehen der Zuordnung des Zweifamilienhauses zu den "Mehrfamilienhäusern" iS der genannten versorgungsrechtlichen Vorschrift nicht entgegen. Die Formulierung "eigenes Mehrfamilienhaus" könnte nun freilich, allein betrachtet, den Eindruck erwecken, § 12 Abs 3 Satz 3 DV gelte nur dann, wenn der Versorgungsberechtigte Alleineigentümer des Hauses ist, in dem er wohnt. Eine solche Auslegung wäre aber zu eng. Der Wortlaut läßt auch die Deutung zu, daß überhaupt eine Eigentumsbeziehung zwischen Bewohner und Hausgrundstück bestehen muß, und schließt daher ein Miteigentum ein. Allein diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht. Sie dient der Ermittlung der (Roh-) Einnahmen, von denen die Werbungskosten abzuziehen sind, und ergänzt insoweit für Mehrfamilienhäuser die Grundregel des Abs 3 Satz 1 über die Berechnung der Einkünfte. Dem Eigentümer wird der Nutzen, der ihm durch das Wohnen im eigenen Haus und damit durch das Ersparen von Mietaufwendungen wirtschaftlich zukommt, so zugerechnet, als hätte er die Wohnung an sich selbst - gegen Mietzinszahlungen (§ 535 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) - vermietet oder als erziele er entsprechende Mieteinnahmen durch Fremdvermietung. Das entspricht einem steuerrechtlichen Grundsatz, der in § 21 Abs 2 EStG (Bekanntmachung der Neufassung vom 15. August 1974 - BGBl I 1993 -) zum Ausdruck kommt (Blümich/Falk/Uelner/Haas, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl 1978, § 21, Anm XI, 2, a; Hartmann/Böttecher/Grass/Nissen, Großkommentar zur Einkommensteuer, Stand: Dezember 1974, § 21, Anm 12, a). An die einkommensteuerrechtliche Berechnungsweise der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Nr 2, §§ 21 f EStG; vgl dazu § 8 Abs 2) lehnt sich § 12 DV entsprechend den im wesentlichen übereinstimmenden Grundsatzbestimmungen über Einkommen in § 8 Abs 1 EStG und in § 1 Abs 1 Satz 1 DV an, jedoch als selbständige Regelung des Rechts der KOV. Dies geschieht unbeschadet des Grundsatzes des § 1 Abs 1 Satz 2 DV, wonach für die Einkommensbestimmung im versorgungsrechtlichen Sinn unerheblich ist, ob bestimmte Einkünfte zu denjenigen im Sinne des EStG gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen (vgl zB Urteil des Senats in SozR Nr 3 zu § 12 DVO zu § 33 BVG vom 11.1.1961; andererseits BSGE 16, 188, 192 = SozR Nr 17 zu § 33 BVG; Nr 2 zu § 12 DVO zu § 33 BVG vom 9.11.1967). Die Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind deshalb nach dem Vorbild des Einkommensteuerrechts zu ermitteln, weil in beiden Rechtsgebieten dasjenige als Einkommen zu werten ist, was einem als wirtschaftlicher Vorteil zufließt (vgl zB für Einkommen aus dem Betrieb einer Gütergemeinschaft: BSGE 33, 78, 79 = SozR Nr 1 zu § 9 DVO zu § 33 BVG vom 9.11.1967; BSGE 42, 145, 146 = SozR 3660 § 9 Nr 1; Zitate in SozR 3100 § 30 Nr 15 und BSGE 42, 146). Die Klägerin hat aus ihrer Wohnung einen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen in einer Eigentümerstellung. Sie ist als Gesellschafterin einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (§ 705 BGB) Miteigentümerin des Hausgrundstücks; sie und ihr Sohn, der andere Gesellschafter, sind in gesamthänderischer Verbundenheit gemeinsame Eigentümer des Grundstücks, ohne ein Bruchteilsrecht des einzelnen Gesellschafters am einzelnen Gegenstand (§§ 741 ff BGB) und ohne selbständiges Eigentumsrecht der Gesellschaft als einer Rechtsperson (§§ 705, 718, 719 BGB; Palandt/Thomas, BGB-Kommentar, 37. Aufl 1978, § 705 BGB, Anm 1, b; 2; 5; § 718, Anm 1; 2, b; § 719, Anm 1; 2, c). Die Einschränkung, daß die Klägerin nicht Alleineigentümerin des Mehrfamilienhauses ist, schließt den tatsächlichen Vorteil, den sie aus dem Wohnen erzielt, nicht mit der Folge aus, daß § 12 Abs 3 Satz 1 und 3 DV nach dem Zweck der Vorschriften nicht anzuwenden wären. Von diesem unmittelbaren Nutzen des Wohnens ist zu unterscheiden, was der Klägerin entsprechend ihrem Anteil am Gewinn aus dem Gesellschaftsvermögen (§ 722 BGB) und damit als anteilmäßiges Einkommen versorgungsrechtlich zuzurechnen ist (für das Einkommensteuerrecht: Hartmann/Nissen, aaO, § 21, Anm 8). Während dieser Betrag bei einer Zweipersonen-Gesellschaft mit gleichen Anteilen die Hälfte des Gewinns ausmacht, muß der Wert der eigenen Wohnung in einem Zweifamilienhaus nicht ebenso zu bemessen sein wie derjenige der zweiten Wohnung (des anderen Gesellschafters). Daß im gegenwärtigen Fall die beiden Gesellschafter auch aus der anderen Wohnung keine "Jahresroheinnahmen" als echten Mietzins erzielen, die den Gewinn bestimmen, schließt die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 Satz 3 DV nicht aus. Die Einkünfte aus dem Hausgrundstück werden hier ausschließlich auf der Grundlage der nach Satz 3 zu bestimmenden Mietwerte der beiden "eigenen" Wohnungen der beiden Miteigentümer als "Einnahmen" iS des Satzes 1 ermittelt und dann für die Klägerin entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen endgültig festgestellt. Auch nach § 79 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 Bewertungsgesetz ist für eigengenutzte Grundstücke die übliche Miete vergleichbarer Wohngrundstücke als "Jahresrohmiete" anzusetzen, die sich nach Abs 1 Satz 1 sonst als Gesamtentgelt aus Miet- und Pachtverhältnissen darstellt.
Die Klägerin wendet sich im Grundsatz nicht dagegen, daß ihre Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz auf der Grundlage des Nutzwertes der eigenen Wohnung ermittelt werden. Sie strebt nur eine Bewertung nach der günstigeren Vorschrift des § 12 Abs 2 DV an. Diese Sonderbestimmung für das Bewohnen des eigenen Einfamilienhauses oder der eigenen Eigentumswohnung ist jedoch hier unanwendbar. Sie schreibt eine Sonderberechnung für eigengenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen gegenüber den Grundsatzregelungen der Abs 3 ff vor. Das LSG hat nicht klargestellt, ob es Abs 2 im Wege der sinngemäßen Auslegung für unmittelbar oder kraft Analogie für entsprechend anwendbar hält. Beide Wege der Rechtsfindung sind hier ausgeschlossen. Wenn auch Ausnahmevorschriften nicht schlechthin eng auszulegen und einer Analogie nicht völlig unzugänglich sind, so dürfen sie doch auf nicht wörtlich geregelte Fälle anderer Art nicht abweichend von einem umgrenzten Inhalt angewendet werden (BSGE 10, 244, 247; 11, 185, 189; 13, 43, 45 f; 15, 85, 86 f; 16, 204, 206; 22, 226, 227; 37, 46, 48; BFHE 103, 235, 237; Friedrich Müller, Juristische Methodik, 2. Aufl 1976, S 165 f; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1975, S 343 f, 374). § 12 Abs 2 DV ist erkennbar nach Wortlaut und Zweck auf das Bewohnen von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen beschränkt (für das Steuerrecht: Hartmann/Nissen, aaO, § 21, Anm 12, c (1)) und allein nach der ausdrücklichen Regelung in Abs 9 Satz 1 bei eigengenutztem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht entsprechend anzuwenden (vgl dazu BSG SozR 3660 § 12 Nr 1). Keiner dieser Tatbestände ist im gegenwärtigen Fall gegeben. Ein- und Mehrfamilienhäuser werden, wie dargelegt, in § 12 DV begrifflich deutlich unterschieden und verschiedenartig hinsichtlich der Einkünfte behandelt. Auch der Sinn und Zweck der Sondervorschrift für die Eigennutzung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen erlaubt es nicht, sie auf Tatbestände wie den vorliegenden zu erstrecken. Die pauschalierte und typisierte Bewertung der Einkünfte aus solchen Wohneinheiten, bemessen nach dem Nettonutzungswert, ist auf diese Fälle als Notlösung deshalb beschränkt, weil Mietwerte dieser Wohnungen schwer zu ermitteln wären (Blümich/Haas, aaO, § 21 a, Anm II; BVerfGE 9, 3, 9 ff, insbes. 13 f). § 21 a EStG, auf den § 12 Abs 2 DV verweist, geht auf die derart begründete Einfamilienhausverordnung vom 26. Januar 1937 (RGBl I 99) zurück (BT-Drucks 7/1358, S 50, Ausschuß-Bericht in BT-Drucks 7/1389, S 10). Solche Aufklärungsschwierigkeiten bestehen bei Mehrfamilienhäusern regelmäßig nicht. Insgesamt steht bei den Sonderregelungen des § 12 DV die Verwaltungsvereinfachung im Vordergrund (BSG SozR 3660 § 12 Nr 1), und deshalb knüpfen die verschiedenen Berechnungsarten an leicht feststellbare Merkmale an. Damit verbietet sich grundsätzlich eine Anwendung auf Tatbestände, die nur für die Versorgungsberechtigten wirtschaftlich ähnlich sind wie die geregelten, aber schwierig festzustellen wären. Bei der streng objektbezogenen Unterscheidung der Berechnungsweisen in § 12 Abs 2 und 3 DV, die auf bestimmten Rechtsbeziehungen und Haustypen gründet, ist kein Raum für eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, die Abweichungen vom Wortlaut der Anknüpfungstatbestände erlaubt und bei anderen Tatbeständen des § 12 DV zulässig und geboten sein mag (zB BSGE 22, 214 = SozR Nr 1 zu § 12 DVO zu § 33 BVG vom 11.1.1961). Ob etwas anderes gelten müßte, falls die Klägerin unabwendbar auf die rechtliche Gestaltung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft beschränkt gewesen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Sie und ihr Sohn mußten sich auf diese Rechtslage im Recht der KOV bezüglich des Hausgrundstückes einrichten und konnten das auch. Sie haben dagegen nicht bei der freien Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen anstelle des gemeinsamen Eigentums in schuldrechtlicher Gesamthand je Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 1 Abs 2, §§ 2 ff des Gesetzes vom 15. März 1951 - BGBl I 175, 209 - WEG -) an ihren Wohnungen in dem Zweifamilienhaus eingerichtet, so daß die Einkünfte im versorgungsrechtlichen Sinn gesondert für jede Wohnung zu errechnen wären. Eine solche Rechtsgestaltung wäre möglich gewesen, hätte sich aber möglicherweise steuerrechtlich (§ 61 WEG) nicht günstiger ausgewirkt. Da die Klägerin und ihr Sohn in der gewählten gesellschaftsrechtlichen Verbindung das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag erworben haben, muß unterstellt werden, daß ihnen der Notar bei der gebotenen Beratung nicht die Einrichtung von Sondereigentum empfohlen hat (vgl BSG SozR 3660 § 12 Nr 1). Vorteile einer nicht gewählten Rechtsform können aber im Recht der KOV nicht beansprucht werden, falls eine andere Gestaltung vorgezogen worden ist, die allein auf anderen Rechtsgebieten günstiger erscheint. Die Förderung des Bauens und Erwerbens von Eigenheimen, die nach Auffassung des LSG einer der Gründe für die Sonderregelung des § 12 Abs 2 DV sein soll, tritt gegenüber dem dargelegten Gesetzeszweck in diesem Zusammenhang in den Hintergrund, zumal, wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat, auch Zweifamilienhäuser gefördert werden. Diese Ausnahmevorschrift läßt sich auch nicht mit dem sozialpolitischen Zweck rechtfertigen, Eigentümer von Einfamilienhäusern seien wirtschaftlich schlechter gestellt als solche von Mehrfamilienhäusern, was im übrigen tatsächlich nicht allgemein zutrifft, und läßt sich nicht mit einer solchen Begründung auf "sozial" ähnliche Fälle übertragen. Auch die sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des Berufungsurteils stehen in keinem Zusammenhang mit dem bezeichneten Grund für die Sonderregelung des § 12 Abs 2 DV und des § 21 a EStG.
Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache endgültig entscheiden, sondern muß den Rechtsstreit an das LSG zurückverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Klage richtete sich vor allem gegen die Bemessung des Mietwertes der Wohnung. Dieser Faktor ist gerade für die Berechnung der Einkünfte nach § 12 Abs 3 DV bedeutsam. Die Entscheidung über den "ortsüblichen Mietwert" bleibt der Tatsacheninstanz vorbehalten, die hierbei die Auskünfte des Finanzamts Elmshorn zu prüfen haben wird. In rechtlicher Hinsicht hat das LSG zu beachten, daß die Verwaltung nicht an den Betrag gebunden war, den sie der vorläufigen Festsetzung für 1974 (Bescheid vom 5. Juli 1974) zugrunde gelegt hat, allerdings aus einem anderen Grund als er im Berufungsurteil angenommen worden ist. Bei der endgültigen Feststellung im Verhältnis zur vorläufigen (§ 60 a Abs 4 Satz 1 und Abs 8 BVG idF des 3. NOG, § 60 a Abs 1 Satz 2 und Abs 5 idF des 7. AnpG KOV vom 9. Juni 1975 - BGBl I 1321 -) sind die vorher festgesetzten Berechnungsgrundlagen nicht bindend (§ 22 Abs 5 KOVVfG in der seit dem 3. NOG geltenden Fassung). Zu diesen Grundlagen gehören naturgemäß auch nicht feststehende Größen (vgl dazu BSG SozR Nr 1 zu § 22 VerwVG; 3640 § 9 Nr 1) wie Mietwerte, die sich mit der allgemeinen Preisentwicklung laufend ändern können. Ebensowenig besteht insoweit eine Bindung nach § 62 Abs 1 BVG bei der endgültigen Feststellung für 1975 im Verhältnis zu derjenigen für 1974. Das LSG hat bei seiner abschließenden Entscheidung, bei der auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu befinden ist, genauer, als es das SG getan hat, zu tenorieren, inwieweit die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, sofern sie auf unrichtigen Mietwerten beruhen.
Fundstellen