Orientierungssatz
Nachdem der EuGH vorab entschieden hat, daß die in Algerien vor dem 1965-01-19 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Feststellung der in EWG-V 3 Kap 2 und EWG-V 3 Kap 3 genannten Renten, soweit es für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrags nach diesem Zeitpunkt liegen, kann sich der deutsche Versicherungsträger nicht mehr darauf berufen, daß der französische Versicherungsträger die Versicherungszeiten ihm gegenüber noch nicht anerkannt hat. Selbst wenn der französische Versicherungsträger an seinem Standpunkt der Nichtanerkennung festhalten würde, könnte der Versicherte nicht auf eine Klage gegen den französischen Versicherungsträger verwiesen werden. Die deutschen Versicherungsträger und deutschen Gerichte sind vielmehr ab sofort an das Urteil des EuGH gebunden.
Normenkette
EWGV 3 Art. 27 Fassung: 1958-09-25, Art. 28 Fassung: 1958-09-25; EWGV 109/65 Art. 16 Abs. 2 Fassung: 1965-06-30; EWGV 3 Kap 2 Fassung: 1958-09-25; EWGV 3 Kap 3 Fassung: 1958-09-25; RKG § 50; RVO § 1249 Fassung: 1965-06-09
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Oktober 1971 und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 3. März 1971 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß bei der Festsetzung der dem Kläger gewährten Renten, die von diesem in Algerien zurückgelegte Versicherungszeit vom 1. Juli 1960 bis zum 30. Juni 1962 im Rahmen der EWG-Verordnungen Nrn. 3 und 4 zu berücksichtigen ist, soweit diese Beitragszeit vor dem von der Beklagten anerkannten Eintritt der jeweiligen Versicherungsfälle zurückgelegt worden ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (EWG-VO Nr. 3) bei der dem Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 1967 ab 1. Januar 1962 zuerkannten Bergmannsrente und bei der mit Bescheid vom 29. Juni 1971 ab 3. Juli 1970 zuerkannten Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit die von dem Kläger vom 1. Juli 1960 bis zum 30. Juni 1962 in Algerien zurückgelegte Versicherungszeit zu berücksichtigen ist, soweit diese Beitragszeit vor dem von der Beklagten anerkannten Eintritt der jeweiligen Versicherungsfälle zurückgelegt worden ist.
Der Kläger war damals bei der Staatlichen Algerischen Ölgesellschaft S.N.REPAL, Hauptsitz Paris, in Algier und zuletzt in Paris als Palynologe beschäftigt. Für ihn wurden Rentenversicherungsbeiträge zur Caisse autonome de retraite et de prévoyance des mines d'Algérie entrichtet. Der zuständige französische Versicherungsträger (Caisse autonome nationale de la sécurité sociale dans les mines) hat mitgeteilt, für ihn bestehe nach der Entlassung Algeriens in die Unabhängigkeit am 1. Juli 1962 keine Verpflichtung über den im Rahmen des Gesetzes Nr. 64-1330 vom 26. Dezember 1964 hinaus Lasten zu übernehmen, für die normalerweise algerische Versicherungsträger zuständig seien. Daher könnten die vom Kläger in Algerien zurückgelegten Zeiten nicht übernommen werden. Nach dem genannten Gesetz würden algerische Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Juli 1962 nur dann als französische Zeiten angesehen, wenn es sich um französische Staatsangehörige oder um gewisse in Frankreich wohnende Ausländer handele. Algerien war zunächst als Teil Frankreichs von dem Geltungsbereich der EWG-Verordnungen Nrn. 3 und 4 erfaßt, es wurde aber mit Wirkung vom 19. Januar 1965 im Anhang B der EWG-VO Nr. 3 gestrichen (Art. 5, 16 Abs. 2 VO Nr. 109/65 EWG vom 30.6.1965 - BABl 1965, 703).
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1969 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten ab, der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1970 zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hannover die ergangenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Bergmannsrente des Klägers durch Berücksichtigung der vom 1. Juli 1960 bis zum 31. Juli 1962 in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten zu erhöhen, weil es sich bei diesen Versicherungszeiten nicht um algerische, sondern um französische Versicherungszeiten gehandelt habe. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Urteil vom 27. Oktober 1971 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, es sei nicht möglich, daß die Beklagte anstelle der berücksichtigten 209 anrechnungsfähigen Versicherungsmonate bei der von ihr gezahlten Rente eine Versicherungszeit von 234 Monaten (209 + 25 in Algerien zurückgelegte Versicherungsmonate) zugrunde lege. Das entspreche nicht der in Art. 28 EWG-VO Nr. 3 getroffenen Regelung, denn danach schulde ein Versicherungsträger eines jeden Mitgliedsstaates nur den Betrag, der sich aus dem Verhältnis der nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedsstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten ergebe. Die EWG-VO Nr. 3 habe kein gemeinschaftliches System der sozialen Sicherheit eingeführt, das dem Leistungsempfänger einen einheitlichen Anspruch gewähre. Die selbständigen Versicherungssysteme, aus denen sich selbständige Ansprüche ergeben, seien vielmehr bestehen geblieben. Auch habe das SG übersehen, daß nur die vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten berücksichtigt werden dürften (Art. 28 EWG-VO Nr. 3). Der Versicherungsfall der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit sei aber schon im Dezember 1961 eingetreten. Für den Monat Juli 1962 sei im übrigen auch vom Kläger überhaupt kein Beitrag mehr entrichtet worden, so daß dieser Kalendermonat schon deshalb keine Versicherungszeit sein könne. Der Versicherungsträger, der die Beiträge erhalten habe, gehöre nach Anhang 2 EWG-VO Nr. 4 (BGBl 1959 II 496) zu Algerien. Zwar sei die EWG-VO Nr. 3 nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang B aF auch auf die in Algerien geltenden Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit im Bergbau anzuwenden gewesen, jedoch sei Algerien dort nach seiner Selbständigkeit ersatzlos gestrichen worden. Übergangsbestimmungen hinsichtlich der vor dem 19. Januar 1965 eingetretenen Versicherungsfälle seien nicht vorhanden. Hieraus müsse gefolgert werden, daß der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von algerischen Versicherungszeiten nicht mehr zulasse, und zwar selbst dann nicht, wenn der Versicherungsfall vor dem 19. Januar 1965 eingetreten, jedoch der Anspruch erst nach diesem Zeitpunkt zuerkannt worden sei. Dementsprechend habe der zuständige französische Versicherungsträger seine Zuständigkeit verneint, so daß es sich nicht um eine französische Versicherungszeit handele. Die Klage gegen den eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zusprechenden Bescheid vom 29. Juni 1971 könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit erst eingetreten sei, nachdem Algerien im Anhang B der EWG-VO gestrichen gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor, bis zur Selbständigkeit Algeriens habe es sich bei dem Versicherungsträger, zu dem die Beiträge entrichtet worden seien, um eine französische Institution gehandelt. Algerien sei vor seiner Selbständigkeit auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht von Frankreich getrennt gewesen. Er sei auch bei einer französischen Firma tätig gewesen, die ihren Hauptsitz in Paris gehabt habe. Im übrigen sei die EWG-VO Nr. 3 nach Art. 3 in Verbindung mit dem Anhang B alter Fassung auch auf die in Algerien geltenden Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit im Bergbau anzuwenden gewesen. Die Tatsache, daß die Geltung der EWG-VO Nrn. 3 und 4 mit Wirkung vom 19. Januar 1965 für Algerien aufgehoben worden sei, stehe der Anrechnung der streitigen Versicherungszeiten nicht entgegen, weil die in Betracht kommenden Zeiten bereits vor diesem Stichtag zurückgelegt worden seien und der Versicherungsfall der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit schon vor diesem Zeitpunkt eingetreten sei. Von der ersatzlosen Streichung Algeriens in der EWG-VO könnten nur solche Versicherungszeiten betroffen werden, die erst nach dem 19. Januar 1965 in Algerien zurückgelegt worden seien. Jede andere Handhabe würde für den Kläger eine unbillige Härte bedeuten, da Versicherte, die unter gleichen Umständen die Rente schon vor dem 19. Januar 1965 beantragt hätten, in den Genuß der in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten gelangt seien.
Da die vom Kläger in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten als solche von dem französischen Versicherungsträger nicht bestritten worden waren, hat sich die Beklagte während des Revisionsverfahrens unter Hinweis auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Oktober 1973 erneut mit dem französischen Versicherungsträger in Verbindung gesetzt und um Überprüfung seiner früheren Entscheidung gebeten. Der französische Versicherungsträger hat der Beklagten dann mit Schreiben vom 21. März 1974 mitgeteilt, er fasse eine neue Überprüfung der Angelegenheit ins Auge, weil aus der Entscheidung vom 10. Oktober 1973 hervorgehe, daß die französischen Einrichtungen der sozialen Sicherheit die Rechte berücksichtigen sollten, die sich aus in Algerien vor dem 19. Januar 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten von Angehörigen der in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten ergäben. Da jedoch die aus der Zeit vor diesem Urteil ergangenen ministeriellen Anordnungen noch nicht geändert worden seien, sei die Sache dem Ministerium der öffentlichen Gesundheit und sozialen Sicherheit zur Stellungnahme mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 29. Juli 1974 hat der französische Versicherungsträger der Beklagten dann mitgeteilt, der Minister habe ihn wissen lassen, daß er seinen Standpunkt im Hinblick darauf nicht ändere, daß es neben dem Gesetz vom 26. Dezember 1964 für Frankreich keine Verpflichtung gebe, nach der Entlassung Algeriens in die Unabhängigkeit irgendwelche Lasten zu übernehmen, für die normalerweise dieser Staat zuständig sei. Unter diesen Umständen und hinsichtlich der Tatsache, daß der Versicherte deutscher Staatsangehöriger sei und das Gesetz Nr. 64-1330 vom 26. Dezember 1964, dessen Bestimmungen nur für Franzosen und für gewisse privilegierte Ausländer und für Flüchtlinge, die vor dem 1. Juli 1962 von Algerien gekommen seien, anwendbar seien, müsse an der bereits erfolgten Ablehnung festgehalten werden.
Der erkennende Senat hat darauf dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluß vom 4. Dezember 1974 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1) |
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Sind Rentenanwartschaften aus Beiträgen, die vor dem 19. Januar 1965 in Algerien von einem Deutschen zur Caisse autonome de retraite et de prévoyance des mines d'Algérie entrichtet worden sind, bei Feststellung von Renten nach Kapiteln 2 und 3 der EWG-Verordnung Nr. 3 auch dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsfall und der Rentenantrag des heute in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Versicherten erst nach diesem Zeitpunkt liegen? |
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Gebietet es die in Art. 8 der EWG-Verordnung Nr. 3 angeordnete Gleichbehandlung, daß die in einem nationalen Gesetz eines Vertragsstaates angeordnete Anrechnung und Anpassung von Ansprüchen und Sozialleistungen für in einem inzwischen selbständig gewordenen Gebiet dieses Staates zurückgelegte Versicherungszeiten auch für alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Gemeinschaft anwendbar sind, die ihren Wohnsitz in einem der anderen Mitgliedsstaaten haben? |
Der Gerichtshof hat darauf mit Urteil vom 26. Juni 1975 entschieden:
Soweit es für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist, sind die in Algerien vor dem 19. Januar 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Feststellung der in den Kapiteln 2 und 3 der Verordnung Nr. 3 genannten Renten auch dann zu berücksichtigen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrags nach diesem Zeitpunkt liegen.
Nach Erlaß dieses Urteils hat die Beklagte ausgeführt, sie könne nur solche ausländische Versicherungszeiten berücksichtigen, die der französische Versicherungsträger ihr gegenüber anerkannt habe, Es sei ihr unmöglich zuzumuten, an Hand ausländischen Rechts zB zu prüfen, ob die Beiträge wirksam entrichtet worden seien und ob die ggf. erworbenen Anwartschaften nicht durch Erstattung der Beiträge oder infolge Zeitablaufs (Anwartschaftsbestimmungen) inzwischen erloschen seien. Dementsprechend schreibe auch Art. 34 Abs. 2 Satz 1 EWG-VO Nr. 4 vor, daß sich die zuständigen Träger die nach ihren eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu bescheinigen hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 27. Oktober 1971 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hannover vom 3. März 1971 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß die in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten vom 1. Juli 1960 bis zum 30. Juni 1962 im Rahmen der EWG-Verordnungen Nr. 3 und 4 von der Beklagten zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG Niedersachsen vom 27. Oktober 1971 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Rahmen begründet.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung aller Versicherungszeiten, die in irgendeiner Weise von einem deutschen Versicherungsträger zu berücksichtigen sind. Hiervon könnte zB die Erfüllung der Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 RKG abhängen. Für ein Feststellungsinteresse ist nicht noch außerdem erforderlich, daß eine Neuberechnung der ihm gewährten Bergmannsrente und der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach der in Art. 28 der EWG-VO Nr. 3 festgelegten pro-ratatemporis-Regel erforderlich ist und diese zu höheren Renten als die durchgeführte Berechnung allein nach den deutschen Vorschriften führt. Nachdem der EuGH vorab entschieden hat, daß die in Algerien vor dem 19. Januar 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Feststellung der in den Kapiteln 2 und 3 der EWG-VO Nr. 3 genannten Renten, soweit es für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrags nach diesem Zeitpunkt liegen, kann sich die Beklagte nicht mehr darauf berufen, daß der französische Versicherungsträger die Versicherungszeiten ihr gegenüber noch nicht anerkannt habe. Diese Anerkennung ist verweigert worden, weil der französische Versicherungsträger die vor dem 19. Januar 1965 in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten bei dem Kläger, als einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Staatsbürger, nicht vornehmen will. Er gehöre nicht zu dem durch das französische Gesetz Nr. 64 - 1330 vom 26. Dezember 1964 begünstigten Personenkreis. Nach diesem Gesetz gebe es für französische Versicherungsträger keine Verpflichtung, nach der Entlassung Algeriens in die Unabhängigkeit für den Kläger als nicht in Frankreich lebenden Ausländer, irgendwelche Lasten zu übernehmen, für die normalerweise jetzt ein algerischer Versicherungsträger zuständig sei. Hierzu hat der EuGH ausgeführt, zwar sei Algerien am 1. Juli 1962 unabhängig geworden, doch gelte dieses Land erst aufgrund der Verordnung Nr. 109/65 als nicht mehr zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 gehörend, denn erst diese Verordnung habe mit Wirkung vom 19. Januar 1965 die Erwähnung Algeriens in den Anhängen zu den Verordnungen Nr. 3 und 4 gestrichen. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 109/65 bestimme ausdrücklich, daß diese Streichung "unbeschadet der (entstandenen) Rechte" erfolge. An der Entscheidung des EuGH ist die Beklagte auch dann gebunden, wenn der französische Versicherungsträger an seinem Standpunkt festhalten würde, daß es nach dem französischen Gesetz Nr. 64 - 1330 für ihn keine Verpflichtung gebe, nach der Entlassung Algeriens in die Unabhängigkeit für nicht in Frankreich lebende Ausländer irgendwelche Lasten aus in Algerien erbrachten Versicherungszeiten zu übernehmen, für die nunmehr ein algerischer Versicherungsträger zuständig sei. Die Beklagte könnte den Kläger dann nicht etwa auf eine Klage gegen den französischen Versicherungsträger verweisen, sondern müßte - falls Veranlassung dazu bestehen würde - selbst prüfen, ob die Beiträge wirksam entrichtet worden sind und ob ggf. erworbene Anwartschaften durch Erstattung der Beiträge oder infolge Zeitablaufs erloschen sind. Da aber im vorliegenden Fall der französische Versicherungsträger allein den o.a. Grund für seine Ablehnung angegeben hat und keine Einwendungen gegen die wirksame Entrichtung der Beiträge erhoben und auch keine Erstattung dieser Beiträge oder ein Erlöschen der Anwartschaft aus diesen Beiträgen oder ähnliches geltend gemacht hat und hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen, kann die Beklagte die Berücksichtigung dieser Beiträge in dem in der Urteilsformel angegebenen Rahmen nicht mehr mit der Begründung verweigern, der französische Versicherungsträger habe ihr gegenüber diese Beitragszeiten noch nicht anerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen