Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzesänderung
Leitsatz (redaktionell)
Die Umanerkennung nach BVG § 86 Abs 1 in den Fällen, in denen auf Grund der bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften Versorgungsbezüge gezahlt worden sind, ist nicht als Neufeststellung iS des SGG § 148 Nr 3 mit der Folge des Berufungsausschlusses anzusehen. Denn die Anwendung des SGG § 148 Nr 3 setzt voraus, da es sich um eine Neufeststellung von Versorgungsbezügen handelt, die wegen Änderung der Verhältnisse vorgenommen worden ist. Die Umanerkennung der nach den Gesetzen über Leistungen an Körperbehinderte gewährten Versorgungsbezüge erfolgt aber grundsätzlich nicht wegen eine Änderung der Verhältnisse, zB im Gesundheitszustand des Versorgungsberechtigten; sie beruht vielmehr auf neuen gesetzlichen Vorschriften.
Normenkette
SGG § 148 Nr. 3 Fassung: 1953-09-03; BVG § 86 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Dezember 1954 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Kläger wurde durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA.) Hessen - KB-Abteilung - vom 6. September 1947 wegen "völliger Versteifung des linken Hüftgelenks, Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenks und Verkürzung des linken Beines um 8 cm nach Granatsplitterverletzung der linken Hüfte" eine Rente auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 70 v.H. nach dem Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG) gewährt. Mit Schreiben vom 4. Februar 1949 beantragte der Kläger die Gewährung eines Pflegegeldes, da es ihm unmöglich sei, sich allein an- und auszuziehen. Durch Bescheid vom 24. März 1949 lehnte die LVA. Hessen - KB-Abteilung - die Gewährung eines Pflegegeldes ab, weil der Kläger nur zu einzelnen Verrichtungen des täglichen Lebens fremder Hilfe bedürfe und somit Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Berufung beim Oberversicherungsamt (OVA.) Wiesbaden ein, das den Beklagten am 15. März 1951 verurteilte, dem Kläger vom 1. März 1949 ab ein monatliches Pflegegeld von 25.- DM zu gewähren. Gegen diese Entscheidung legte die LVA. Hessen - KB-Abteilung - vorsorglich Rekurs ein, den sie mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1951 zurücknahm.
Durch "Benachrichtigung" vom 24. August 1951 erkannte das Versorgungsamt (VersorgA.) Gießen "Verlust des linken Hüftgelenks, 10 cm Verkürzung des Beines, schmerzhafte Bewegungsbeschränkung im Hüftgelenk und starke Bewegungseinschränkung des Kniegelenks, weitere Bewegungsbeschränkung des oberen Sprunggelenks, große Narbe am linken Oberschenkel" als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an und gewährte dem Kläger vom 1. Oktober 1950 ab die Grundrente nach einer MdE. um 70 v.H. Ferner zahlte der Beklagte dem Kläger vom 1. April 1951 ab in Ausführung des Urteils des OVA. Wiesbaden vom 15. März 1951 eine Pflegezulage in Höhe von 25.- DM sowie die Hälfte der vollen Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 3 BVG (vom 1. Januar 1955 ab § 33 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Nr. 7 d des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19.1.1955 - BGBl. I S. 25). In der "Benachrichtigung" vom 24. August 1951 wurde dem Kläger ein rechtsmittelfähiger Bescheid nach Abschluß des Rekursverfahrens in Aussicht gestellt. Durch Bescheid vom 27. März 1952 übernahm der Beklagte die bereits in der Benachrichtigung vom 24. August 1951 aufgeführten Schädigungsfolgen nach dem BVG unter Festsetzung der MdE. auf 70 v.H. Die Gewährung einer Pflegezulage nach dem BVG lehnte der Beklagte ab, da der Kläger, der nur für einzelne Verrichtungen des täglichen Lebens fremde Hilfe benötige, nicht hilflos im Sinne des § 35 BVG sei. Damit erhielt der Kläger auch nicht mehr die Hälfte der vollen Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 3 BVG (vom 1.1.1955 ab § 33 Abs. 4).
Gegen den Bescheid des VersorgA. Gießen vom 27. März 1952 hat der Kläger beim OVA. Wiesbaden Berufung eingelegt, die beim Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 1. Januar 1954 auf das Sozialgericht (SG.) Gießen als Klage übergegangen ist. Der Beklagte hat ein weiteres versorgungsärztliches Gutachten des Prof. Dr. D... vom 27. Januar 1954 vorgelegt, das Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes verneinte, da der Kläger nur beim An- und Auskleiden fremder Hilfe bedürfe. Ein vom SG. eingeholtes Gutachten der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Justus Liebig-Hochschule in Gießen vom 11. Juni 1954 ist zu demselben Ergebnis gelangt. Das SG. hat sich diesen Gutachten nicht angeschlossen und durch Urteil vom 9. August 1954 den angefochtenen Bescheid vom 27. März 1952 insoweit aufgehoben, als Pflegezulage vom 1. Oktober 1950 ab versagt worden ist; es hat den Beklagten verurteilt, von diesem Zeitpunkt ab die einfache Pflegezulage nach dem BVG zu gewähren. Das SG. hat die Auffassung vertreten, daß es sich zwar bei der Hilfeleistung durch fremde Personen nur um Einzelhandreichungen handle, daß diese aber so wesentlich seien, daß der Kläger ohne sie weder bestehen noch einer geordneten Arbeit nachgehen könne. Da diese Hilfeleistungen aus dem Leben des Klägers wegen ihrer regelmäßigen Wiederkehr nicht hinweggedacht werden könnten, sei er hilflos im Sinne des § 35 BVG; eine solche Auslegung entspreche im übrigen dem Wortlaut des Gesetzes.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG.) hat durch Urteil vom 22. Dezember 1954 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat die Revision nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat das LSG. ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid die Umanerkennung der Versorgungsbezüge des Klägers und daher eine Neufeststellung wegen Änderung der Verhältnisse (Ablösung des KBLG durch das BVG) enthalte mit der Folge, daß die Berufung nach § 148 Nr. 3 SGG ausgeschlossen sei.
Gegen dieses am 5. Januar 1955 zugestellte Urteil des Hessischen LSG. hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 19. Januar 1955, Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG. vom 22. Dezember 1954 aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 148 Nr. 3 SGG unrichtig angewandt habe, da es sich bei der Umanerkennung der Versorgungsbezüge nach § 86 Abs. 1 BVG um eine Erstfeststellung handle. Selbst wenn man dieser Auffassung hinsichtlich der Umanerkennung nicht folgen wolle, so liege zumindest in bezug auf die Frage der Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 BVG eine Erstfeststellung vor.
Der Kläger und Revisionsbeklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger trägt vor, daß das Verfahren des LSG. nicht an einem wesentlichen Mangel leide. Im übrigen sei die Revision auch sachlich nicht begründet.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist auch statthaft.
Das LSG. hat die Revision nicht zugelassen. Sie findet im vorliegenden Falle nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG nur statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und auch vorliegt (BSG. 1 S. 150 und 254). In dem Vorbringen des Beklagten, daß das LSG., das seine Berufung gegen das Urteil des SG. Gießen vom 9. August 1954 verworfen hat, eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, ist die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels zu erblicken (BSG. 1S. 283 - SozR. SGG § 162 Bl. Da 3 Nr. 17), die im Falle des Vorliegens des Mangels zur Statthaftigkeit der Revision führt.
Dem Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des OVA. Wiesbaden vom 15. März 1951 ein Pflegegeld nach dem KBLG in Höhe von monatlich 25.- DM zugesprochen worden. Die Gewährung einer Pflegezulage nach dem BVG hat der Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 27. März 1952 abgelehnt. Das SG. Gießen hat sodann den Beklagten verurteilt, dem Kläger auch nach dem BVG vom 1. Oktober 1950 ab eine Pflegezulage zu gewähren. Die Berufung des Beklagten ist im Hinblick auf § 148 Nr. 3 SGG als unzulässig verworfen worden, weil der angefochtene Bescheid nach § 86 BVG als Neufeststellungsbescheid der Versorgungsbezüge des Klägers ergangen sei. Nach § 148 Nr. 3 SGG können Urteile in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse betreffen. Der Beklagte rügt zu Recht die unrichtige Anwendung dieser Vorschrift durch das LSG., da es sich in bezug auf die Frage der Gewährung einer Pflegezulage nach dem BVG auch dann nicht um die Neufeststellung von Versorgungsbezügen wegen Änderung der Verhältnisse handelt, wenn - wie im vorliegenden Falle - bereits früher ein Pflegegeld nach dem KBLG gewährt worden war (so auch Bayer. LSG. in Bayer. Amtsbl. B 1955 S. 96 = SozR. BVG § 35 Bl. C b 1 Nr. 2; vgl. ferner Bayer. LVAmt in Bayer. Amtsbl. B 1952 S. 34 und 1953 S. 73; a.A. LSG. Schleswig in KOV. 1957 Rechtspr. Nr. 582 = SozR. BVG § 35 Bl. C b 2 Nr. 8).
Die Umanerkennung nach § 86 Abs. 1 BVG in den Fällen, in denen auf Grund der bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften Versorgungsbezüge gezahlt worden sind, ist nicht als Neufeststellung im Sinne des § 148 Nr. 3 SGG mit der Folge des Berufungsausschlusses anzusehen. Denn die Anwendung des § 148 Nr. 3 SGG setzt voraus, daß es sich um eine Neufeststellung von Versorgungsbezügen handelt, die wegen Änderung der Verhältnisse vorgenommen worden ist. Die Umanerkennung der nach dem KBLG gewährten Versorgungsbezüge erfolgt aber grundsätzlich nicht wegen einer Änderung der Verhältnisse, z.B. im Gesundheitszustand des Versorgungsberechtigten; sie beruht vielmehr auf neuen gesetzlichen Vorschriften. Zwar kann auch in der Änderung eines Gesetzes unter Umständen eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 148 Nr. 3 SGG erblickt werden, die zu einer Neufeststellung der Versorgungsbezüge führt. So hat das BSG. zu dem insoweit gleichlautenden § 145 Nr. 4 SGG entschieden, daß diese Vorschrift auch bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung der Rente, insbesondere bei Einführung von gesetzlichen Zuschlägen oder Zulagen zur Rente, anzuwenden ist (BSG. in SozR. SGG § 145 Bl. Da 1 Nr. 1). Bei der Neufeststellung von Versorgungsbezügen, die z.B. infolge einer Änderung des BVG durch eine Novelle notwendig geworden ist, kann daher auch bei unverändertem Gesundheitszustand des Versorgungsberechtigten die Anwendung des § 148 Nr. 3 SGG in Betracht kommen. Die Umanerkennung nach dem BVG stellt demgegenüber aber eine grundlegende und umfassende Änderung der gesamten Versorgungsgesetzgebung dar, durch die grundsätzlich die nach früheren Versorgungsgesetzen ergangenen Entscheidungen hinfällig geworden sind, sofern nicht eine gewisse Weiterwirkung der früheren Entscheidungen ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. § 85 BVG). Auch sind die früheren Versorgungsgesetze durch § 84 BVG aufgehoben worden. Das BVG führt also nicht etwa die Versorgung nach früherem Recht fort, sondern stellt neue Tatbestände auf (§§ 1 bis 5 BVG), welche die alleinige Grundlage für die Versorgung vom Inkrafttreten des BVG ab sind (vgl. hierzu auch BSG. 1 S. 210 [215] und BSG. 3 S. 251 [255 ff.]). Hieraus muß gefolgert werden, daß die Umanerkennung der Versorgungsbezüge nach § 86 BVG eine Erstfeststellung der Bezüge nach dem BVG ist, die nicht als eine Neufeststellung wegen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 148 Nr. 3 SGG angesehen werden kann. Diese Vorschrift kann demnach bei einer Feststellung nach dem BVG nur dann Anwendung finden, wenn dem angefochtenen Bescheid bereits ein anderer Bescheid nach dem BVG vorausgegangen ist, in dem über den in Frage stehenden Versorgungsanspruch entschieden worden ist. Die Berufung bei Streit über die Gewährung einer Pflegezulage nach dem BVG ist daher nur dann nach § 148 Nr. 3 SGG ausgeschlossen, wenn schon in einem vorhergehenden Bescheid nach dem BVG zu dieser Frage Stellung genommen worden ist.
In der "Benachrichtigung" vom 24. August 1951 erkannte der Beklagte die dort aufgeführten Gesundheitsstörungen nach dem BVG als Schädigungsfolgen an und gewährte dem Kläger vom 1. Oktober 1950 ab die Grundrente nach einer MdE. um 70 v.H. Die Ersetzung des vorgedruckten Wortes "Bescheid" durch das Wort "Benachrichtigung" hat, soweit es sich um die Anerkennung der bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen und die Höhe der Beschädigtenrente handelt, keine rechtliche Bedeutung, da der Beklagte erkennbar insoweit die Umanerkennung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 86 BVG vornehmen wollte. Die "Benachrichtigung" vom 24. August 1951 ist daher als Erstfeststellung der Beschädigtenrente nach dem BVG zu werten. Dagegen enthält die Benachrichtigung vom 24. August 1951 keine Entscheidung über die Gewährung einer Pflegezulage nach dem BVG. Dies ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Inhalt der Benachrichtigung. Der Kläger wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß gegen die Entscheidung des OVA. Wiesbaden vom 15. März 1951, durch die dem Kläger nach dem KBLG eine "Pflegezulage" in Höhe von monatlich 25.- DM zugesprochen worden ist, Rekurs eingelegt worden sei, und daß der Kläger im Falle seines Unterliegens im Rekursverfahren die in Ausführung des Urteils des OVA. Wiesbaden gezahlte Pflegezulage und die ihm als Empfänger einer Pflegezulage bewilligte Ausgleichsrente zurückzahlen müsse Ein rechtsmittelfähiger Bescheid werde dem Kläger erst nach Abschluß des Rekursverfahrens erteilt werden. Die Gewährung einer "Pflegezulage" vom 1. April 1951 ab in Höhe von monatlich 25.- DM spricht ebenfalls dafür, daß in der Benachrichtigung vom 24. August 1951 keine Feststellung über die Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 BVG vorgenommen worden ist. Denn nach dieser Vorschrift in der Fassung vom 20. Dezember 1950 hätten als Pflegezulage zumindest 50.- DM monatlich - und zwar bereits vom 1. Oktober 1950 ab - festgesetzt werden müssen. Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, daß in der Benachrichtigung vom 24. August 1951 bei der Bewilligung von 25.- DM monatlich das vorgedruckte Wort "Pflegezulage (§ 35)" nicht abgeändert worden ist, und daß der Beklagte neben der auf dem Urteil des OVA. Wiesbaden beruhenden Zahlung eines Pflegegeldes nach dem KBLG in Höhe von monatlich 25.- DM dem Kläger die Hälfte der vollen Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 3 BVG (vom 1.1.1955 ab § 33 Abs. 4) gezahlt hat. Denn hieraus allein ergibt sich noch nicht die Erstfeststellung einer Pflegezulage nach dem BVG, zumal im übrigen der Inhalt der Benachrichtigung vom 24. August 1951 gegen eine solche Annahme spricht. Die Entscheidung über die Gewährung einer Pflegezulage nach dem BVG ist hiernach erstmals in dem angefochtenen Bescheid vom 27. März 1952 getroffen worden, so daß es sich insoweit nicht um eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 148 Nr. 3 SGG handelt.
Da das LSG. zu Unrecht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG. Gießen vom 9. August 1954 als unzulässig verworfen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LSG. zurückverwiesen werden. Das LSG. wird nunmehr in sachlicher Hinsicht zu prüfen haben, ob der Kläger hilflos im Sinne des § 35 BVG ist. Hierbei wird es gegebenenfalls noch erforderlich erscheinende Ermittlungen vorzunehmen haben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen