Alexandra Doytchinova, Gergana Roussinova
I. Geschäftsführer
Rz. 88
Die OOD muss mindestens einen und kann mehrere (keine gesetzliche Beschränkung der Anzahl) Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann grundsätzlich jede handlungsfähige natürliche Person (auch Nichtgesellschafter), unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und ihrem Wohnsitz, sein. In den Vorstand von Aktiengesellschaften können, soweit dies die Satzung vorsieht, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auch juristische Personen bestellt werden (Art. 234 TZ). Eine entsprechende Bestimmung fehlt in Bezug auf OODs und diese Möglichkeit wird von der Rechtsprechung weitgehend abgelehnt. Zum Geschäftsführer kann nicht bestellt werden, wer:
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in Insolvenz (ohne Sanierung) war, |
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innerhalb von zwei Jahren vor dem Beschluss zur Schließung des Unternehmens Geschäftsführer, Mitglied des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft war, die wegen Insolvenz aufgelöst wurde und unbefriedigte Gläubiger hinterlassen hat, oder |
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Geschäftsführer, Mitglied des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft war, bei der mit rechtskräftiger Strafverfügung die Nichterfüllung von Verpflichtungen nach dem Gesetz über die Vorräte an Erdöl und Erdölprodukte festgestellt worden ist (Art. 141 Abs. 8 TZ). |
Der Geschäftsführer hat bei Anmeldung zu seiner Eintragung in das Handelsregister schriftlich zu bestätigen, dass die Ausschlussgründe des Art. 141 Abs. 8 TZ nicht vorliegen. Personen, denen mit strafgerichtlichem Urteil die Geschäftsführertätigkeit untersagt wurde, können nicht zu Geschäftsführern bestellt werden (ob eine Verurteilung besteht, wird weder von Amts wegen geprüft noch ist eine entsprechende Bestätigung/Erklärung vorzulegen).
Falls keiner der Geschäftsführer einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat, muss laut Bestimmungen des Gesetzes über die Maßnahmen gegen Geldwäsche (Закон за мерките срещу изпирането на пари) im Handelsregister eine Kontaktperson der Gesellschaft eingetragen werden, die einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat. Die Kontaktperson dient als Kontaktstelle der Gesellschaft für die Behörden in manchen Geldwäscheangelegenheiten.
Rz. 89
Der Geschäftsführer darf ohne die Zustimmung der OOD keiner Wettbewerbstätigkeit nachgehen. Personen bestimmter Berufskreise (z.B. Staatsanwalt, Richter) können keine Geschäftsführertätigkeit ausüben.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
1. Bestellung der Geschäftsführer
Rz. 90
Geschäftsführer werden von der OS mit einfacher Mehrheit des Kapitals bestellt. Der Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Mehrheit vorsehen. Der Abschluss eines Geschäftsführervertrags ist gesetzlich vorgeschrieben, jedoch keine Voraussetzung für die Eintragung der OOD oder des Geschäftsführers. Deswegen wird in der Praxis des Öfteren kein Geschäftsführervertrag abgeschlossen. Auf Seiten der OOD wird der Geschäftsführervertrag von einer von der OS bevollmächtigten Person (zulässigerweise auch der Geschäftsführer selbst) abgeschlossen. Der Geschäftsführervertrag ist zivilrechtlicher Natur und begründet kein Anstellungsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der OOD. Das TZ sieht keine Dauer der Geschäftsführerbestellung vor, daher ist die Bestellung sowohl auf bestimmte Zeit als auch auf unbestimmte Zeit möglich. In einer EOOD übernimmt der alleinige Gesellschafter oder eine von ihm dazu bestellte Person die Geschäftsführung.
Rz. 91
Die parallele Anstellung des Geschäftsführers durch die OOD zur Erfüllung von über die Geschäftsführung hinausgehenden Tätigkeiten ist zulässig, jedoch nicht erforderlich. Das bulgarische Recht kennt keine ordentliche Kündigung von Anstellungsverhältnissen und verlangt zur Wirksamkeit der Kündigung stets einen der gesetzlich abschließend vorgesehenen Gründe. Die (zulässigerweise – grundlose; siehe Rdn 93) Abberufung eines Geschäftsführers, der auch im Anstellungsverhältnis mit der OOD steht, ist weder ein Kündigungsgrund, noch führt sie automatisch zur Auflösung seines Anstellungsverhältnisses. Nach Abschluss eines neuen Geschäftsführervertrages darf der neue Geschäftsführer jedoch Mitarbeitern in leitenden Positionen kündigen. Diese außerordentliche Kündigung kann gleich nach Beginn der Geschäftsführertätigkeit, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten erfolgen. Falls der abberufene Geschäftsführer (auch) im Anstellungsverhältnis in einer leitenden Position war, darf ihm der neue Geschäftsführer ebenfalls kündigen.
Rz. 92
Wenn eine OOD drei Monate lang keinen eingetragenen Geschäftsführer hat, kann die Staatsanwaltschaft ihre Auflösung verlangen. Solange sich die OOD in Liquidation befindet, das Gesellschaftsvermögen jedoch noch nicht verteilt wurde, kann die OS einstimmig die Fortführung der OOD beschließen (Art. 274 Abs. 2 TZ).
2. Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 93
Geschäftsführer werden von der OS mit einfacher Mehrheit des Kapitals abberufen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Mehrheit vorsehen. Die Abberufung von Geschäftsführern kann jederzeit und ohne Angabe eines Grundes erfolgen (Art. 141 Abs. 4 TZ). Ist der abberufene Geschäftsführer ein Angestellter der OOD, besteht das Anstellungsverhältni...