Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 29.03.2012; Aktenzeichen 17 Qs 14/12) |
AG Stuttgart (Beschluss vom 07.11.2011; Aktenzeichen 28 Gs 1251/11) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 – 17 Qs 14/12 – und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2011 – 28 Gs 1251/11 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, der insbesondere geltend macht, dass ihm gegenüber der Verdacht einer Straftat nicht vorgelegen habe.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer ist Prokurist sowie Leiter der Abteilungen „Recht/Sicherheit/Versicherungen” der H. GmbH, eines Unternehmens aus dem Bereich der Rüstungsindustrie.
b) Am 16. August 2010 erschien ein Artikel in einem Nachrichtenmagazin, in welchem davon berichtet wurde, das Unternehmen habe trotz fehlender Ausfuhrgenehmigungen für vier mexikanische Provinzen möglicherweise wissentlich Waffen in diese Provinzen geliefert und Mitarbeiter zu Vorführungen dorthin geschickt. Die Staatsanwaltschaft prüfe Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Der Geschäftsführer des Unternehmens habe darauf hingewiesen, dass man auf die Verteilung der Waffen innerhalb Mexikos keinen Einfluss habe.
c) Mit einer E-Mail vom 18. August 2010 unterrichtete der Beschwerdeführer die Geschäftsführung, dass ein Unternehmensmitarbeiter seit 2006 insgesamt elf Reisen nach Mexiko unternommen habe. Sein Büro sei versiegelt. Am 19. August 2010 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass die Auswertung der Reiseunterlagen eine Reise dieses Mitarbeiters in eine der vier in dem Nachrichtenmagazin erwähnten Provinzen im Juni/Juli 2006 ergeben habe. In dieser E-Mail wurde eine Reihe von Fragen aufgelistet, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für die Staatsanwaltschaft klärungsbedürftig sein könnten. In einer weiteren E-Mail vom 25. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass alle IT-Daten des Mitarbeiters auf eine Festplatte gezogen und einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Auswertung ausgehändigt worden seien. Von den Papierunterlagen seien Sicherungskopien gefertigt worden, welche sich bei der Rechtsabteilung unter Verschluss befänden. Als Vorbereitung auf einen nächsten Gesprächstermin mit den Anwälten des Unternehmens würden einige typische Musterfälle erstellt, „die als Vorzeigefälle für die Staatsanwaltschaft dienen” sollten.
d) Ein anderer Mitarbeiter des Unternehmens sagte gegenüber den Ermittlungsbehörden aus, dass im Zusammenhang mit Waffenverkäufen nach Mexiko in den Jahren 2005 bis 2010 Bestechungsgelder an mexikanische Amtsträger gezahlt worden seien. Am 21. Dezember 2010 fand daraufhin eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der H. GmbH statt. Neben den aufgeführten E-Mails des Beschwerdeführers wurde dabei weiterer E-Mail-Verkehr dreier Unternehmensmitarbeiter aus dem Jahr 2010 aufgefunden, der zum Gegenstand hatte, dass vor dem Hintergrund fehlender Ausfuhrgenehmigungen für Waffenverkäufe nach Mexiko Parteispenden in Höhe von jeweils 10.000 EUR an die beiden Regierungsparteien beziehungsweise an einzelne Parteimitglieder, unter denen sich auch ein parlamentarischer Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft befand, gezahlt werden sollten. Der Beschwerdeführer war an diesem E-Mail-Verkehr nicht beteiligt.
2. Das Amtsgericht Stuttgart erließ am 7. November 2011 den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss, wonach nun auch die Wohnräume des Beschwerdeführers durchsucht werden sollten. Es bestehe neben dem bereits bekannten Verdacht der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Außenwirtschaftsgesetz auch der Verdacht der gemeinschaftlichen Bestechung ausländischer und inländischer Amtsträger. Möglicherweise seien die Bestechungszahlungen dazu bestimmt gewesen, falsche Endverbleibserklärungen zu erhalten. Zudem habe die Auswertung des E-Mail-Verkehrs anderer Beteiligter ergeben, dass das Unternehmen mit Parteispenden Einfluss auf die Staatssekretärsrunde habe nehmen wollen. Bei der E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. August 2010 könne es sich um eine „normale rechtliche Vorbereitung” auf eine anhand der damaligen Presseveröffentlichungen zu erwartende staatsanwaltschaftliche Durchsuchung handeln. Sie könne aber auch ein „Hinweis auf Beweismittelvernichtung bzw. -verschleierung bzw. -entfernung” sein.
3. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, mit welcher er insbesondere bemängelte, hinsichtlich des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Bestechung werde lediglich auf das Verhalten anderer Mitarbeiter Bezug genommen. Außer der Prokuristenstellung des Beschwerdeführers werde mit Bezug auf ihn lediglich eine E-Mail erwähnt, welche aber keineswegs zur „Beweismittelvernichtung bzw. -verschleierung bzw. -entfernung” habe dienen können, sondern vielmehr offensichtlich zur Aufarbeitung der im Artikel des Nachrichtenmagazins genannten Vorwürfe verfasst worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen – etwa der Versiegelung des Büros des für Mexiko zuständigen Mitarbeiters – gerade eine Beseitigung von Beweisen verhindern wollen. Alleine an seine Position als Prokurist könne man zur Begründung des Tatverdachts nicht anknüpfen. Der Beschwerdeführer habe nicht im Entferntesten etwas mit Parteispenden zu tun gehabt. Er habe bei den dazu geschriebenen E-Mails keine Rolle gespielt und diese nicht einmal in Kopie erhalten.
4. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 29. März 2012 verwarf das Landgericht Stuttgart die Beschwerde. Es habe der Verdacht der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Bestechung inländischer und ausländischer Amtsträger bestanden. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der ersten Durchsuchung – nämlich am 25. August 2010 – Kenntnis von den möglicherweise verbotenen Waffenlieferungen nach Mexiko gehabt und Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen gegenüber der Staatsanwaltschaft gegeben. Auch habe er bereits am 19. August 2010 darauf hingewiesen, dass der für Mexiko zuständige Mitarbeiter des Unternehmens sich im Juni/Juli 2006 im „Verbotsstaat Guerrero” aufgehalten habe. Aus der dadurch zum Ausdruck kommenden „Sachnähe, Sachkenntnis und Sachleitung” ergebe sich jedenfalls ein Anfangsverdacht, zumal der Beschwerdeführer als Prokurist handlungsberechtigt gewesen sei. Die Bezugnahme auf den Artikel des Nachrichtenmagazins in der E-Mail vom 19. August 2010 ändere daran nichts, denn außer durch die Presseberichterstattung habe der Beschwerdeführer über die Kenntnisse auch aufgrund einer etwaigen eigenen Mitwirkung an den Vorgängen verfügen können.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Eine etwaige Strafbarkeit wegen Begünstigung oder Strafvereitelung werde im Durchsuchungsbeschluss nicht behauptet. Für den Tatvorwurf der Bestechung ergäben sich aus den in der E-Mail vom 25. August 2010 benannten Beweissicherungs- und Aufklärungsmaßnahmen gerade keine Hinweise auf eine „Beweismittelvernichtung bzw. -verschleierung bzw. -entfernung”. Letztlich sei der Schluss von den auf Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und des Kriegswaffenkontrollgesetzes bezogenen Beweissicherungshandlungen des Beschwerdeführers auf eine Beteiligung an in der Vergangenheit liegenden Korruptionsdelikten eine bloße Vermutung.
III.
1. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
2. Der Generalbundesanwalt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und vertrat die Ansicht, dass bei der gebotenen Gesamtschau eine hinreichende Verdachtslage gegenüber dem Beschwerdeführer vorgelegen habe. Die E-Mails des Beschwerdeführers trügen die Folgerung, dass er über eine besondere Sachnähe, Sachkenntnis und über Sachleitungsmöglichkeiten im Hinblick auf Bestechungsvorgänge verfügt haben könnte, zumal ein planmäßiges und abgestimmtes Vorgehen mehrerer Firmenangehöriger sehr wahrscheinlich sei. Dabei habe der Beschwerdeführer über externe Handlungsbefugnisse als Prokurist verfügt. Die E-Mails des Beschwerdeführers, in welchen dieser die Erstellung von „Vorzeigefällen” für die Staatsanwaltschaft angekündigt habe, habe man so verstehen können, als habe er die in Verdacht geratenen Firmenangehörigen gegenüber weiteren Ermittlungen abschirmen wollen.
3. Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.
4. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
IV.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen – insbesondere hinsichtlich des für eine Durchsuchung erforderlichen Tatverdachts – bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 115, 166 ≪197 f.≫), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪219 f.≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde.
Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 ≪371 f.≫; 115, 166 ≪197 f.≫). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 ≪336≫; 11, 88 ≪92≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 15/11 –, juris, Rn. 14). Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1774/10 –, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 ≪97≫).
Der für die vorherige Gestattung des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter hat den Verdacht eigenverantwortlich zu prüfen und dabei die Interessen des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 103, 142 ≪151≫). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Betroffenen beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 ff.≫). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪128≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 – 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 –, juris, Rn. 5).
b) Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2011 und des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume gemäß § 102 StPO hätte die Darlegung eines Verhaltens des Beschwerdeführers erfordert, aus dem sich der hinreichend konkrete Verdacht einer von ihm als Täter oder Teilnehmer begangenen Straftat ergibt. Dem genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. Die ihnen zugrunde liegende Annahme des Verdachts einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einer gemeinschaftlichen Bestechung ausländischer oder inländischer Amtsträger gemäß § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2b, § 25 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2, § 1 Nr. 2a und Nr. 2b IntBestG beruht nicht auf konkreten Tatsachen, sondern auf allenfalls vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen.
aa) In seinem Beschluss vom 29. März 2012 hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellung des Beschwerdeführers als Prokurist der H. GmbH für sich genommen einen Anfangsverdacht nicht zu begründen vermag. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
bb) Für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Bestechungshandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern im Zusammenhang mit Waffenlieferungen der H. GmbH nach Mexiko werden sonstige hinreichend konkrete Anhaltspunkte von den Fachgerichten nicht genannt:
(1) Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den E-Mails vom 18. und 19. August 2010. Der Beschwerdeführer teilt in diesen unter Bezugnahme auf den Presseartikel vom 16. August 2010 das vorläufige Ergebnis seiner Recherchen zu Reisen von Unternehmensmitarbeitern nach Mexiko mit und listet nach seiner Auffassung aus Sicht der Staatsanwaltschaft klärungsbedürftige Fragen auf. Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Bestechungsdelikten gegenüber mexikanischen Amtsträgern lassen sich hieraus in keiner Weise ableiten.
(2) Soweit in den angegriffenen Beschlüssen davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer sei einer Beteiligung an einem Bestechungsdelikt hinreichend verdächtig, da sich aus seiner E-Mail vom 25. August 2010 Hinweise auf eine Vernichtung, Entfernung oder Verschleierung von Beweisen ergeben könnten, ist dies nicht nachvollziehbar.
Wenn der Beschwerdeführer in dieser E-Mail mitteilt, sämtliche Unterlagen über Mexiko-Reisen seien erstellt, die IT-Daten des zuständigen Unternehmensmitarbeiters auf Festplatte gezogen und einem Anwaltsbüro zur Auswertung übergeben sowie die Papierunterlagen des Mitarbeiters zur Sicherung kopiert und unter Verschluss, spricht dies eher für eine Sicherung, als für eine Vernichtung oder Entfernung von Beweismitteln. Warum sich hieraus Hinweise auf eine unzulässige Verschleierung von Sachverhalten zum Zwecke der Vereitelung staatlicher Sanktionen ergeben sollen, erschließt sich nicht.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 25. August 2010, zur Vorbereitung eines Termins mit den Rechtsanwälten des Unternehmens würden einige Musterfälle erstellt, die als Vorzeigefälle für die Staatsanwaltschaft dienen sollen, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Es ist sachgerecht, wenn der Beschwerdeführer sich als Leiter der Rechtsabteilung vor dem Hintergrund der durch den Presseartikel bekanntgewordenen staatsanwaltlichen Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts und zur Vorbereitung des Verteidigungsvorbringens des Unternehmens veranlasst sah. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sein Handeln auf eine Verschleierung rechtswidriger Taten abzielte. Erst recht kann daraus nicht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Bestechungshandlungen geschlossen werden. Auch insoweit beruhen die angegriffenen Beschlüsse auf bloßen Vermutungen, die nicht auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sind.
(3) Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Hinweise, dass bei den in Rede stehenden Delikten ein abgestimmtes und planmäßiges Vorgehen mehrerer Firmenangehöriger sehr wahrscheinlich sei und der Beschwerdeführer über Sachnähe, Sachkenntnis und Sachleitungsbefugnisse verfügt habe. Dies allein vermag die Annahme eines Tatverdachtes gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu begründen.
Aufgrund der Presseveröffentlichung vom 16. August 2010 waren die Vorwürfe unzulässiger Waffenlieferungen in einzelne mexikanische Provinzen bekannt. Die in den E-Mails vom 18., 19. und 25. August aufgeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers erfolgten im unmittelbaren Anschluss an diese Presseveröffentlichung und sind teilweise ausdrücklich hierauf bezogen. Weitergehende sonstige Sachkenntnisse des Beschwerdeführers werden in den angegriffenen Beschlüssen nicht dargelegt. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Kenntnis der erhobenen Vorwürfe und die daraufhin entwickelten Aktivitäten des Beschwerdeführers als Tatsachen zu werten sind, aus denen sich der Verdacht einer aktiven Beteiligung des Beschwerdeführers an möglichen Bestechungsdelikten gegenüber mexikanischen Amtsträgern ableiten lässt.
cc) Erst recht fehlt es an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Bestechung inländischer Amtsträger. Selbst wenn der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der H. GmbH am 21. Dezember 2010 aufgefundene, auf Parteispenden bezogene E-Mail-Verkehr grundsätzlich geeignet wäre, einen entsprechenden Anfangsverdacht zu begründen, fand dieser ohne Beteiligung des Beschwerdeführers zwischen anderen Unternehmensangehörigen statt. Selbst eine Kenntnis des Beschwerdeführers von diesem E-Mail-Verkehr wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht aufgezeigt. Auch insofern sind daher keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich der Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Bestechungsdelikt ergeben könnte.
dd) Da die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers aufgrund § 102 StPO ausschließlich auf den Verdacht einer gemeinschaftlich begangenen Bestechung gemäß § 334, § 25 Abs. 2 StGB gestützt wurde, kann vorliegend sowohl dahinstehen, ob ein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtlich sonstiger Delikte in Betracht kam, als auch, ob eine Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers gemäß § 103 StPO hätte erfolgen können.
2. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Gerhardt, Hermanns, Müller
Fundstellen
Haufe-Index 6639249 |
DStR 2014, 13 |
NJW 2014, 1650 |
EuGRZ 2014, 367 |
NVwZ 2014, 6 |
NZG 2014, 5 |
NZG 2014, 674 |
ZAP 2014, 498 |
wistra 2014, 2 |
wistra 2014, 266 |
AnwBl 2014, 446 |
DÖV 2014, 534 |
AO-StB 2015, 13 |
NJW-Spezial 2014, 280 |
NPA 2015 |
StRR 2014, 176 |
BRAK-Mitt. 2014, 166 |
Polizei 2014, 179 |