Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 16. Februar 2016 (Kassenzeichen: 1180 0344 6974) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rz. 1
1. Die mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 erhobene „Beschwerde” ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 16. Februar 2016 (Kassenzeichen: 1180 0344 6974) zu werten.
Rz. 2
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Rz. 3
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 16. Februar 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Rz. 4
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2016 – BVerwG 5 B 5.16 – die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2016 – OVG 4 O 186/15 – verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
Rz. 5
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig. Die von dem Antragsteller bei dem Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde steht einer sonstigen Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gleich. Ein Fall gesetzlich bestimmter Gebührenfreiheit liegt nicht vor. Die von dem Antragsteller insoweit in Bezug genommenen § 81 Abs. 8 GNotKG, § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG finden in Bezug auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2016 keine Anwendung. Eine nicht statthafte Beschwerde wie diejenige des Antragstellers unterliegt nicht der Gebührenfreiheit. Dies gilt selbst dann, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist.
Rz. 6
Der Antragsteller war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt (vgl. zum Wohngeldrecht BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 – 8 C 127.71 – BVerwGE 41, 115 ≪126≫).
Rz. 7
Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 EUR ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
Rz. 8
Der Kostenansatz verletzt den Antragsteller auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 – 1 BvR 737/04 – NJW 2007, 2032 f.). So verhält es sich hier. Der pauschale Gebührenansatz von 60 EUR steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck.
Rz. 9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Unterschriften
Dr. Fleuß
Fundstellen