Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden. Die Kläger haben nicht, wie es danach erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – ≪NVwZ-RR 1996, 712≫), aufgezeigt, dass das Berufungsurteil mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist aber unverzichtbar (BVerwG a.a.O.).
1.1 Die Kläger behaupten, das “Oberverwaltungsgericht geh(e) davon aus, die Klägerin habe dadurch, dass sie eine Forma Nr. 1 mit der Eintragung Russin ohne weitere Erklärung unterzeichnet habe, eine ihr zuzurechnende Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben. Dass sie vorher nicht gefragt worden sei, welche Nationalität eingetragen werden solle, ha(be) keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung” (Beschwerdebegründung S. 1 letzter Absatz und S. 2 Abs. 6). Dem steht kein Rechtssatz aus den von den Klägern angeführten bundesgerichtlichen Entscheidungen entgegen. Vielmehr hat das Berufungsgericht dahin erkannt, dass auch dann, wenn ein Dritter die Angabe zur Nationalität in das Passantragsformular der Klägerin zu 1 eingetragen habe, ihr die “Erklärung zur russischen Nationalität durch Unterzeichnung der Forma Nr. 1 … zuzurechnen” ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 sich bei Abgabe der Erklärung in einer ihren Willen ausschließenden Zwangslage befunden (habe), (seien) weder vorgetragen noch ersichtlich” (BU S. 15).
1.2 Auch mit der Behauptung (Beschwerdebegründung S. 1), die Klägerin zu 1 sei, als sie die Forma Nr. 1 unterschrieben habe, noch nicht volljährig und folglich für eine Nationalitätenerklärung nicht erklärungsfähig gewesen, bezeichnen die Kläger keine Abweichung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem von den Klägern angegebenen Urteil vom 29. August 1995 (BVerwGE 99, 133 ≪141≫) entschieden, dass eine “bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebene Erklärung (Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit) nicht deshalb unwirksam (ist), weil der Kläger damals erst 16 Jahre alt war”. Ungeachtet der Volljährigkeit im Übrigen war nach dem Passrecht der ehemaligen Sowjetunion der Antrag für den ersten Inlandspass (alle sowjetischen Bürger ab dem 16. Lebensjahr müssen den Pass eines Bürgers der UdSSR besitzen) vom Antragsteller selbst zu unterschreiben. Jedenfalls in Bezug auf die Nationalitätenerklärung war der jugendliche Antragsteller geschäftsfähig (in der 1979 geltenden Verordnung über das Passwesen in der UdSSR von 1974 heißt es – in deutscher Übersetzung –: Gehören die Eltern verschiedenen Nationalitäten an, dann wird bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen). Damit war auch die Erklärung der Klägerin zu 1 zu ihrer Nationalität in der Forma Nr. 1 wirksam und stand nicht unter dem Vorbehalt von Erklärungen der Eltern.
1.3 Zu Unrecht sehen die Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass das Berufungsgericht der späteren Erklärung der Klägerin zu 1 anlässlich der Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass keinerlei Bedeutung beigemessen habe (Beschwerdebegründung S. 4 Abs. 6 f., S. 5 Abs. 4). Denn ausgehend von der Überzeugung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin zu 1 die Forma Nr. 1 mit der Angabe der russischen Nationalität unterschrieben und sich damit zur russischen Nationalität erklärt habe, kann mit einem späteren Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr ein im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum erreicht werden.
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.
2.1 Soweit die Kläger Verfahrensverstöße darin sehen, dass das Berufungsgericht dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zum Bekenntnisverhalten der Klägerin zu 1 nicht entsprochen habe, fehlt es bezogen auf die erste selbständig tragende Begründung des Berufungsgerichts dahin, dass sich die Klägerin zu 1 mit ihrem Antrag zum ersten Inlandspass 1979 zur russischen Nationalität erklärt habe, an der erforderlichen Relevanz. Denn ausgehend von dieser Erklärung zur russischen Nationalität kann weder mit einem früheren oder noch späteren Bekenntnisverhalten ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgewiesen werden.
2.2 Bezogen auf die erste selbständig tragende Begründung des Berufungsgerichts dahin, dass sich die Klägerin zu 1 mit ihrem Antrag zum ersten Inlandspass 1979 zur russischen Nationalität erklärt habe, ist das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt. Sie hatten ausreichend Gelegenheit, hierzu vorzutragen, und haben das auch getan.
Die Revision kann schließlich nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
3.1 Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, “wann eine Bekenntniserklärung aufgrund des Rechts des Herkunftsstaates als wirksam angesehen werden kann und ob die Bekenntniserklärung während der Zeit der Minderjährigkeit von Eltern für die minderjährigen Personen abgegeben werden kann” (Beschwerdebegründung S. 10), sind bezogen auf 16-jährige Passantragsteller in der ehemaligen Sowjetunion, wie hier die Klägerin zu 1, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die erste Frage ist bereits dahin entschieden (BVerwGE 99, 133 ≪141≫), dass Jugendliche im Alter von 16 Jahren nach dem Passrecht der ehemaligen Sowjetunion befugt sind, den Antrag für den ersten Inlandspass selbst zu unterschreiben, und damit für die Erklärung im Passantrag zur Nationalität geschäftsfähig sind. Damit kommt es auf die zweite Frage im Streitfall nicht an.
3.2 Die Frage, “ob die Abgabe eines Passantrags ohne hinsichtlich der Eintragung der Nationalität in dem Antragsformular befragt worden zu sein, es jedoch unterschrieben hat, eine Bekenntniserklärung auch dann vorliegt, wenn der innere Wille, sich zum russischen Volkstum oder einem nichtdeutschen Volkstum zu bekennen, nicht vorhanden war und wann dieses der Fall ist” (Beschwerdebegründung S. 10 letzter Absatz), bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Zum einen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass bei der Klägerin zu 1 der innere Wille, sich zum russischen Volkstum zu bekennen, nicht vorhanden war. Zum anderen wird der Passantragsteller mit der Aufforderung zur Eintragung seiner Nationalität im Passantrag nach seiner Nationalität befragt und beantwortet diese Frage der Passbehörde gegenüber mit seiner auch den Nationalitäteneintrag deckenden Unterschrift.
3.3 Die Frage, ob über die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides allein nach dem jetzt geltenden Recht zu entscheiden ist, auch wenn der Aufnahmeantrag schon vor langer Zeit gestellt worden sei, als noch anderes Recht gegolten habe (Beschwerdebegründung S. 11 f.), ist nicht klärungsbedürftig, sondern bereits dahin entschieden, dass über das Aufnahmebegehren von Personen, die sich, wie die Kläger, noch in den Aussiedlungsgebieten aufhalten, nach dem aktuell geltenden Recht zu entscheiden ist (BVerwGE 99, 133 ≪135 f.≫; 114, 116 ≪118≫).
3.4 Die von den Klägern angesprochene Problematik, dass es für diejenigen, die “das bekenntnisfähige Alter erst nach Abschaffung des Inlandspasses (in Nachfolgestaaten der Sowjetunion) erreichen, nicht mehr möglich (ist), die Bekenntniserklärung durch Eintragung im Inlandspass nachzuweisen”, was für die inzwischen volljährigen Kläger zu 3 und 4 gelte (Beschwerdebegründung S. 11 Abs. 3 f.), stellt sich im vorliegenden Streitfall, der nicht eigenständige Aufnahmeanträge der Kläger zu 3 und 4, sondern deren Einbeziehung in den für die Klägerin zu 1 begehrten Aufnahmebescheid (früher hilfsweise auch den dem Großvater erteilten Aufnahmebescheid) betrifft, nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).