Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 14 S 636/00) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin Stephanie Lüthje beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
2. Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisions-entscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Frage, ob fehlerhafte Angaben zu Hilfsmitteln in einem Einladungsschreiben zur Prüfung „bereits per se und allein einen beachtlichen Verfahrensmangel” begründen, ist geklärt und ohne weiteres zu verneinen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der – namentlich auch in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommende – Grundsatz anerkannt, dass ein Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Prüfung nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 20. November 1987 – BVerwG 7 C 3.87 – BVerwGE 78, 280 ≪284 f.≫ = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 246 = NVwZ 1988, 433). Die Beschwerde zeigt keine fallübergreifenden Gesichtspunkte auf, die eine erneute Befassung mit dieser Frage in einem Revisionsverfahren rechtfertigen können.
b) Die weitere sinngemäße Frage, ob fehlerhafte Angaben der genannten Art einen beachtlichen Verfahrensmangel begründen, wenn ein Prüfling im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben bestimmte Hilfsmittel nicht bei sich hat und auch nicht zur Verfügung gestellt bekommt, während die Mitprüflinge diese Hilfsmittel unbeanstandet benützen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach den – das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden – tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Umstand, dass dem Kläger keine Schablonen im Maßstab 1: 50 zur Verfügung standen, auf das Prüfungsergebnis aus mehreren Gründen ohne Auswirkung geblieben. Zum einen habe der Kläger dem Ladungsschreiben nicht entnehmen können, dass er nur Schablonen des Maßstabes 1: 20 mitzubringen habe. Zum anderen sei dem Kläger auf seinen entsprechenden Einwand hin zu Beginn der Prüfung erklärt worden, er könne mit der Hand zeichnen. Zum Dritten sei es bei der Bewertung der Prüfungsarbeit auf die exakte Einzeichnung von Sanitärobjekten und Einrichtungsgegenständen nicht angekommen. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern es dessen ungeachtet zu einer Befassung des Revisionsgerichts mit der aufgeworfenen Frage kommen könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563, Stichwort Prüfungsrecht, Nr. 35.3 Sonstige berufseröffnende Prüfungen), § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Gerhardt, Graulich
Fundstellen