Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 17.12.1996; Aktenzeichen 5 L 42/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
„Ob die Grundstücksgröße nach Bauplänen oder nach tatsächlich nutzbarer Wohnfläche gemessen wird”, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, denn die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG bestimmt sich die Angemessenheit eines Hausgrundstücks u.a. nach der Hausgröße. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG konkretisiert dieses Angemessenheitskriterium dahin gehend, daß Familienheime und Eigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Regel nicht unangemessen groß sind, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt. Eine Einschränkung dahin gehend, daß bei der Bestimmung der Hausgröße von den Wohnzwecken gewidmeten Flächen nur solche mitzählen, die ohne Renovierungen sofort nutzbar sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Grundsätzlichen Klärungsbedarf vermag die Beschwerde auch nicht insoweit aufzuzeigen, als sie den Verkehrswert des Hausgrundstückes thematisiert. Daß bei der Bestimmung des Verkehrswerts auf dem Grundstück liegende Belastungen nicht wertmindernd ins Gewicht fallen, hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (s. BVerwGE 47, 103 ≪109≫ sowie Urteil vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 5 C 34.86 – ≪UA S. 19, insoweit in Buchholz 436.51 § 81 JWG Nr. 6 nicht abgedruckt≫). Soweit die Beschwerde den Erhaltungszustand und den Nachholbedarf an Reparaturen und Bauunterhaltung anspricht, übersieht sie, daß das Verwaltungsgericht, dessen Gründe sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, bei der Verkehrswertberechnung des Gebäudes einen Wertabschlag von 90 000 DM für aufgelaufenen Reparaturrückstau vorgenommen hat und im übrigen zugunsten der Klägerin davon ausgegangen ist, daß der Wert ihres Hausgrundstücks gerade noch angemessen sein könnte. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Frage des Wertes des klägerischen Grundstücks in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein und rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte.
Auch den Angriffen der Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz, das Grundstück der Klägerin sei mit 1 034 m² unangemessen groß, lassen sich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht entnehmen. Ob sich eventuelle Trenn- und Bebauungsmöglichkeiten ergeben, ist nur dann von Bedeutung, wenn dem Hilfesuchenden die selbständige Verwertung eines Grundstücksteils angesonnen wird (vgl. BVerwGE 59, 294 ≪300 f.≫). Ein unangemessen großes Grundstück wird aber nicht dadurch zu einem angemessen großen, daß es nach Lage der Dinge nicht durch Abtrennung selbständig verkehrsfähiger Grundstücksflächen auf eine angemessene Größe reduziert werden kann.
Nicht ersichtlich ist weiterhin, inwieweit obergerichtliche Feststellungen in einem vorangegangenen Unterhaltsstreit über die Zumutbarkeit eines Verkaufs des Hauses der Klägerin im hier zu beurteilenden Sozialhilferechtsstreit Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnten. Denn der Beklagte hat der Klägerin einen Verkauf ihres Hauses nicht zugemutet, sondern ihr darlehensweise Sozialhilfegewährung gegen Eintragung einer Sicherungshypothek angeboten.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich zugleich, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Es fehlt an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel
Fundstellen