I. Geschäftsführer
Rz. 147
Nach alter Rechtslage war der Vorsitzende des Board of Directors in der Regel gesetzlicher Vertreter bei einem JV. Zur gesetzlichen Vertretung bei einem WFOE vgl. Rdn 44.
Rz. 148
Das chinesische Recht enthält keine Anforderungen an den Wohnsitz und die Nationalität des gesetzlichen Vertreters. In der Praxis kommt es bei einem FIE häufig vor, dass das Amt von einem im Ausland residierenden Funktionsträger des Investors eingenommen wird.
Rz. 149
Der Geschäftsführer (General Manager) muss voll geschäftsfähig sein. Der Geschäftsführer darf weder auf einer Fahndungsliste erscheinen noch Beschuldigter in einem laufenden Verfahren sein. Er darf darüber hinaus in den letzten drei Jahren nicht für den Konkurs oder Vergleich eines Unternehmens verantwortlich gewesen sein, das er selbst geführt hat.
Rz. 150
Weder der gesetzliche Vertreter noch die Mitglieder des Managements müssen Gesellschafter sein. Die chinesischen Behörden prüfen auch nicht, ob Board-Mitglieder bei dem Investor angestellt sind, der sie entsandt hat. Allerdings müssen die Mitglieder des Managements einen Anstellungsvertrag bei der Gesellschaft haben.
II. Bestellung und Abberufung der Board-Mitglieder und Manager
Rz. 151
Die Mitglieder des Board of Directors werden von der Gesellschafterversammlung bzw. dem alleinigen Gesellschafter benannt und abberufen.
Rz. 152
Es entsprach bei JV alter Praxis, dass das Benennungsrecht für die Manager im Joint Venture-Vertrag zwischen den Gesellschaftern verteilt wurde. Stand etwa das Benennungsrecht für den General Manager dem ausländischen Investor zu, so beanspruchte häufig die chinesische Seite das Benennungsrecht für den Deputy General Manager. Die Abberufung von Managern erfolgte nach alter Rechtslage durch Board-Beschluss, allerdings auf Betreiben derjenigen Partei, die den entsprechenden Manager benannt hat.
Rz. 153
Die Person des gesetzlichen Vertreters ist zum Handelsregister anzumelden und wird auf der Business License verzeichnet.
III. Geschäftsführung
Rz. 154
Die Geschäftsführungsbefugnis ist bei einem FIE im Regelfall den Mitgliedern des Managements zugewiesen. Der General Manager führt die Beschlüsse der übergeordneten Organe aus und leitet das tägliche Geschäft der Gesellschaft. Im Rahmen seiner verliehenen Befugnisse hat er das Recht, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Im Übrigen kann die Aufgabenverteilung zwischen Management und Board of Directors durch die Satzung ausgestaltet werden. Es ist üblich, für den General Manager einen Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften zu definieren.
IV. Vertretung der Gesellschaft
Rz. 155
Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Es besteht daher auch keine Möglichkeit, außenwirksam eine Form der Gesamtvertretung einzuführen. Ebenso kann die Satzung oder der Joint Venture-Vertrag eines FIE nicht eine andere Regelung der Vertretung vorsehen.
Rz. 156
Die Gesellschaft und/oder der gesetzliche Vertreter können anderen Personen Handlungsvollmachten einräumen. In der Regel wird eine solche Vollmacht dem General Manager oder sonstigen Managern des Unternehmens erteilt. Dabei handelt es sich aber jeweils um rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten. Die Prokura ist dem chinesischen Recht unbekannt.
Rz. 157
Es gilt ein Verbot mit Zustimmungsvorbehalt nach Art. 168 ZGB:
Vertreter dürfen Zivilrechtsgeschäfte danach nicht im Namen des Vertretenen mit sich selber vornehmen, es sei denn, der Vertreter ist damit einverstanden oder genehmigt dies. Vertreter dürfen Zivilrechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen nicht mit anderen durch sie selbst zugleich vertretenen Personen vornehmen, es sei denn, beide vertretene Seiten sind damit einverstanden oder genehmigen dies.