Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 25
Das dänische Recht enthält keine kodifizierten Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Nachlassverfahren. § 3 Abs. 1 DSL ermächtigt zwar das Justizministerium, Bestimmungen zu erlassen, "wonach Entscheidungen ausländischer Gerichte und Behörden in Dänemark bindende Wirkung haben und vollstreckt werden können, sofern ihnen in dem Staat, in dem sie ergangen sind, entsprechende Wirkungen zukommen und die Anerkennung und Vollstreckung mit der dänischen Rechtsordnung nicht offensichtlich unvereinbar ist" (ordre public-Vorbehalt). § 3 Abs. 2 DSL ermächtigt das Justizministerium auch, Bestimmungen darüber zu erlassen, "unter welchen Bedingungen fremdes Recht Anwendung findet bei der Festlegung der Rechtswirkungen eines eingeleiteten Nachlassauseinandersetzungsverfahrens, soweit dies mit der dänischen Rechtsordnung nicht offensichtlich unvereinbar ist". Von diesen Ermächtigungen ist jedoch bislang kein Gebrauch gemacht worden.
Rz. 26
Nach Auffassung des Justizministeriums wird ein ausländisches Nachlassverfahren in Dänemark jedenfalls dann anerkannt, wenn das Verfahren im Domizilstaat des Verstorbenen stattfindet; "vermutlich kann auch angenommen werden", dass Nachlassverfahren, in denen die internationale Zuständigkeit der Behörde, die das Nachlassverfahren betreibt, auf der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen beruht, in Dänemark anerkannt werden. In praktischer Hinsicht weist das Justizministerium darauf hin, dass das fremde Nachlassgericht oder der fremde Nachlass sein Recht, nach Maßgabe des fremden Rechts in Bezug auf Aktiva und Passiva des Nachlasses zu verfügen, dokumentieren muss. Anschließend wird dieses Verfügungsrecht in Dänemark anerkannt. Ein dänisches Nachlassgericht, das in diesem Rahmen in nachlasstechnischer Hinsicht Hilfe leistet, muss sich jedoch vergewissern, dass notwendige Maßnahmen in Bezug auf in Dänemark vorhandene Schulden des Verstorbenen ergriffen werden. Die Legitimation, die aus der ausländischen Nachlassauseinandersetzung für Erben und Vermächtnisnehmer folgt, denen im Rahmen des ausländischen Nachlassverfahrens Aktiva in Dänemark zugewiesen worden sind, wird ebenfalls anerkannt.
Rz. 27
Art. 28 der Nordischen Nachlasskonvention (Rdn 10) bestimmt, dass die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird. Dies bedeutet für Dänemark, dass Entscheidungen anderer nordischer Staaten in Fällen, in denen der Verstorbene Staatsbürger eines nordischen Staates war und in einem ausländischen nordischen Staat sein Domizil hatte, nach Maßgabe der Bestimmungen im dänischen Gesetz über die Anerkennung und Vollstreckung nordischer Entscheidungen bezüglich privatrechtlicher Forderungen vollstreckt werden. Die Vollstreckung erfolgt durch einen direkten Antrag an das Vollstreckungsgericht (Fogedretten) nach Maßgabe von § 9 dieses Gesetzes.