Rz. 2
Die "amtliche" Aufnahme des Inventars nach dieser Bestimmung erfordert stets einen Antrag des Erben. Ein Vermächtnisnehmer oder sonstiger Nachlassgläubiger kann den Antrag nicht stellen. Weil aber ein Miterbe für den gesamten Nachlass ein Inventar errichten kann, ist er auch befugt, den Antrag nach § 2003 BGB zu stellen. Im Übrigen können – neben dem Erben und Miterben – auch diejenigen Personen den Antrag stellen, die einen solchen nach § 1993 BGB stellen können, u.a. der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter des Erben (Miterben), der Ehegatte und der Lebenspartner (im Einzelnen vgl. § 1993 Rdn 4). Hat nicht der Erbe/Miterbe oder eine sonstige berechtigte Person den Antrag gestellt, sondern ein Nichtberechtigter, und hat das Nachlassgericht gleichwohl die amtliche Aufnahme eines Inventars angeordnet, ist das darauf errichtete Inventar formwirksam. Als "errichtet" i.S.d. § 1993 BGB gilt es jedoch erst dann, wenn der Erbe hierzu die Erklärung abgibt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten solle (§ 2004 BGB).
Rz. 3
Der Antrag ist bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht zu stellen (§ 343 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn das Landesrecht nach Art. 148 EGBGB die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Aufnahme des Inventars ausgeschlossen hat, wie z.B. Bayern (§ 8 AGGVG). Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Aufnahme des Inventars auf einen Notar zu übertragen. Die Auswahl des Notars liegt in seinem Ermessen. Die Zuständigkeit des Notars richtet sich nach Landesrecht. Der Verstoß gegen die Zuständigkeit hat nur dann die Unwirksamkeit zur Folge, wenn das sachlich unzuständige Organ das Inventar aufnimmt. Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit hingegen ist unbeachtlich.
Rz. 4
Die Aufnahme des Inventars selbst nimmt der Notar vor. Seine Amtstätigkeit erschöpft sich nicht in einer Beurkundung, sondern er – anders als bei der Mitwirkung gem. § 2002 BGB – trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des Inventars und nicht der Erbe. Der Notar hat selbst nach Maßgabe des § 2001 BGB den anzugebenden Nachlassbestand zu ermitteln und die Aufnahme der Verbindlichkeiten steht in seinem freien Ermessen. Er kann auch Dritte zur Auskunft heranziehen. Den Erben hat er persönlich anzuhören. Dieser hat ihm die zur Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Auskunftspflicht nach Abs. 2 ist zwar nicht erzwingbar, der Erbe verwirkt jedoch u.U. das Recht zur Haftungsbeschränkung (§ 2005 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn er die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert. Wegen der Pflicht zur Auskunft kann von dem Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangt werden (§ 260 BGB); diese Vorlage kann aber ebenso wenig wie die Auskunftserteilung selbst erzwungen werden. Grundlage und Ergebnis seiner Feststellungen hat der aufnehmende Notar in einer von ihm unterzeichneten Urkunde niederzulegen. Das Inventar ist schließlich von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen (Abs. 3). Auch das amtlich aufgenommene Inventar ist erst mit der Einreichung desselben beim Nachlassgericht errichtet, § 1993 BGB. Gegen die Verzögerung des Notars ist die Aufsichtsbeschwerde möglich. Gegen die Ablehnung des Antrags auf amtliche Aufnahme des Inventars steht dem Antragsteller die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG zu.