Rz. 5
Die eidesstattliche Versicherung ist "zu Protokoll des Nachlassgerichts" zu geben. Zuständig ist deshalb grundsätzlich das Nachlassgericht (§§ 342 Abs. 1 Nr. 9, 343 FamFG). In Baden-Württemberg richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 342 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 3a ZuVOJu (Zuständigkeitsverordnung Justiz – BW v. 24.8.2017). Nachlassgerichte sind danach diejenigen Amtsgerichte, bei denen das Familiengericht angesiedelt ist. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2c RPflG). Terminbestimmung kann sowohl von dem Nachlassgläubiger, der den Antrag gestellt hatte, als auch von dem betroffenen Erben beantragt werden (§ 361 S. 1 FamFG). Zu dem Termin sind beide Teile zu laden; die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich (§ 361 S. 2 und 3 FamFG). Für die Eidesleistung gelten die §§ 478–480 und 483 ZPO entsprechend (§ 361 S. 4 FamFG). Danach ist der Eid in der Person des Erben zu leisten.
Rz. 6
Wenn der Nachlassgläubiger die Forderung nicht schon mit Antragstellung glaubhaft gemacht hat (was regelmäßig der Fall sein dürfte), hat er dies spätestens im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachzuholen (vgl. § 1994 Abs. 2 S. 1 BGB). Die übrigen Voraussetzungen des § 2006 BGB, insbesondere die Erbenstellung des Antragsgegners, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG). Über den Verlauf des Termins ist ein Protokoll anzufertigen (§ 28 Abs. 4 FamFG). Jedermann, der ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, kann Einsichtnahme in das Protokoll bzw. die Erteilung einer beglaubigten Abschrift desselben verlangen (§ 13 FamFG).
Rz. 7
Die Versicherung lautet ihrem Inhalt nach, "dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei" (Abs. 1 S. 1). Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung an. Zu diesem Zeitpunkt erklärt der Erbe, dass das Inventar nicht weniger Nachlassgegenstände hat (Aktiva), als er angeben könnte. Ist das Inventar nicht von dem Erben selbst aufgenommen, ist der Inhalt der Versicherung dahingehend zu ändern, dass deutlich wird, dass die Vollständigkeit eines anderen Inventars durch den Erben versichert wird. Gegen die Terminsbestimmung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; auch nicht gegen einen Vertagungsbeschluss, da es sich nicht um eine Endentscheidung i.S.d. § 58 Abs. 1 FamFG handelt.
Rz. 8
Die Kosten des Verfahrens der eidesstattlichen Versicherung, die sich nach KV Nr. 15212 GNotKG berechnen, trägt gem. § 22 Abs. 1 GNotKG der Antragsteller (vgl. auch § 261 Abs. 3 BGB).