Rz. 7
Sowohl zwischen dem Erbfall und dem Eintritt oder dem Ausfall der Bedingung bzw. dem Eintritt des Endtermins hat der Bedachte eine geschützte Rechtsposition. Es entsteht eine Anwartschaft. Diese ist unter dem Vorbehalt des § 2074 BGB vererblich und auch unter Lebenden formlos nach § 398 BGB übertragbar. Sie ist auch pfändbar und kann verpfändet werden. Es handelt sich bei der Anwartschaft auf ein Vermächtnis auch um verwertbares Vermögen i.S.v. § 27 BAföG. Das Vermächtnis kann vor dem Erbfall nicht ausgeschlagen oder angenommen werden (§ 2180 Abs. 2 S. 2 BGB). Nach dem Erbfall und vor dem Anfall des Vermächtnisses ist dieses jedoch gem. §§ 1946, 2142 Abs. 1 BGB möglich. Möglich ist auch ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) nach dem Erbfall. Er kann aber nicht über den Vermächtnisanspruch desjenigen disponieren, der bei Ausfall der Bedingung an die Stelle des zunächst Bedachten tritt.
Rz. 8
Als Sicherungsrechte kommen die Institute des Arrests oder der einstweiligen Verfügung zur Anwendung, sofern der bedingte Anspruch wegen seiner entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung keinen gegenwärtigen Vermögenswert hat (§§ 916 Abs. 2, 936 ZPO). Handelt es sich bei dem Vermächtnisgegenstand um ein Grundstück, kann der Bedachte nach dem Erbfall durch eine Vormerkung (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB) gesichert werden. Liegt ein Fall des § 2178 BGB vor – Ungewissheit über die Person des Bedachten –, ist eine Pflegerbestellung (§ 1913 BGB) in Erwägung zu ziehen.
Rz. 9
Der Vermächtnisanspruch kann auch durch eine Hypothek oder Sicherungsgrundschuld abgesichert werden. Dies ergibt sich bei der Hypothek für den Fall des § 2177 BGB bereits aus § 1113 Abs. 2 BGB; für den Fall der Vermächtniszuwendung an eine noch nicht gezeugte Person (§ 2178 BGB) wird dies ebenfalls bejaht. Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine hypothekarische Sicherung des Vermächtnisses gibt, stellt sich die Frage, ob ein solches insoweit unbedingtes und nicht befristetes Recht von dem Erblasser mitvermacht wurde.
Rz. 10
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Positionen des Vermächtnisnehmers hinsichtlich eines vermachten Grundstücks oder Grundstücksrechts während der Schwebezeit durch eine Vormerkung (§ 883 BGB) zu sichern. Wie bei dem Sicherungsmittel der Hypothek kann die Vormerkung eingetragen werden, wenn dem Bedachten ein insoweit unbedingtes und nicht befristetes Recht auf eine bestimmte Sicherheit mitvermacht worden ist.
Rz. 11
Um seinen Anspruch zu sichern, steht dem Vermächtnisnehmer vor dem Vermächtnisanfall das Recht auf Auskunft zu. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 242 BGB. Ist Nacherbschaft angeordnet, trifft auch den befreiten Vorerben die Auskunftspflicht.
Rz. 12
Bei einem Vermächtnis über den Inbegriff von Sachen und Rechten kann die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach § 260 BGB verlangt werden. Dies erfolgt in Analogie zu §§ 2121, 2127 BGB.