Rz. 30
Belege sind vorzulegen, soweit sie zur Individualisierung bzw. Identifizierung von Nachlassgegenständen erforderlich sind. Ob darüber hinaus im Rahmen der Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten eine Verpflichtung der Auskunftsschuldner, ihre Angaben durch die Vorlage von Belegen zu untermauern, besteht, ist zunehmend umstritten. Während die h.M. bislang davon ausgeht, dass aus § 260 BGB, der auch im Rahmen von § 2314 BGB anwendbar sein soll, regelmäßig kein Anspruch auf Belegvorlage bestehe, erkennt sie bereits verschiedene Ausnahmen von diesem Grundsatz an, z.B. im Hinblick auf Bankbelege, die die Salden/Depotstände am Todestag ausweisen.
Rz. 31
Außerdem mehren sich die Stimmen in der Literatur, die zu Recht einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belegvorlage annehmen bzw. fordern.Herzog führt aus, dass zumindest solche Belege vorzulegen sind, die zur Überprüfung der Wertangaben unumgänglich sind, wobei sie etwa Belege zu den Beerdigungskosten, Bankbelege über Salden am Todestag und Abrechnungen von Versicherungen nennt. Außerdem ist sie zu Recht der Auffassung, dass ein Einsichtsrecht auf Konto-, Depot- und sonstige Bankauszüge per Todestag bestehen muss.
Rz. 32
Auch Fleischer hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Belegvorlagepflicht ausführlich und überzeugend begründet. Zu Recht hält er der bislang h.M. entgegen, dass aus der fehlenden Erwähnung der Belegvorlagepflicht in § 260 Abs. 1 BGB (anders als § 259 Abs. 1 BGB) nicht ohne Weiteres zu folgern sei, dass auch § 2314 Abs. 1 BGB einen darauf gerichteten Anspruch nicht gewähre. Die Vorschrift verweise vielmehr (nur) wegen des Inhalts des Auskunftsanspruchs, aber nicht umfassend auf § 260 BGB. Vielmehr sehe sie mit den Ansprüchen auf Hinzuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses, auf Wertermittlung und auf Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson ausdrücklich und offensichtlich Rechte vor, die nicht nur über die Anordnungen in § 260 BGB, sondern auch über die in § 259 BGB weit hinausgehen. Ihm ist daher beizupflichten, dass bei teleologischer Auslegung von § 2314 durchaus ein Anspruch auf Vorlage zumindest derjenigen Belege, die zur Überprüfung der Richtigkeit des Bestandsverzeichnisses erforderlich sind und nach der Verkehrssitte einem solchen Verzeichnis üblicherweise beigefügt werden, angenommen werden muss. Das gilt insbesondere für Bankkontoauszüge und ähnliche regelmäßig erteilte Abrechnungen.
Rz. 33
In diesem Zusammenhang sollte auch nicht übersehen werden, dass das durch den Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene "Druckmittel", mit dessen Hilfe die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft abgesichert werden sollte, nämlich die eidesstattliche Versicherung, bei Einführung des BGB eine ganz andere Bedeutung hatte als heute. Was damals durchaus funktioniert haben mag, ist heute aus der Sicht vieler Betroffener nicht mehr als ein "Papiertiger". Ein praktisch unwirksamer Mechanismus zur Sicherung einer vollständigen Beauskunftung wird den verfassungsrechtlich garantierten Interessen des Pflichtteilsberechtigten aber sicher nicht gerecht.
Rz. 34
Im Bereich der Nachlassverbindlichkeiten ist überdies zu beachten, dass deren jeweiliger Rechtsgrund genau zu bezeichnen und auch zu belegen ist.