Nur ein volljähriger und lesekundiger Erblasser (§ 2247 Abs. 4 BGB) kann sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide es unterschreiben (§ 2267 BGB).
Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten (§ 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB). Bei anderweitiger Unterzeichnung kommt es für die Gültigkeit des Testaments darauf an, ob die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung hinreichend nachvollziehbar sind (§ 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB). Zudem sollen Zeit (Tag, Monat und Jahr) und Ort der Niederschrift im Testament angegeben werden (§ 2247 Abs. 2 BGB). Anderenfalls droht bei insoweit bestehenden Zweifeln die Ungültigkeit des Testaments, es sei denn die notwendigen Feststellungen über Zeit und Ort der Errichtung lassen sich anderweitig treffen (§ 2247 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB). Gleichfalls werden auf diese Weise Zweifel darüber ausgeräumt, welches von mehreren Testamenten das zuletzt Errichtete ist.
Soweit auf andere Schriftstücke Bezug genommen wird, muss es sich hierbei um wiederum formwirksam errichtete letztwillige Verfügungen des Erblassers handeln. Bei Streichungen, Zusätzen oder Nachträgen muss jeweils bezogen auf die Abänderung jeweils wieder nach § 2247 Abs. 2 und 3 BGB verfahren werden.
Auch ein sogenanntes Brieftestament ist gültig, wenn es die Formvorschriften des § 2247 BGB einhält und aus dem Schriftstück zudem ein ernstlicher Testierwille hervorgeht. Aus einem bloßen Testamentsentwurf bzw. einer Testamentskopie kann allerdings kein Erbrecht begründet werden, da ein ernsthafter Testierwille bei privatschriftlichen Erklärungen nicht ausschließlich aus der Erfüllung aller Formererfordernisse nach § 2247 BGB abgeleitet werden kann.
Für das privatschriftliche Testament spricht, dass hierdurch Beurkundungskosten gespart werden und Änderungen spontaner vollzogen werden können, schon weil es nicht zunächst der Herausnahme der zu ändernden Verfügung aus der besonderen amtlichen Verwahrung bedarf.
Gegen die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments spricht, dass es zur Änderung von Einträgen in amtlichen Registern (namentlich Grundbuchamt, Handelsregister) stets der Beantragung eines Erbscheins und damit der Durchführung eines angesichts der Überlastung der Justiz mitunter langwierigen Erbscheinsverfahrens (§§ 352 ff. FamFG) bedarf.