OFD Cottbus, Verfügung v. 12.11.2002, S 1301 - 69 - St 211
OFD Cottbus, Verfügung vom 18.02.2002, S 1301 – 69 – St 211
Die Abstimmung mit der französischen Steuerverwaltung hat ergeben, dass die Steuergutschrift „avoir fiscal” im Veranlagungszeitraum 2001 bei natürlichen Personen auf Antrag in voller Höhe angerechnet wird. Die Dividende und die Steuergutschrift werden dagegen nur zur Hälfte als Einnahme angesetzt (Halbeinkünfteverfahren; diese Beträge sind aber in den Kennzahlen 48 und 49 der Anlage AUS in voller Höhe einzutragen).
Mit Schreiben vom 10.09.2002 IV B 6 – S 1301 FRA – 72/02 hat das Bundesministerium der Finanzen zur Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal”) im Veranlagungszeitraum 2001 und zum Fiskalausgleichsverfahren gem. Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA-Frankreich im einzelnen folgendes mitgeteilt:
I. Steuergutschrift beim Halbeinkünfteverfahren
Mit dem französischen Finanzministerium ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, dass natürlichen Personen die französische Steuergutschrift gem. Artikel 9 Abs. 3 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA/Frankreich (50 v.H. der Bruttodividende) ungeachtet der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG) auch im Veranlagungszeitraum 2001 in voller Höhe gewährt wird.
II. Fiskalausgleichsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2001
Bei der Einleitung und Abwicklung des Fiskalausgleichsverfahrens gem. Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA/Frankreich ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 2001 eine Änderung, soweit die Rückforderung der bei den Einkommensteuerfestsetzungen angerechneten Beträge von der französischen Verwaltung nicht mehr unter Verwendung der „5. Ausfertigung” des Antragsvordrucks RF 1A erfolgen wird. Dies soll ausschließlich mit Hilfe von in den Rechenzentren der Länder maschinell erstellten Unterlagen geschehen. Der „avoir fiscal” ist in der Anlage „AUS” (Kennziffern 48 und 49) zur Einkommensteuererklärung besonders ausgewiesen. Alle relevanten Fälle sind im Rahmen von Auswertungen der Festsetzungsspeicher dem Bundesamt für Finanzen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Einzelheiten dazu sollen von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „ESt” erarbeitet werden.
Das Bundesamt für Finanzen wird die angerechneten bzw. erstatteten Beträge von der französischen Verwaltung auf der Grundlage dieser Daten zurückfordern. Damit entfällt die bisher vorgeschriebene Weiterleitung der „5. Ausfertigung” des Vordrucks RF 1A durch das Veranlagungsfinanzamt an das Bundesamt für Finanzen. Diese Ausfertigung verbleibt zusammen mit der „4. Ausfertigung” des genannten Vordrucks beim Finanzamt. Beide Ausfertigungen sind in den Steuerakten abzulegen.
III. Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum deutsch-französischen Zusatzabkommen zur Abschaffung der Steuergutschrift
Ergänzend teile ich mit, dass die französische Steuergutschrift aufgrund der geplanten Änderung des DBA-Frankreich durch das Zusatzabkommen vom 20. Dezember 2001 (BStBl. 2002 I S. 892) für Dividendenzahlungen ab 1. Januar 2002 generell nicht mehr gewährt wird. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren wurde inzwischen abgeschlossen (BStBl. 2002 I S. 891). Für das völkerrechtliche Wirksamwerden des Zusatzabkommens ist die förmliche Notifikation durch die beiden Vertragsstaaten erforderlich. Diese wird nach Vollzug besonders bekannt gemacht werden.
IV. Juristische Personen als Dividendeempfänger
Der Vollständigkeit halber weise ich nochmals darauf hin, dass juristischen Personen als Dividendenempfängern die französische Steuergutschrift im Regelfall schon im Veranlagungszeitraum 2001 nicht mehr gewährt wird, da die Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt sind (übereinstimmende Auslegung des DBA-Frankreich durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten). Hierzu verweise ich auch auf die „Gemeinsame deutsch-französische Erklärung” im Zusammenhang mit der Paraphierung des Zusatzabkommens, die mit einer BMF-Pressemitteilung vom 13. Juli 2001 veröffentlicht wurde (vgl. Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern vom 14.08.2001 Nr. 45/01 S 1301 – 25 – St 217).
Die Steuergutschrift wird im Veranlagungszeitraum 2001 allerdings auf Antrag noch in den Fällen gewährt, in denen die Dividenden aufgrund von abweichenden Wirtschaftsjahren noch in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sowie in den Fällen des § 8b Abs. 7 KStG.
Die für die Veranlagung notwendigen Programmänderungen wurden ab RT 11.11.2002 zur Verfügung gestellt, so dass die entsprechend der Bezugsverfügung zurückgestellten Veranlagungen danach durchgeführt werden können.
Normenkette
Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich