I. Geschäftsführer
1. Anforderungen an die Person des Geschäftsführers
Rz. 400
Die gesetzlichen Regeln über die Geschäftsführer (directors) enthalten sowohl Bestimmungen zu deren Voraussetzungen als auch Regelungen, die diesen haftungsbewährte Pflichten auferlegen. Folglich fallen unter den Begriff des Geschäftsführers nicht nur ordentlich bestellte, sondern auch de facto-Geschäftsführer.
Rz. 401
Grundsätzlich werden für die Bestellung als Geschäftsführer kaum Mindestqualifikationen im Hinblick auf persönliche Fähigkeiten oder Eigenschaften verlangt. Es gibt auch keine Beschränkungen hinsichtlich der Nationalität oder des Wohnsitzes eines Geschäftsführers. Allerdings müssen Geschäftsführer mindestens 16 Jahre alt sein (Sec. 157 CA 2006). Auch juristische Personen können als Geschäftsführer einer Ltd. bestellt werden, aber jede Gesellschaft muss mindestens eine natürliche Person als director haben (Sec. 157 CA 2006). Die Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens führt zur Disqualifikation des Geschäftsführers. Ein Geschäftsführer, der sich als Geschäftsführer bestellen lässt, obwohl er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Disqualifikation von Geschäftsführern (Sec. 11–13 Company Directors Disqualification Act) hierfür gesperrt ist, begeht eine Straftat. Wird eine solche Person dennoch gewählt, fingieren die Mustersatzung und das Gesetz, dass der Geschäftsführer automatisch von seinem Posten zurücktritt (Table A, Art. 18). Ein weiterer Hinderungsgrund, zum Geschäftsführer bestellt zu werden, liegt vor, wenn der Geschäftsführer zugleich Prüfer der Gesellschaft oder Sekretär der Gesellschaft ist (Sec. 1214 CA 2006). Die Articles können zudem vorsehen, dass die Geschäftsführer über bestimmte Qualifikationen oder Anteile an der Gesellschaft verfügen müssen.
Rz. 402
Wird eine Person zum Geschäftsführer bestellt, die nicht bestellt werden darf, sind die Handlungen der Gesellschaft und die Beschlüsse der Versammlung der Geschäftsführer dennoch wirksam.
2. Selbst- und Fremdorganschaft
Rz. 403
In der Ltd. gilt das Konzept der Fremdorganschaft, d.h., jeder Dritte kann Geschäftsführer einer Ltd. werden, auch wenn er nicht an dieser beteiligt ist oder eine juristische Person ist.
3. Anzahl der Geschäftsführer
Rz. 404
Die Mustersatzung in Table A gibt keine Mindestzahl an Geschäftsführern vor. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass eine Ltd. nur einen Geschäftsführer haben muss (Sec. 154 CA 2006).
Rz. 405
Kommt es dazu, dass die in den Articles vorgesehene Zahl der Geschäftsführer nicht erreicht wird, z.B. wegen Todes oder aus anderen Gründen, ist in der Mustersatzung in Table A, Art. 11 Abs. 3 vorgesehen, dass die übrigen Geschäftsführer handlungsfähig bleiben. Dies ist nach englischem Fallrecht anders. Fehlt also eine ausdrückliche Bestimmung in den Articles der Gesellschaft, dass bei Unterschreiten der Mindestanzahl von Geschäftsführern die Gesellschaft handlungsfähig bleiben soll, können die Geschäftsführer keine Entscheidungen treffen, bis der ausgeschiedene Geschäftsführer ersetzt worden ist.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
1. Gesellschafterbeschluss
Rz. 406
Für die Bestellung eines Geschäftsführers ist zu unterscheiden, ob dieser im Rahmen der Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wird.
a) Bestellung bei der Gründung
Rz. 407
Personen, die in den Gründungspapieren als Geschäftsführer benannt werden und in diesem zugestimmt haben, gelten kraft gesetzlicher Fiktion als bestelltes Organ der Gesellschaft ab der Gründung (Sec. 9, 12 CA 2006).
b) Bestellung nach der Gründung
Rz. 408
Für die Bestellung eines Geschäftsführers nach der Gründung sind die hierfür vorgesehenen Vorgaben in den Articles zu beachten. In englischen Kapitalgesellschaften existieren hierzu unterschiedliche Bestimmungen.
Rz. 409
Möglich ist zum einen ein Kooptationsverfahren, d.h., die Geschäftsführer können in den Articles ermächtigt werden, einen Nachfolger für einen ausscheidenden Geschäftsführer oder einen neuen Geschäftsführer bis zu der in den Articles vorgesehenen Höchstzahl zu bestimmen (Table A, Art. 17).
Rz. 410
Die Articles können aber auch vorsehen, dass ein neuer Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden muss (Table A, Art. 17). In diesem Fall ist für die Bestellung ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich. Alternativ kann der Gesellschafterbeschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Soll der Beschluss zur Bestellung eines Geschäftsführers auf der Gesellschafterversammlung gefasst werden, sind die Ladungsfristen (vgl. Rdn 357 ff.) zu beachten. Der Ladung müssen ausreichende Informationen über die Person des zu bestellenden Geschäftsführers beigefügt werden.
Rz. 411
Nach dem englischen Fallrecht besteht dann, wenn die Articles keine ausdrückliche Bestimmung für die Bestellung eines Geschäftsführers vorsehen, nur das Recht der Gesellschafterversammlung, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung eines Geschäftsführers verlangt aus der Sicht des zu Bestellenden, dass er der Bestellung ausdrücklich zustimmt.
c) Abberufung
Rz. 412
Die Fälle der Abberufung existieren in drei verschiedenen Grundkonstellationen. Dies sind die Fälle Abberufung eines Geschäftsführers kraft Gesetzes oder kraft Satzung, kraft Aus...