Kurzbeschreibung
Formulierungsvorschlag für eine Vergütungsvereinbarung des Testamentsvollstreckers mit dem Erben.
Das regelt der Vertrag
Bei diesem Vorschlag für eine Vergütungsvereinbarung gem. § 2221 BGB mit dem Testamentsvollstrecker wird für die Höhe der Vergütung die sog. Möhring'sche Tabelle – fortentwickelt von Klingelhöffer – zugrunde gelegt.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Formulierungsvorschlag für Vergütungsvereinbarung
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Testamentsvollstrecker
zwischen
<Erbe nebst Adresse> als Erbe/n des am <Datum> verstorbenen <Erblassers>
und
<Testamentsvollstrecker>.
Nach § 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu. Im Testament/Erbvertrag vom vom <Datum> ist keine Vergütungsregelung aufgenommen worden.
Um spätere Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe zu vermeiden, vereinbaren wir, dass als Vergütungsrichtlinie die sog. Möhring'sche Tabelle – fortentwickelt von Klingelhöffer – gelten soll, da diese sich in der Praxis weitgehend bewährt hat.
Danach ergibt sich folgende Vergütung:
bei einem Aktiv-Nachlass
bis 12.500,00 EUR |
= |
7,5 % |
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bis 25.000,00 EUR |
= |
7 % |
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bis 50.000,00 EUR |
= |
6 % |
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bis 100.000,00 EUR |
= |
5 % |
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bis 200.000,00 EUR |
= |
4,5 % |
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bis 500.000,00 EUR |
= |
4 % |
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bis 1.000.000,00 EUR |
= |
3 % |
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ab 1.000.000,00 EUR |
= |
1 % |
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Die Vergütung bemisst sich bis zu unter dem Nachlasswert liegenden Schwellenwert einheitlich nach diesem Wert. Der überschießende Nachlasswert berechnet sich aus dem Prozentsatz des nächsten Schwellenwertes.
In der Vergütung ist auch die Konstitutionsgebühr zur Abgeltung der Arbeit des Testamentsvollstreckers bei Übernahme des Amts der Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses, Aufstellung und Mitteilung des Nachlassverzeichnisses sowie Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten enthalten.
Die Mehrwertsteuer ist in den vorstehenden Beträgen nicht enthalten und kann zum jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatz zusätzlich erhoben werden.
Die Vergütung ist nach Anzeige des Testamentsvollstreckers von der Beendigung seiner Tätigkeit fällig.
Der Testamentsvollstrecker ist nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses berechtigt, eine Vorabentnahme in Höhe von 1.250,00 EUR aus dem Nachlassvermögen zu entnehmen, sofern der Nachlass nicht durch die Entnahme gefährdet wird.
Sollte die Testamentsvollstreckung über ... Jahre andauern, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt mit den Erben in Verhandlungen über eine weitere Abschlagszahlung aus dem Nachlassvermögen zu treten.
<Ort>, den |
Name und Unterschrift der/des Erben |
<Ort>, den |
Name und Unterschrift des Testamentsvollstreckers |