I. Geschäftsführer
Rz. 101
Sieht man von der Mitwirkung des bei der OÜ nicht obligatorischen Aufsichtsrats ab, wird das operative Geschäft allein von der Geschäftsführung (Juhatus) geführt. Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren natürlichen und geschäftsfähigen Personen bestehen, die nicht Gesellschafter sein müssen. Falls der Wohnsitz von mindestens der Hälfte der Geschäftsführer nicht in Estland, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ist, muss die Gesellschaft die estnische Adresse einer Person benennen, die zum Empfang von Zustellungen und Willenserklärungen berechtigt ist.
Rz. 102
Anders als bei den Personengesellschaften, die von ihren Gesellschaftern geleitet werden müssen (Selbstorganschaft), ist bei der OÜ – genauso wie in Deutschland – die Unternehmensleitung mitgliederunabhängig und nicht den Gesellschaftern vorbehalten (Grundsatz der Fremdorganschaft). Die Geschäftsführer müssen daher nicht Gesellschafter sein.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 103
Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung oder, wenn ein Aufsichtsrat besteht, durch diesen bestellt und abberufen (§ 184 Abs. 1 HGB). Über Bestellung und Abberufung entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss. Handelt es sich um eine Satzungsänderung, ist dazu eine ⅔-Mehrheit erforderlich, ansonsten reicht die einfache Mehrheit.
Rz. 104
Sofern die OÜ keinen Aufsichtsrat hat, können Gesellschafter, deren Geschäftsanteile mindestens ein Zehntel des Stammkapitals ausmachen, aus wichtigem Grund die Abberufung eines Geschäftsführers durch das Gericht verlangen. Auf Antrag des Aufsichtsrats, eines Gesellschafters oder einer anderen betroffenen Person kann das Gericht anstelle des abberufenen Geschäftsführers aus wichtigem Grund einen neuen Geschäftsführer bestimmen.
Rz. 105
Bestellung und Abberufung sind in das Handelsregister einzutragen. Dem Antrag auf Eintragung des Erlöschens der Befugnisse eines Geschäftsführers oder auf Eintragung eines neuen Geschäftsführers sind der Beschluss des Aufsichtsrats und das Sitzungsprotokoll bzw., wenn kein Aufsichtsrat existiert, das Versammlungs- und Abstimmungsprotokoll der Gesellschafterversammlung beizufügen.
III. Geschäftsführung
1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Rz. 106
Der Geschäftsführer führt die Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Er führt die Liste der Gesellschafter und ist für die Buchführung der Gesellschaft verantwortlich. Weiterhin beruft er die Gesellschafterversammlungen ein. Sofern die OÜ einen Aufsichtsrat hat, unterliegt der Geschäftsführer dessen Weisungen und ist verpflichtet, vor der Durchführung von Grundlagengeschäften die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen.
Rz. 107
Die Geschäftsführer sind gem. § 32 TsÜS verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln. Sie haben ihre Pflichten mit derjenigen Sorgfalt zu erfüllen, die normalerweise von einem Geschäftsführer erwartet werden kann und müssen sich dem Unternehmen gegenüber loyal verhalten. Ihnen obliegt es auch, im Fall eines Rechtsstreits zu beweisen, diesem Sorgfaltsmaßstab genügt zu haben, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.
Rz. 108
Ein Wettbewerbsverbot für die Geschäftsführer einer OÜ ist im HGB ausdrücklich normiert. Danach ist es dem Geschäftsführer insbesondere untersagt, sich als Einzelunternehmer im Handelszweig der OÜ zu betätigen, als Gesellschafter einer OHG oder als Komplementär einer KG desselben Handelszweiges oder als Mitglied des Führungsorgans einer anderen Handelsgesellschaft desselben Handelszweiges tätig zu sein, es sei denn, es handelt sich um eine Gesellschaft desselben Konzerns. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
2. Haftung des Geschäftsführers
Rz. 109
Überschreiten die Geschäftsführer ihre durch Vertrag oder Satzung eingeräumten Befugnisse und entsteht dadurch der Gesellschaft oder deren Gläubigern ein Schaden, so haften sie hierfür gesamtschuldnerisch, § 187 Abs. 2 HGB. Diese Ansprüche verjähren nach fünf Jahren, § 187 Abs. 3 HGB. Die Gesellschaft haftet nach außen für das Fehlverhalten ihrer Organe. Ein Schaden, der durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstanden ist, ist nicht zu ersetzen, wenn die Geschäftsführer aufgrund eines rechtmäßigen Gesellschafter- oder Aufsichtsratsbeschlusses gehandelt haben.
IV. Vertretung der Gesellschaft
1. Bestand und Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers
Rz. 110
Der Geschäftsführer als geschäftsführendes Organ vertritt die OÜ auch nach außen. Seine Vertretungsmacht kann im Innenverhältnis durch die Satzung beschränkt werden. Eine solche Beschränkung entfaltet jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten. Der Geschäftsführer macht sich bei einer Überschreitung der im Innenverhältnis beschränkten Vertretungsmacht ggf. schadenersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft, falls dieser durch die Überschreitung ein Schaden entstanden ist.
2. Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis
Rz. 111
§ 181 HGB geht vom Grundsatz der Einzelvertretungsmacht eines jeden Geschäftsführers aus. Jeder Geschäftsführer hat das Recht, die OÜ nach außen zu vertreten, sofern nicht in der Gesellschaftssatzung, durch Beschluss des Aufsichtsrats oder Beschluss der Gesellschafter Gesamtvertretung angeordnet ist. Dritten gegenüber wirkt eine solche Abweichung...