Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Dumping. Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China. Nichteinbeziehung bestimmter Ausfuhrgeschäfte in die Berechnung der Dumpingspanne. Gerechter Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert bei Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft
Normenkette
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012; Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2 Abs. 10-11
Beteiligte
Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat |
Rat der Europäischen Union |
Changshu City Standard Parts Factory |
Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T-558/12 und T-559/12, EU:T:2015:237) wird aufgehoben.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd betrifft.
3. Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-377/15 P wird zurückgewiesen.
4. Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Changshu City Standard Parts Factory und der Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs in den Rechtssachen T-558/12 und T-559/12 als auch im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-376/15 P.
5. Die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-377/15 P.
6. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in den Rechtssachen T-558/12 und T-559/12 sowie im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C-376/15 P und C-377/15 P.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Juli 2015,
Changshu City Standard Parts Factory mit Sitz in Changshu City (China),
Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd mit Sitz in Ningbo (China),
Prozessbevollmächtigte: R. Antonini und E. Monard, avocats,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocat,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und M. França als Bevollmächtigte,
European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) mit Sitz in Brüssel (Belgien),
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T-558/12 und T-559/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:237), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 275, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Rz. 2
Mit dem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen).
Rz. 3
Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens trägt die Überschrift „Feststellung des Dumpings”. Art. 2.4 dieses Übereinkommens bestimmt:
„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergle...