Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Überschreitung der Außengrenzen. Eurosur-System. Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands. Beteiligung. Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich. Gültigkeit
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1052/2013
Beteiligte
Spanien / Parlament und Rat |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
3. Irland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 27. Januar 2014,
Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch D. Moore, S. Alonso de Leon und A. Pospíšilová Padowska als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Chavrier, F. Florindo Gijón, M.-M. Joséphidès und P. Plaza García als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Irland, vertreten durch E. Creedon, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von G. Gilmore, Barrister,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von J. Holmes, Barrister,
Europäische Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und G. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Königreich Spanien begehrt mit seiner Klage die Nichtigerklärung von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (ABl. L 295, S. 11, im Folgenden: Eurosur-Verordnung).
Rechtlicher Rahmen
Beschluss 2000/365/EG
Rz. 2
Gestützt auf Art. 4 des Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden: Schengen-Protokoll) erließ der Rat der Europäischen Union am 29. Mai 2000 den Beschluss 2000/365/EG zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131, S. 43).
Rz. 3
In Art. 1 dieses Beschlusses sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufgeführt, die auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung finden. Die Bestimmungen dieses Besitzstands über das Überschreiten der Außengrenzen gehören nicht zu den aufgeführten Bestimmungen.
Beschluss 2002/192/EG
Rz. 4
Gestützt auf Art. 4 des Schengen-Protokolls erließ der Rat am 28. Februar 2002 den Beschluss 2002/192/EG zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64, S. 20).
Rz. 5
In Art. 1 dieses Beschlusses sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufgeführt, die auf Irland Anwendung finden. Die Bestimmungen dieses Besitzstands über das Überschreiten der Außengrenzen gehören nicht zu den aufgeführten Bestimmungen.
Eurosur-Verordnung
Rz. 6
Die Erwägungsgründe 16, 20 und 21 der Eurosur-Verordnung lauten:
„(16) Diese Verordnung umfasst Bestimmungen über die Möglichkeit einer engen Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich, die zur besseren Erreichung der Ziele von EUROSUR beitragen können.
…
(20) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem [Beschluss 2000/365] nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(21) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem [Beschluss 2002/192] nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.”
Rz. 7
Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der [Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden ‚Age...