Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Wortmarke LAMBRETTA. Ernsthafte Benutzung der Marke. Antrag auf Erklärung des Verfalls. Erklärung des teilweisen Verfalls. Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des EUIPO. Zeitliche Beschränkung eines Urteils des Gerichtshofs
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 51 Abs. 2
Beteiligte
Brandconcern / EUIPO und Scooters India |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Brandconcern BV trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Dezember 2014,
Brandconcern BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig sowie G. Casucci, N. Ferretti und C. Galli, avvocati,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Scooters India Ltd mit Sitz in Lucknow (Indien), Prozessbevollmächtigte: C. Wolfe, Solicitor, sowie B. Brandreth und A. Edwards-Stuart, Barristers,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juli 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Brandconcern BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. September 2014, Scooters India/HABM – Brandconcern (LAMBRETTA) (T-51/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:844), mit dem dieses die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Dezember 2011 (Sache R 2312/2010-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Brandconcern und der Scooters India Ltd (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) kodifiziert und ersetzt.
Rz. 3
Art. 51 „Verfallsgründe”) der Verordnung Nr. 207/2009, der Art. 50 der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, bestimmt:
„(1) Die [Unions]marke wird auf Antrag beim [EUIPO] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,
a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der [Europäischen Union] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen; der Verfall der Rechte des Inhabers kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag gestellt oder die Widerklage erhoben werden könnte;
…
(2) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die [Unions]marke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.”
Rz. 4
Mit zwei Mitteilungen, von denen die eine 2003 und die andere 2012 veröffentlicht wurde, erläuterte der Präsident des EUIPO die Verwendung von Klassenüberschriften des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza).
Rz. 5
Nr. IV Abs. 1 der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des EUIPO vom 16. Juni 2003 über die Verwendung von Klassenüberschriften in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und -eintragungen (im Folgenden: Mitteilung Nr. 4/03) lautete:
„Die 34 Klassen für Waren und die 11 Klassen für Dienstleistungen umfassen die Gesamtheit aller Waren und Dienstleistungen. Demzufolge stellt die Verwendung aller in der Klassenüberschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe die Beanspruchung aller...