Der Entscheidung ist zuzustimmen. In erfreulich klarer Weise hat der Senat dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes den vom Gesetz gewollten Vorrang eingeräumt und die auf eine beschleunigte Scheidung zielende Abtrennung der Folgesache Unterhalt nicht zugelassen.
Dass einer missbräuchlichen Umgehung des Verbundgebotes durch Zurückweisung des Abtrennungsantrags begegnet werden kann, hatte sich in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend längst durchgesetzt und wird nun auch höchstrichterlich bestätigt. Eigentlicher Streitpunkt im vorliegenden Verfahren war hingegen die Frage, ob im konkreten Falle ein Missbrauch festgestellt werden kann.
Das OLG hat dies verneint mit der Begründung, die Anträge zur elterlichen Sorge und zum nachehelichen Unterhalt seien von der Scheidungs-Antragsgegnerin selbst, nicht also vom Antragsteller zur Erzwingung einer Abtrennung gestellt worden. Dem hält der BGH – unter eingehender Würdigung des Normzwecks (§ 623 Abs. 2 ZPO) entgegen, ein auf Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt gerichteter Antrag sei dann rechtsmissbräuchlich, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt bestehe, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erfordere.
Diese Gesetzesauslegung trifft zu; denn Sinn und Zweck der hier einschlägigen Abtrennungsregelung ist es, eine Entscheidung über das Sorgerecht schon vor Rechtskraft der Scheidung zu ermöglichen, nicht aber umgekehrt einen Scheidungsausspruch vor der Entscheidung über ein im Verbund anhängiges Sorgerecht. Mit anderen Worten: Die Vorschrift des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO will nur bei einem sachlichen Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Unterhalt eine Abtrennung ermöglichen, ansonsten aber die Schutzfunktion des Scheidungsverbundes keinesfalls aufgeben.
Eine solche Auslegung deckt sich im Übrigen – worauf der BGH zu Recht hinweist – mit der künftigen Vorschrift des § 140 Abs. 3 FamFG-E, wonach das Gericht auf Antrag eines Ehegatten eine Unterhaltsfolgesache nur abtrennen darf, "wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint". Der im Verbundgedanken liegende Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, ein Kernpunkt der Eherechtsreform 1977, wird mithin auch nach der Verfahrensreform 2009 gegenüber dem Anstreben einer beschleunigten Scheidung sein Gewicht behalten. Dies noch einmal deutlich herausgestellt zu haben, ist das besondere Verdienst der obigen BGH-Entscheidung.
Dr. Bruno Bergerfurth, Vorsitzender Richter am OLG a.D., Essen