BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. b;
a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.
b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschl. v. 5.11.2008 – XII ZB 181/05 – FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschl. v. 24.6.2009 – XII ZB 137/07 (OLG Braunschweig, AG Wolfsburg)
I. [1] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
[2] Die Antragstellerin (Ehefrau, geb. am 16.1.1941) und der Antragsgegner (Ehemann, geb. am 24.3.1939) haben am 4.2.1965 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7.8.1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 7.2.1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die in der Ehezeit (1.2.1965 bis 31.7.1984, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in Höhe von 506,90 DM (259,17 EUR) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
[3] Mit am 16.2.2001 beim AG – Familiengericht – eingegangenem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt.
[4] Der Ehemann war seit dem 23.10.1962 bei der VW-AG beschäftigt, seit dem 1.4.1984 auf außertariflicher Basis (als so genannter „AT-Beschäftigter“). Zum 31.3.1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum 1.4.1994 bis 31.3.1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres) eine sog. "Überbrückungsbeihilfe", im Zeitraum 1.4.1999 bis 31.3.2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen nach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 EUR). Seit dem 1.4.2002 bezieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG auf monatlich brutto 1.361,32 EUR beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters erhält er bereits seit dem 1.3.1999.
[5] Die Ehefrau war vom 17.5.1962 bis 12.11.1966 und ab 28.5.1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer Vorruhestandsregelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23.8.1995 vorzeitig zum 31.12.1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" erhielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1.1.1996 bis 31.1.2001 eine "Überbrückungsbeihilfe" sowie im Zeitraum 1.2.2001 bis 31.1.2004 einen "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 239,24 EUR. Seit 1.2.2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche Altersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau bereits seit dem 1.2.2001.
[6] Das AG – Familiengericht – hat den Ehemann verpflichtet, ab 1.2.2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 EUR zu zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum Ende des "Überbrückungszeitraums" (31.3.1999) ausgegangen. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 EUR x 53,4246 % =) 727,28 EUR bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente der Ehefrau hat das AG – ausgehend von der beruflichen Stellung der Ehefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Überbrückungszeit zum 31.1.1999 beendeten Betriebszugehörigkeit – mit (204,14 EUR x 9,07 % =) 18,53 EUR angenommen.
[7] Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das OLG zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31.3.2002 bezogene Einkommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewertung seiner Betriebsrente die seit 1.1.1991 verbesserte Versorgungszusage der VW-AG für AT-Beschäftigte unberücksichtigt bleibt.
II. [8] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
[9] 1. Das OLG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich habe das AG zutreffend bejaht, ebenso habe es den der Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der von beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rahmen des Vorruhestandes gewährte Einkommensausgleich nicht ...