Der BGH hat eine grundsätzliche Entscheidung im Hinblick auf die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG getroffen. Danach ist eine Abfindung nur dann möglich, wenn das Anrecht dem Grunde und der Höhe nach bereits gesichert ist. Allein die einem Arbeitgeber in bestimmten Härtefällen eröffnete Möglichkeit die Versorgungszusage zu widerrufen und/oder zu kürzen, führt nicht dazu, dass dem Anrecht die Ausgleichsreife fehlt. Gleichzeitig stellt der BGH allerdings fest, dass ein Anrecht der Höhe nach noch verfallbar ist, wenn der Versorgungsträger bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die spätere Versorgungsleistung noch anpassen kann.
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine fehlerhafte Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Beteiligten nicht daran hindert, den Anspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zu verlangen, da es mit Eintritt der Rechtskraft auf die Richtigkeit der Entscheidung nicht ankommt. Darüber hinaus ist auch ein Leistungsträger im Sinne des § 104 SGB X grundsätzlich berechtigt, den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich aufgrund übergeleiteten Rechts in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend zu machen.
Das OLG Schleswig hat im Anschluss an den BGH entschieden, dass die im Rahmen der Vereinbarung begrenzte schuldrechtliche Ausgleichsrente auch den überlebenden Ehegatten hinsichtlich des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung begrenzt. Der zwischen den Eheleuten vereinbarte schuldrechtliche Ausgleichsbetrag ist bei der Festsetzung des Anspruchs auf den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich um die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen. Sieht die Regelung des Versorgungsträgers zu der Hinterbliebenenversorgung die Zahlung zum Monatsende vor, ist auch die Zahlung des verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 25 Abs. 2 VersAusglG zum Monatsende fällig.
Eine mögliche nach Ehezeitende geschlossene Vereinbarung des verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten mit dem Versorgungsträger, bei der der neue Ehegatte als berechtigte Person einer Hinterbliebenenversorgung bestimmt wird, beeinträchtigt nicht den Anspruch der ersten Ehefrau gem. § 25 VersAusglG. Das OLG Hamburg hat entschieden, dass sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 22 VersAusglG gegen die Erben der ausgleichspflichtigen Person richtet, sofern vor Fälligkeit des Anspruchs auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich das Anrecht abgefunden wurde.