a) Zu § 7a UVG: Rechtsverfolgungssperre
Vor dem Hintergrund von mehreren aktuellen Entscheidungen zu § 7a UVG haben die Vertreter der Oberlandesgerichte erörtert, ob es sinnvoll ist, die Leitlinien um eine Regelung im Hinblick auf die Rechtsverfolgungssperre des § 7a UVG zu ergänzen. Einen Hinweis auf diese Vorschrift findet sich bislang lediglich in Nr. 2.11 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. Als problematisch erscheinen weniger Konstellationen ähnlich denjenigen, die den drei ergangenen Entscheidungen zugrunde lagen – dort haben die betroffenen Unterhaltsschuldner jeweils über den gesamten, verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum hinweg durchgängig lediglich Leistungen nach dem SGB II bezogen –, sondern Fälle, in denen der Unterhaltsschuldner nur während einzelner Abschnitte des Unterhaltszeitraums im SGB II-Bezug stand. Weiter ist wohl auch zu bedenken, dass in der Praxis die Unterhaltsvorschusskasse den Unterhaltsschuldner vor der Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens regelmäßig wiederholt dazu aufgefordert haben dürfte, sich zu seiner Einkommenssituation zu erklären und das gerichtliche Verfahren, nachdem die materielle Rechtslage geklärt ist, regelmäßig nur deshalb eingeleitet worden ist, weil der SGB II-Bezug schlicht unbekannt war: Die Nachlässigkeit des Unterhaltsschuldners könnte bei der zu treffenden Kostenentscheidung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen sein (§ 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG). Beschlüsse wurden nicht gefasst.
b) Zu LL Nr. 12.1: Unterhaltsbemessung beim Kindesunterhalt
Weiter wurde diskutiert, ob es vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Kindesunterhaltssachen, das Maß des Unterhalts eines minderjährigen Kindes an der Lebensstellung beider Elternteile – auch des betreuenden Elternteils – zu bemessen und die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf denjenigen Betrag zu begrenzen, der sich aufgrund des von ihm erzielten Einkommens ergeben würde, geboten erscheint, LL Nr. 12.1 neu zu fassen und den Wortlaut an der Formulierung auszurichten, wie sie sich bereits heute in Nr. 12.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig findet: Es hat sich jedoch erneut gezeigt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage bei einer großen Zahl von Oberlandesgerichten unverändert auf Skepsis, teilweise auch auf Ablehnung, stößt, so dass weder Beschlüsse gefasst noch Empfehlungen ausgesprochen wurden.
c) Neue LL Nr. 12.5: Berücksichtigung der Kosten eines erheblich erweiterten Umgangs
Schließlich wurde vorgeschlagen, dass die jeweiligen Oberlandesgerichte in die bislang nicht besetzte Stelle der eigenen Leitlinien mit LL Nr. 12.5 eine neue Leitlinie aufnehmen, die etwa folgendermaßen lauten könnte:
"12.5. Aufwendungen im Rahmen eines erheblich erweiterten Umgangs können durch angemessene Abschläge beim Barunterhalt berücksichtigt werden, soweit der Mindestunterhalt gewährleistet ist."
Der Vorschlag knüpft an eine schon etwas ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle in Fällen gemindert werden kann, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge des von ihm ausgeübten erweiterten Umgangs Leistungen erbringt, mit denen er dessen Unterhaltsbedarf auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt: In erster Linie gehört dazu der Verpflegungsbedarf des Kindes, der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil in der Zeit, in der sich das Kind in seiner Obhut befindet, vollständig getragenwird mit der Folge, dass der andere (überwiegend) betreuende Elternteil insoweit eine echte finanziell...