Für die Abwägung, ob eine Vereinbarung über den zu zahlenden Unterhalt noch wirksam ist oder gegen § 1614 BGB verstößt, muss zunächst die Höhe des tatsächlich geschuldeten Trennungsunterhalts ermittelt werden.
Geschuldet ist der eheangemessene Unterhalt, welcher sich nach dem Halbteilungsgrundsatz aus dem Einkommen beider Eheleute errechnet.
Nach dem Halbteilungsgrundsatz steht jedem Ehegatten die Hälfte des bedarfsprägenden Einkommens zu, abzüglich berücksichtigungsfähiger Lasten und dem vorrangigen Kindesunterhalt. Der Halbteilungsgrundsatz entspricht der Rollen- und Obligationssymmetrie im Ehegattenunterhalt.
Das Erwerbseinkommen ist um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen. Damit soll dem Erwerbstätigen "die Freude an der Arbeit erhalten" bleiben und der durch die berufliche Tätigkeit nicht konkret erfasste Mehrbedarf angemessen berücksichtigt werden Über die Höhe des Erwerbstätigenbonus gab es in den vergangenen Jahren unterschiedliche Ansichten. Die Höhe schwankte zwischen 1/5 über 1/7 bis 1/10 des Einkommens, je nach Oberlandesgericht. Der BGH hat nun entschieden, dass 10 % des Einkommens als Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen sind. Trotz Kritiken wird daneben auch eine Pauschale von 5 % des Einkommens für berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen sein.
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist nunmehr der von dem betreuenden und zumeist dann auch unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgebrachte Naturalunterhalt für die von ihm betreuten Kinder von seinem Einkommen in Abzug zu bringen, da Naturalunterhalt dem von dem unterhaltspflichtigen geleisteten Barunterhalt gleichzusetzen ist. Damit reduziert sich das Einkommen des Berechtigten und sein Anspruch auf Trennungsunterhalt erhöht sich.
Ferner ist bei der Bestimmung des dem bedürftigen Ehegatten zustehenden Unterhalts zu berücksichtigen, ob dieser zumindest einen Teil seines Bedarfes durch eine eigene Erwerbstätigkeit decken kann.
Die Erwerbobliegenheit nach einer Trennung wird durch § 1361 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Es besteht keine Obliegenheit, sofort nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit zu beginnen und die bereits ausgeübte Erwerbtätigkeit aufzustocken bis hin zum einer vollschichtigen Erwerbtätigkeit. Vielmehr sind Maßstab für die Erwerbsobliegenheit die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese können nach der Trennung beibehalten werden,. so lange noch nicht von einem endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen werden kann, was zumeist bis zum Ablauf des Trennungsjahres der Fall ist. Ob schon während des ersten Trennungsjahres von einem unterhaltsbedürftigen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, hängt wie immer vom Einzelfall ab. Dauer der Ehe, Möglichkeiten und Zumutbarkeit der Rückkehr in den erlernten Beruf, Betreuungsleistungen für gemeinsame Kinder, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind Abwägungskriterien. So können beengte Einkommensverhältnisse und vor allem auch während der Ehe eingegangene Verschuldungen dazu führen, dass von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten noch vor Ablauf des Trennungsjahres die Aufnahme einer Erwerbsobliegenheit verlangt werden kann.
Mit zunehmender Dauer der Trennung und vor allem nach Zustellung des Scheidungsantrages nimmt die wirtschaftliche Verflechtung ab. Die Anforderungen, welche an die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten gestellt wird, nähern sich denen des nachehelichen Unterhalts an. In der Praxis hat sich daher eine pauschal angenommene Erwerbsobliegenheit nach Ablauf des Trennungsjahres etabliert, welche aber nur als Richtschnur bzw. als Grundsatz zu verwenden sind.
Den Parteien wird dann in begrenzten Umfang eine Gestaltungsfreiheit bei der Vereinbarung über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts gegeben. In der Regel gilt ein teilweiser Verzicht auf Unterhalt als wirksam, wenn dieser Verzicht nicht mehr als 20 % des rechnerisch geschuldeten Unterhalts beträgt. Es ist normalerweise nicht erforderlich, Gründe für den Verzicht auf Unterhalt anzugeben.
Sollte der Verzicht jedoch mehr als ein Drittel des tatsächlich geschuldeten Unterhalts betragen, wird dies als ein Verstoß gegen § 1614 BGB angesehen.
In dem Bereich zwischen 20 % und 33 % kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Eine Auslegung des Gesetzes in Form einer teleologischen Reduktion dahingehend, dass ein Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt nur dann gegen das Verbot von § 1614 BGB verstößt, wenn es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter handelt, findet in dem klaren Wortlaut des Gesetzes keine Stütze.
Der Grundgedanke des Gesetzes, dass es bis zum endgültigen Scheitern der Ehe im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung immer noch eine Versöhnung und eine Rückkehr in die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft geben kann, soll nicht durch eine vorzeitige Veränderung des Lebensstandards bedingt durch einen Verzicht auf den dem Berechtigten zustehenden Unterhalt unterlaufen werden. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber den T...