Es gilt auch hier die grundsätzliche Regel, dass der nichteheliche Elternteil auf 20 % des ihm zustehenden Unterhalts verzichten kann, und dass ab einem Verzicht von einem Drittel ein unwirksamer Verzicht vorliegt.
Um diese Prozentzahlen bestimmen zu können, ist auch hier zunächst die Höhe des dem nichtehelichen Elternteil zustehenden Unterhalts zu ermitteln.
Beansprucht werden kann Unterhalt bis zur Höhe des von der nichtehelichen Mutter bzw. dem nichtehelichen Vater bis zur Geburt des Kindes erzielten Einkommens, abzüglich eigener Einkünfte wie Elterngeld. War der nichteheliche Elternteil vor der Geburt nicht erwerbstätig, z.B. weil er/sie sich noch in der Ausbildung befunden hat, wird als Bedarf das Existenzminimum angesehen, welches unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen angesetzt wird. Dieser beträgt nach den aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien in 2025 1.200 EUR monatlich.
Bei der Berechnung ist natürlich auch hier der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieser wird bei § 1615l BGB analog angewendet.
Die Angleichung des § 1615l BGB an den nachehelichen Betreuungsunterhalt, auf den nach § 1585c BGB wirksam verzichtet werden kann, führt aber zu einem erkennbaren Widerspruch in Bezug auf die Rechtsgrundverweisung des § 1615l BGB auf den Verwandtenunterhalt und dem damit verbundenen Verzichtsverbot gemäß § 1614 BGB.
So ist bereits nicht erkennbar, welchen Schutz die nichteheliche Mutter benötigen soll im Vergleich mit einem minderjährigen Kind oder einem Ehegatten, welcher auf den Fortbestand der Ehe vertrauen darf.
Die Zuordnung des Unterhaltsanspruches des nichtverheirateten Elternteils zum Verwandtenunterhalt als auch die damit verbundene Verweisung in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB auf den für den Verwandtenunterhalt geltenden § 1614 BGB anstelle einer Gleichbehandlung mit dem Recht des geschiedenen Ehegatten, auf den nachehelichen Unterhalt verzichten zu können, wird daher von gewichtigen Stimmen in der Literatur nicht nur kritisch beurteilt, sondern zum Teil auch für verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot gehalten.
Die Rechtsprechung erkennt dagegen keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Herausforderungen, denen alleinerziehende Eltern gegenüberstehen, seien die gleichen, egal ob sie vorher verheiratet waren oder nicht. Daher könne auf den Betreuungsunterhalt, welcher zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehöre, nur dann wirksam verzichtet werden, wenn aufgrund besonderer Umstände z.B. durch Ausgleichszahlungen die Betreuung der Kinder ohne nennenswerte Einschränkungen sichergestellt sei.
Vereinbarungen zum nachehelichen Betreuungsunterhalt würden daher ebenfalls der Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle unterliegen.
Dieser Auffassung der Rechtsprechung ist aber entgegenzuhalten, dass eine Überprüfung der Gültigkeit des in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung erklärten Verzichts auf Betreuungsunterhalt nur dann erfolgt, wenn der verzichtende Ehegatte den geschlossenen Vertrag selbst in Frage stellt und stichhaltige Gründe für dessen Sittenwidrigkeit vorbringt.
Eine automatische Überprüfung von Amts wegen wie bei einem Verzicht nach § 1614 BGB findet jedoch nicht statt.
Darüber hinaus liegen die Anforderungen, erfolgreich gegen eine Verzichtserklärung bezüglich des nachehelichen Unterhalts vorzugehen, höher, da der Erfolg von der gerichtlichen Bewertung aller vorgetragener Umstände mit den damit verbunden Schwierigkeiten in der Beweisführung abhängt.
Im Gegensatz dazu lässt sich die Bewertung, ob ein unwirksamer Verzicht nach § 1614 BGB vorliegt, meist anhand der aktuellen Einkommensverhältnisse der Parteien mathematisch ermitteln.
Wenn zudem die Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Verzichts auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB vor allem von einem sonstigen finanziellen Ausgleich – wie den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, die Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts – abhängig machen möchte, müsste konsequenterweise ein Verzicht des nichtehelichen Elternteils gegen Erhalt einer adäquaten Abfindung als ein vergleichbarer Sachverhalt ebenfalls wirksam sein.
Es sollte daher ein Gleichlauf erfolgen bei den Ansprüchen auf Betreuungsunterhalt, unabhängig davon, ob dieser nach § 1615l BGB oder nach § 1570 BGB gewährt wird.
In der Regel dürfte ein vollständiger und kompensationsloser Verzicht auf Betreuungsunterhalt zudem immer zu Lasten der Kinder gehen und sollte in der Regel nicht zulässig sein, unabhängig davon, ob es sich um Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder um einen Anspruch nach § 1615l BGB handelt. Insoweit wird auch auf die Regelung des § 1579 BGB verwiesen, bei der die Abwägung, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit zu beschränken oder zu versagen ist, immer nur unter Beachtung der Belange der gemeinsamen Kinder erfolgen darf.
Ferner ist zu beachten, dass § 1569 BGB wiederum den Grundsatz der Eigenverantwortung propagiert. D.h. der ...