BGB § 985; HausratsVO § 2, HausratsVO § 8, HausratsVO § 9, HausratsVO § 13; FGG § 12; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Das Gericht hat im Hausratsverteilungsverfahren von Amts wegen zu prüfen, was an verteiligungsfähigem Hausrat vorhanden ist bzw. zum Stichtag vorhanden war. Dabei hat es auch festzustellen, in welchem Umfang eine Partei herausverlangte Gegenstände anlässlich eines gerichtlichen Ortstermins verborgen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2007 – II-7 UF 108/07 nachfolgend zu AG Solingen, Beschl. v. 29.3.2007 – 32 F 14/06
Aus den Gründen
Aus den Gründen des Beschlusses des AG Solingen: I. Die Parteien sind seit dem 17.7.2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute (AG Solingen 33 F 26/03). Die Trennung der Parteien erfolgte bereits im Jahre 1998. Seit Ende des Jahres 2002 wird unter den Parteivertretern über die Verteilung des Hausrats korrespondiert. Da bis zum Scheidungstermin eine Einigung über die Verteilung des Hausrats nicht erreicht werden konnte, wurde dieses Thema im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht thematisiert.
Nach der Scheidung, am 15.9.2003, erklärte sich die Antragsgegnerin über ihre Bevollmächtigte zur Herausgabe diverser Gegenstände bereit, in einem weiteren Schreiben vom 15.11.2004 kündigte die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die Benennung eines Termins für die Übergabe diverser Hausratsgegenstände an. Am 28.11.2004 kam es zu einem Treffen zwischen den Parteien, bei dem keine Einigung über die Verteilung des Hausrats erzielt wurde. Mit Schreiben vom 12.8.2005 verlangte der Antragsteller erneut die Herausgabe diverser Gegenstände.
Der Antragsteller trägt vor, dass es sich bei den Gegenständen, deren Herausgabe verlangt wird, im Wesentlichen um Erbstücke handele, die in seinem Alleineigentum stehen.
Er verlangt die Herausgabe der mit der Klage-/Antragsschrift vom 27.9.2005 näher bezeichneten Gegenstände, wobei durch Schriftsatz vom 22.5.2006 wegen eines Teils der Gegenstände der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass sämtliche von dem Antragsteller herausverlangten Gegenstände gemeinsamen Hausrat darstellen, der von den Ehegatten gemeinsam genutzt wurde und im Übrigen Dekorationszwecken gedient habe. Im Wesentlichen handele es sich um gemeinsame Anschaffungen. Die Antragsgegnerin meint, dass der Anspruch auf Hausratsteilung verwirkt sei. Nachdem die Antragsgegnerin vor dem LG die Auffassung vertreten hatte, dieses sei funktionell nicht zuständig, hat sie nunmehr wegen bestimmter Gegenstände – u.a. einer Witzsammlung, die herausverlangt wird – die Zuständigkeit des Familiengerichts gerügt.
Der Antragsteller hat zunächst Klage erhoben beim LG Wuppertal. Dieses hat sich jedoch mit Beschl. v. 15.12.2005 für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG – Familiengericht – Solingen verwiesen.
II. Der zulässige Antrag ist lediglich teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Das Familiengericht ist zwar der Auffassung, dass in dem Fall, dass ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung vom anderen Ehegatten Hausratsgegenstände unter Berufung auf sein Alleineigentum oder persönliche Gegenstände nach § 985 BGB herausverlangt, das Prozessgericht und nicht das Familiengericht zuständig ist (vgl. hierzu Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl. 2004, Kapitel 4, Rn 186 f.), ist jedoch an die Verweisung des LG gebunden. Insofern greift die von der Antragsgegnerin erhobene Unzuständigkeitsrüge nicht durch, abgesehen davon, dass dieses Verhalten widersprüchlich ist, da die Antragsgegnerin zunächst die Zuständigkeit des LG gerügt hatte.
Folge des Verweisungsbeschlusses des LG ist jedoch, dass bezüglich einzelner Gegenstände, bei denen es sich nicht um Hausrat handelt, das Familiengericht nicht auf der Grundlage der Hausratsverordnung entscheidet, sondern über den materiellen Anspruch aus § 985 BGB (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. v. 14.3.1984, 4 B ARZ 59/83, NJW 1984, 1758 ff.).
Die Entscheidung beruht daher im Hinblick auf die Gegenstände, die die Antragsgegnerin an den Antragsteller herauszugeben hat, auf § 985 BGB und im Übrigen auf §§ 2, 8 HausratsVO.
Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht verwirkt. Zum einen greift der Verwirkungseinwand nicht, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf § 985 BGB stützt, zum anderen liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruchs auf Hausratsteilung nicht vor. Ein Anspruch auf Hausratsteilung kann dann verwirkt sein, wenn nach einem über Jahre hinweg mit Hartnäckigkeit geführten Scheidungsverfahren der Hausrat nie Gegenstand der Auseinandersetzung gewesen ist und keinerlei konkrete Schritte unternommen wurden, um die Hausratsteilung auf sachgemäße Weise zu betreiben, und derjenige, in dessen Besitz sich die Hausratsgegenstände befinden, nicht mehr damit rechnen musste, dass der Antragsteller weitere Hausratsteilungsansprüche geltend macht (vgl. hier...