I. Der am 25.9.1952 geborene Kläger und die am 22.3.1958 geborene Beklagte, beide Deutsche, heirateten am 29.9.1978. Aus der Ehe gingen die Kinder P, geboren am 19.9.1982, und D, geboren am 17.1.1986, hervor, die nicht mehr unterhaltsbedürftig sind. Nach Trennung der Parteien im Dezember 2000 wurde die Ehe auf der Grundlage eines im Jahr 2001 zugestellten Scheidungsantrags durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis v. 7.5.2002 – 20 F 585/01 – geschieden.
Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis v. 30.10.2003 – 20 F 134/03 UE – wurde der Kläger unter anderem verurteilt, an die Beklagte ab August 2003 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 618 EUR zu zahlen. Das Familiengericht legte seinem Urteil auf Seiten des Klägers ein um ein Anreizsiebtel gekürztes Nettoeinkommen von 2.183 EUR zugrunde, von dem es sodann Fahrtkosten von 51 EUR und Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 20,45 EUR abzog, so dass ein bereinigtes Einkommen von 2.111,55 EUR verblieb. Außerdem rechnete es – wegen der Übernahme des vormals in hälftigem Miteigentum der Parteien stehenden ehelichen Hausanwesens durch den Kläger – diesem fiktive Zinseinkünfte in Höhe von 74 EUR zu. Auf Seiten der Beklagten ging das Familiengericht von fiktiven Nettoeinkünften aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.100 EUR aus, bezüglich derer es der Beklagten einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 gutbrachte, so dass ein Einkommen von 942 EUR verblieb, das das Familiengericht um Fahrtkosten in Höhe von 51 EUR bereinigte und dem es Zinseinkünfte von 58 EUR aus der Herauszahlung zuschlug, die der Beklagten anlässlich der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils am ehelichen Anwesen an den Kläger zugeflossen waren.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Kläger ab September 2008 verpflichtet ist, in Abänderung des bestehenden Titels an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Die Beklagte ist gelernte Technische Zeichnerin und hat in diesem Beruf bei der Firma D bis 1982 gearbeitet. Sie hat dort im Jahr 1981 ein Jahresbruttoeinkommen von 29.530 DM erzielt. Wegen der Erziehung der beiden Söhne war sie danach zunächst nicht mehr erwerbstätig. Von 1989 bis 1992 hat die Beklagte – in untergeordneter Position – eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma L in D ausgeübt. Von März 1993 bis 1998 hat die Beklagte bei der Firma Z in D im Telefonverkauf von Autoteilen gearbeitet, wo sie einschließlich Provisionen teilweise monatlich bis zu 1.800 DM verdient hat. Seit 1998 ist die Beklagte in verschiedenen Tätigkeitsbereichen in Teilzeit beschäftigt. Seit Mai 2008 arbeitet die Beklagte in Teilzeit bei der Firma K in D, wo sie monatlich 420 EUR brutto verdient.
Der Kläger arbeitet seit 1976 bei der P in S. Er hat am 27.6.2008 erneut geheiratet. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts ist seine Ehefrau zu 100 % erwerbsunfähig und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 510 EUR monatlich.
Mit am 15.10.2008 eingereichter und der Beklagten am 31.10.2008 zugestellter Klage hat der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 30.10.2003 – 20 F 134/03 UE – dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten seit dem 1.9.2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, und die Beklagte zu verurteilen, die seit September 2008 gezahlten nachehelichen Unterhaltsbeträge an den Kläger zurückzuzahlen.
Die Beklagte hat mit am 21.11.2008 eingegangenem und dem Kläger am 27.11.2008 zugestelltem Schriftsatz den Kläger zunächst im Wege der Stufenwiderklage auf Auskunft, Belegerteilung und unbezifferte Erhöhung des im Urteil des Familiengerichts vom 30.10.2003 erkannten Ehegattenunterhalts in Anspruch genommen. Zuletzt hat die Beklagte um Klageabweisung gebeten und – nach vorangegangener übereinstimmender Erledigungserklärung im Übrigen – beantragt, den Kläger zu verurteilen, unter Abänderung des Urteils des Familiengerichts vom 30.10.2003 an die Beklagte ab dem 1.9.2008 über die titulierten 618 EUR hinausgehend weitere 309 EUR, insgesamt monatlich 927 EUR Unterhalt zu zahlen.
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage sein Urteil vom 30.10.2003 dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab November 2008 nur noch einen monatlichen Unterhalt von 488 EUR zu zahlen hat, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger die ab November 2008 überzahlten Unterhaltsbeträge zurückzuzahlen.
Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung.
Der Kläger beantragt, unter "Aufhebung und Abänderung" des angefochtenen Urteils und Abänderung des Urteils des Familiengerichts vom 30.10.2003 – 20 F 134/03 UE – "festzustellen", dass der Kläger seit dem 1.9.2008 der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr verschuldet, hilfsweise, den U...